Matthias Fervers
Matthias Fervers
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*NEU* You-Tube-Kanal mit meinen Vorlesungen
Auf dem neu gegründeten Kanal „Vorlesungen PD Dr. Matthias Fervers" werde ich im Wintersemester Vorlesungsaufzeichnungen von mir hochladen. Sie können dem neuen Kanal unter diesem Link folgen:
czcams.com/channels/4AEimjAxzJm3_dX2Yxb20A.html
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Video

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Die §§ 305 ff. BGB in der Klausur | Jurastudium
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In diesem Video zeige ich Ihnen alles, was Sie über AGB und die §§ 305 ff. BGB im Staatsexamen wissen müssen. AGB sind in juristischen Klausuren eher unbeliebt: Das Thema weist nicht nur viele verschiedene Facetten auf, sondern verlangt auch (scheinbar) viel Einzelwissen ab. Wir erörtern in diesem Video alles, was Sie für das Verständnis der Problematik im Staatsexamen brauchen und üben das Gel...
Wie wird man Professor / Professorin? | Jurastudium
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Ein kurzer Einblick in die akademische Karriere von der Promotion über die Habilitationsphase bis hin zum Berufungsverfahren. Was ist der Unterschied zwischen einem Privatdozent und einem Professor? Wie läuft ein Berufungsverfahren und wovon hängen die Erfolgschancen ab? Und was sind die Risiken und die Nachteile der akademischen Karriere? 0:00 Wie wird man Professor? 0:21 Beginn der akademisch...
Sollte man immer der h.M. folgen? | Jurastudium
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Sollte man in einer juristischen Klausur (im Staatsexamen) immer der herrschenden Meinung folgen? Die Aussagen hierzu reichen von „Es ist völlig egal, was die h.M. vertritt" bis hin zu „Folgen Sie immer der h.M.". Was ich davon halte und was ich Ihnen empfehle, erkläre ich in diesem Video. 0:00 Einführung 0:47 Wann Sie der h.M. folgen sollten 0:58 Lösung ist auf die h.M. ausgelegt 1:25 Gegenmei...
Warum man „Schwerpunktsetzung" kaum sinnvoll üben kann | Jurastudium
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Unter juristischen Klausuren findet sich häufig die Korrekturanmerkung „Sie müssen an Ihrer Schwerpunktsetzung" arbeiten. Warum ich dies für einen eher irreführenden Ratschlag halte, erkläre ich in diesem Video.
Darf man in der Klausur wirklich nie „der BGH" schreiben?
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Häufig wird gelehrt, man dürfe in juristischen Klausuren niemals „nach Auffassung des BGH", „nach herrschender Meinung" oder „nach herrschender Lehre" schreiben. Stattdessen solle man immer mit Wendungen wie „Dafür spricht", „Dagegen spricht" arbeiten und so tun, als habe man sich alles gerade selbst ausgedacht. In diesem Video zeige ich Ihnen, warum ich diese Ansicht nicht teile. 0:00 Darf man...
BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 3): Abgabe und Zugang | Jurastudium
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Im dritten Video zur Willenserklärung beschäftigen wir uns mit allen Fragen rund um Abgabe und Zugang. Ich gebe Ihnen alle Informationen, die Sie aus meiner Sicht für Klausuren und für das Staatsexamen brauchen. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 4,5 ➤ Inhaltsverzeichnis 0:00 Abgabe und Zugang der Willenserklärung 0:29 I. Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserkläru...
BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 2): Begriff und Bestandteile | Jurastudium
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Im zweiten Video zur Willenserklärung sehen wir uns an, wie sich die Willenserklärung von anderen Rechtsinstituten wie dem Rechtsgeschäft und dem Realakt unterscheidet und wir erörtern ausführlich ihre objektiven und subjektiven Bestandteile, unter anderem den Rechtsbindungswillen, den Handlugswillen und das Erklärungsbewusstsein. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 4 ➤ Inhaltsverzeic...
BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 1): Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB | Jurastudium
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Im ersten Video zur Willenserklärung besprechen wir ausführlich, wie der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB funktioniert und wie Sie diese Vorschriften in der Klausur prüfen. ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 3,5 ➤ Inhaltsverzeichnis 0:00 Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB 0:32 I. Kurzer Überblick 2:08 II. Die Funktionsweise der §§ 145 ff. BGB 2:15 § 145 BGB 3:46 § 146 BGB...
Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip | Jurastudium
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In diesem Video besprechen wir mit dem Trennungs- und dem Abstraktionsprinzip ein grundlegendes und für juristische Klausuren im Zivilrecht unentbehrliches Thema. Ich zeige Ihnen die Funktionsweise und Legitimation beider Prinzipien, die praktischen Auswirkungen in Praxis und Falllösung sowie die Durchbrechungen des Abstraktionsprinzips. Und schließlich analysieren wir gemeinsam einige häufig a...
Prüft man § 278 BGB auch bei der Pflichtverletzung? | Jurastudium
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Wenn in juristischen Klausuren und Hausarbeiten § 278 BGB zu prüfen ist, so stellt sich die Frage, ob die Norm schon bei der Pflichtverletzung oder erst beim Vertretenmüssen anwendbar ist. In diesem Video gehen wir dieser Frage gemeinsam nach.
In eigener Sache: Meine Habilitationsschrift ist erschienen | Rechtswissenschaft
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Meine Habilitationsschrift mit dem zivilprozesrechtlichen Thema „Die Bindung an Prozessergebnisse" ist erschienen. Wenn Sie Interesse haben, dann können Sie das E-Book kostenlos hier ansehen und/oder herunterladen: viewer.content-select.com/pdf/viewer?ip=84.138.92.116&id_type=isbn&identifiers=9783161613432&signature=49fd8e0d1511192adca93c5f6d2cda4a3267a940&frontend=1&language=deu
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Die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage im Kaufrecht ist eine häufige Fehlerquelle in juristischen Klausuren und Hausarbeiten. In diesem - an die Rechtslage zum 1.1.2022 angepassten - Video stelle ich Ihnen eine Methode vor, mit der Sie die richtige Anspruchsgrundlage ermitteln können und wir besprechen Schritt für Schritt jede denkbare Fallkonstellation. Ich zeige Ihnen zu jeder Fallkonstell...
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Juristische Hausarbeiten sind bei Jurastudentinnen und Jurastudenten nicht sonderlich beliebt. In diesem Video zeige ich Ihnen alles, was Sie für Ihre (erste) Hausarbeit wissen müssen: Wie Sie das Literaturverzeichnis gestalten, wie Sie richtig zitieren, wie Sie häufige Fehler vermeiden, usw. ➤ Inhaltsverzeichnis 0:00 Wie schreibe ich eine Hausarbeit? 0:30 Vorbemerkung 1:59 I. Aufgabenstellung ...
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Das neue Kaufrecht: Die wichtigsten Änderungen zum 1.1.2022 | Jurastudium | Referendariat
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Die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB): Video für Fortgeschrittene | Jurastudium
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Die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB): Die wichtigsten Grundlagen | Jurastudium
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Lerntipps für das Jurastudium (Jura Lernvideo)
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Wie schreibe ich eine Klausur? (Jura Lernvideo)
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Komentáře

  • @vegan.3176
    @vegan.3176 Před 5 dny

    Also das mit der Arbeitszeithochrechnung.. puh. Wir hatten die 1. Semester schon alleine 25h an Vorlesungen zu denen noch hoher Pendlerzeiten dazu kommen, wenn eine Vorlesung 8-10 und die nächste 16-18 Uhr ist. Die Woche ist wenn man euren Studienplänen folgen würde also eher 50 Stunden +. Ich hatte mir das am Anfang gar nicht so durchgerechnet und mich dann gewundert, wieso links und rechts alles liegen blieb und man sich in Vorlesungen und beim Lernen nucht mehr Konzentrieren konnte! Lieber kürzen und effektiv arbeiten wär mein Tipp

  • @t.j.e.h.7099
    @t.j.e.h.7099 Před 15 dny

    Lieber Herr Fervers, danke für das didaktisch hochqualitative Video. Eine Frage: Wann ist §275 IV zitierbar ?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 13 dny

      Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat, vielen Dank für Ihren Kommentar!! § 275 Abs. 4 BGB können Sie immer dann zitieren, wenn Sie einen Anspruch aufgrund von Unmöglichkeit prüfen, also beispielsweise §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB (die Anspruchsgrundlagen sind auch in § 275 Abs. 4 BGB genannt). Tatsächlich würde ich aber eher empfehlen, § 275 Abs. 4 BGB nie zu zitieren. Denn einerseits ist die Vorschrift rein deklaratorischer Natur, sodass sie nicht zitiert werden muss; Sie bekommen also keine Zusatzpunkte, wenn Sie die Vorschrift nennen. Und andererseits macht es einen sehr schlechten Eindruck, wenn sie die Vorschrift einmal versehentlich dort zitieren, wo Sie nicht hingehört (und Zeit kostet das Zitieren auch noch). Lange Rede kurzer Sinne: Sie können mit der Zitierung praktisch nichts gewinnen, aber durchaus mal etwas verlieren. Herzliche Grüße!!

  • @allylew817
    @allylew817 Před měsícem

    Großen Dank für die sehr genauen Abgrenzungen und Definitionen! Mir ging einiges schon lange durch den Kopf,möchte es aber nicht thematisieren. DANKE!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před měsícem

      Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Herzlichen Dank für Ihren Kommentar und herzliche Grüße 🖖

  • @bilgekaragoz5399
    @bilgekaragoz5399 Před měsícem

    Einfach super erklärt!!!❤

  • @okalinkl
    @okalinkl Před měsícem

    Lieber Herr Fervers, herzlichen Dank für dieses informative Video! Ihre Videos sind klasse und helfen mir enorm bei der Examensvorbereitung. Eine Frage stellt sich mir noch bezüglich der Anfechtung von Verfügungsgeschäften. Habe ich es richtig verstanden, dass man sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte anfechten kann? Wenn sich der Willensmangel entweder ausschließlich auf das Verpflichtungsgeschäft oder aber ausschließlich auf das Verfügungsgeschäft bezieht, so wird eben nur jenes Rechtsgeschäft (also entweder das Verpflichtungs-/oder aber das Verfügungsgeschäft) angefochten, wohingegen die Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts unberührt bleibt (Trennungs-/Abstraktionsprinzip). Den Fall, den sie in ihrem Video (ca. ab Minute 56) behandeln, betrifft dann die Sonderfrage, ob ein "einziger Willensmangel" sowohl zu einer Anfechtung des Verpflichtung-/als auch das Verfügungsgeschäftes führen kann? Oder ist es so, dass man Verfügungsgeschäfte generell "nur" in Fällen der Fehleridentität anfechten kann? Eine zweite Frage: Angenommen es liegt Fehleridentität vor. Muss man dann nochmal gesondert die Anfechtung der Einigungserklärung erklären oder genügt es, wenn man die Erklärung im Rahmen des Verpflichtungsgeschfts anficht, sodass damit auch gleichzeitig die Einigungserklärung im Rahmen des Verfgungsgeschäfts angefochten ist. Vielen lieben Dank im Voraus! :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před měsícem

      Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen, herzlichen Dank für Ihr Lob! Sie sehen richtig, dass aufgrund des Trennungsprinzips immer nur das Geschäft angefochten werden kann, welches tatsächlich irrtumsbehaftet ist. Und aufgrund des Abstraktionsprinzips führt die Nichtigkeit dieses Geschäfts eben nicht zur Nichtigkeit des anderen Geschäfts. Den Fall, in dem ein Willensmangel tatsächlich beide Geschäfte betrifft (Klassiker: V verkauft und übereignet eine Sache und ist dabei die ganze Zeit unerkannt geisteskrank, sodass sowohl seine Willenserklärung in Bezug auf den Kaufvertrag als auch seine Einigung nach § 929 S. 1 BGB nichtig sind), nennt man Fehleridentität. Das ist keine schwierige Konstruktion o.ä., sondern meint eben ganz banal die Konstellation, in der mehrere Geschäfte von einem Willensmangel betroffen sind. Und dann kann (natürlich!) der Erklärende beide Erklärungen anfechten. Im Grundsatz muss er auch beide Erklärungen anfechten, wenn er sich davon lösen will; allerdings wird man natürlich gerade bei Erklärungen eines Laien über die Auslegung häufig dazu kommen, dass beide Rechtsgeschäfts angefochten wurden (selbst wenn der Laie nur sagt „Ich fechte den Vertrag an"). Herzliche Grüße!!

  • @jonas2901
    @jonas2901 Před měsícem

    Wirklich großartige Arbeit! Mir graute es bislang, die AGB-Kontrolle wegen der teils sehr sperrigen und unübersichtlichen Normen, sauber durchzuführen. Die Arbeit mit dem Video hat mein Grundverständnis aber wirklich erweitert. Durch Ihre beruhigende und geordnete Erklärweise wirkt der Stoff fast einfach. Vielen Dank!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před měsícem

      Ganz herzlichen Dank für Ihren wertschätzenden Kommentar! Ich hab mir sehr darüber gefreut!! Herzliche Grüße 🖖

  • @glossator-of-beauty
    @glossator-of-beauty Před měsícem

    Der für mich wichtigste, nach dem 1. StEx jetzt beruhigende Punkt, ist daß man die einzelnen Punkte nicht mehr akademisch breittreten muß. Jemand, der im 1. StEx bereits geneigt war, den Gutachtenstil zu verkürzen und nur ernstlich Streitbares auseinanderzusetzen, m.a.W. wer in Umkehrung des berühmten Seneca-Wortes fürs Leben, nicht die Prüfung gelernt hat, hat alle Hoffnung, nun erst aufzublühen. Der Stoff wird durch prozeßökonomische Erwägungen bereinigt; nicht zu vergessen ist auch, daß die Verfahren vor dem BVerfG wegfallen. Im NRW kommt auch über Prozeßrecht und Berufsrecht der Anwälte nach § 52 JAG nichts hinzu als „im Überblick das Straßenrecht sowie das Gewerberecht einschließlich des Gaststättenrechts“, damit allerdings im Überblick ist man regelmäßig, um nicht zu sagen so gut wie immer wiederholt, schon in Referendarklausuren in Berührung gekommen. Hier erklärt sich, warum die Prüflinge in NRW zwischen dem 1. und 2. StEx im Schnitt den größten Sprung machen, siehe die Auswertung „Hängen die Ergebnisse der zweiten juristischen Prüfung vom Examensort ab?“ in Zeitschrift für Rechtssoziologie 1/2017. In Bayern muß man sich ersichtlich breiter aufstellen, wenngleich ich selber ohne Not das Steuerrecht in Blick genommen habe, weil man ja nach der Ersten jur. Prüfung statt in die Zweite jur. Prüfung in die Steuerberaterprüfung gehen kann: sind da ja nur drei Aufsichtsarbeiten, dann geht nicht so schnell die Luft raus, wenn man weniger streut. Ihr Gedanke, es komme bei mehr Klausuren weniger auf Glück an, ist nur, wenn man glaubt, man habe, was die durchschnittlichen Anforderungen angeht, Lücken, beruhigend. Indes wir reden um die Prüfungsformen. Die sollten beruhigen. Der Dauertopos von der „Stofffülle“ in der Rechtswissenschaft muß endlich deutlich als Kinderschreck entlarvt werden; der Reformbedarf bei der Ausbildung liegt in der Gewichtung der vom Prüfling gezeigten Kompetenzen, die eben gerne durch unausgegorenes Auswendiges ersetzt werden. Ich war im Prüfungsmonat mit dem Stoff durch, die Zeitschriften strotzen irgendwann vor Wiederholung, und nach eher 200 als 100 Übungsklausuren, übrigens auch noch seit Jahren ausgehungert von § 7 Abs. 5 SGB II - wann besinnen sich deutsche Richter auf den Gleichheitssatz in Haushaltsfragen? -, erriet ich als autistischer Student ausweislich der Vorpunkte trotzdem nur mit Ach und Krach, was die Aufgabensteller von mir wollen, und im Rechtsgespräch kam mehr als die dreifache Punktzahl als bei den schriftlichen Prüfungen heraus: wo ist da noch die Aussagekraft der Prüfungen, bin ich nun die bessere Hälfte oder von den besten zwei Prozent? Sie vergessen, daß es durch verschiedentliche Verdünnung der Betreuung eine Verantwortungsdiffusion gibt und es im Mangel sozialer Unterstützung unendlich viel mehr Willenskraft braucht, um die Erste Prüfung zu bestehen. Sie können nicht wollen, was Sie wollen. Noch weniger, was ein Justizprüfer gewollt hat, vorbehaltlich Ihres Anschlusses in Akademikerkreisen: Doppeltes Empathie-Problem. Im Rahmen des Zweiten Examens hat man immerhin einen ganzen Anhang extrinsischer Motivatoren. Soziale Bestätigung gewinnt immer noch vor vernünftigem Vorgehen.

  • @Adorable-College
    @Adorable-College Před měsícem

    Fall 3: Hab den Fall auch schon gehabt und da tut sich bei mir gleich ne neue Frage auf die den betroffenen durch diese eine Geste sogar auch strafbar machen könnte. Normalerweise sollte sowas nicht gleich bindend sein sondern es sollte dann nochmal nachgefragt werden ob der jenige der scheinbar damit einverstanden war es auch wirklich ist. Also das er dann noch eine zweite bestätigung abgibt. (Nicken oder Ja sagt). Das Problem was da grad beschreiben möchte was auch gleichzeitig als Straftat gelten kann ist, das einfache handheben zum Gruß. Wer macht das nicht, auf der anderen Straßenseite läuft jemand den man kennt, ruft Hallo und hebt die Hand einfach so. Es gibt auch Leute die dies als H-Gruß deuten würden. Wenn man aber darüber nachdenkt sollte sowas keine rechtliche Wirkung haben. Da man damit niemandem schadet oder wie anfangs im Kaufvertrag durch dieses Hand heben nur eine Info geben kann. Aber es sollte nicht durch nur einmaliges Signal bindend sein. Sonst passiert sowas wie im Fall 3.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před měsícem

      Das Beispiel mit der Trierer Weinversteigerung ist wie gesagt ein fiktives Lehrbuchbeispiel, anhand dessen das Problem des fehlenden Erklärungsbewusstseins illustriert werden soll (ausführlich hierzu mein Video zu den Willenserklärungen Teil 2). So furchtbar realistisch ist das Beispiel natürlich nicht; in der Realität würde das wohl kaum so stehen bleiben, sondern der Bieter würde natürlich sofort darüber aufklären, dass er nur einen Freund grüßen wollte und damit wäre die Sache erledigt. Der Vergleich mit dem Hitlergruß passt allerdings gar nicht. Denn im Strafrecht geht es ja nicht darum, wie eine Willenserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und inwiefern das Vertrauen auf eine rechtsgeschäftliche Bindung zu schützen ist. Vielmehr müsste für eine Verurteilung wegen § 86a StGB nachgewiesen werden, dass der Täter vorsätzlich verfassungsfeindliche Kennzeichen verwendet hat. Und das wäre bei einem Gruß auf der Straße sicherlich kein Problem. Dass es „manche Leute gibt", die das als H-Gruß auslegen, ist dabei ohne Belang.

  • @Adorable-College
    @Adorable-College Před měsícem

    Aber macht man das nicht normalerweise schriftlich zur Absicherung? Wenn hier Verkäufer V dem K sagt das er das Auto für statt 5000 Euro verkauft ihm aber vorab was von 500 Euro sagt 😯. Find das schon sehr fraglich. Sowas ist aber eigentlich nicht sicher wirksam insoweit weil er ja später wieder was anderes sagen kann. Wenn er die Summe dann auch noch aufs Papier gebracht hätte (500 Euro statt 5000 Euro)dann hätte der K sich das nochmal durchlesen können. Stünden dann 500 euro da und er hätte dies so unterzeichnet, dann könnte der V das dann nach §119 BGB anfechten. Ja natürlich auch wenn es mündlich abgeschlossen wäre. Aber wäre das dann safe. Finde das schriftlich besser und einfacher. Klar kann man sich mal versprechen aber da kann man dann als Absicherung immer noch mal schriftlich absichern.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před měsícem

      In der Praxis schließt man Rechtsgeschäfte zwar zu Beweiszwecken meist schriftlich ab. Wirksam sind mündlich abgeschlossene Rechtsgeschäfte aber prinzipiell auch. Deshalb kann sich die Anfechtungsproblematik sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Willenserklärungen ergeben.

  • @tdi1392
    @tdi1392 Před měsícem

    Hey , kurze Frage zum Vierten Fall . Heißt das , dass man die sogenannten "Zurechnungen" selber erstellen muss in der Klausur oder kann man diese irgendwo entnehmen ?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před měsícem

      Genau! In der Klausur müsste man sich in dem Verfolgungsfall die Zurechnung selbst erarbeiten. Im Gesetz (das man ja in der Klausur zur Verfügung hat) steht dazu praktisch gar nichts und man hat auch sonst keine Hilfsmittel zur Verfügung, aus denen sich die Zurechnungsformel ergäbe. Allerdings lernt man natürlich auf Klausuren, sodass man sich auch Fälle wie den Verfolgungsfall im Idealfall vorher angeguckt hat. Zwar kann es natürlich sein, dass dann nicht genau dieser Fall dran kommt, aber zumindest kommt dann ein ähnlicher Fall, auf den man dann die auswendig gelernte Zurechnungsformel anwenden kann. Herzliche Grüße!!

  • @anmafr4967
    @anmafr4967 Před 2 měsíci

    Sie sind so großzügig und freue mich sehr, dass Sie Ihre Videos, Wissen und ansteckende Art teilen! Studiere „nur“ Wirtschaftsrecht, aber kann es sehr gut gebrauchen Danke 🤩🌷

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 2 měsíci

      Das freut mich riesig! Herzlichen Dank für Ihren freundlichen Kommentar und viel Erfolg weiterhin! Herzliche Grüße 🖖

  • @bilgekaragoz5399
    @bilgekaragoz5399 Před 2 měsíci

    Super erklärt!bin begeistert.Danke

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 2 měsíci

      Vielen herzlichen Dank für Ihr Lob! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @MeinhartSRohr-pg1yd
    @MeinhartSRohr-pg1yd Před 2 měsíci

    Ich habe eben das Wort "Überboss" im Duden nachgeschlagen und bin dort auf die Begriffserklärung "Matthias Fervers" gestoßen.

  • @fuvbk6230
    @fuvbk6230 Před 3 měsíci

    Das Video ist ein Banger. Leicht verdaulich und nicht die wichtigen Details auslassend (wie bei einigen anderen Angeboten in der Form).

  • @missy0610
    @missy0610 Před 3 měsíci

    Wie ist es bei Schadensersatz wegen Unmöglichkeit wenn man den Wert des Gegenstandes nicht einfach ermitteln kann? Weil es z.B. eine gewerbliche Spülmaschine ist die schon jahrelang in einem Betrieb genutzt wurde? Selbst bei einem Deckungskauf müsste man ja eigentlich nach derselben Marke/Modell/Gebrauchsspuren suchen und selbst dann kann man die Gleichwertigkeit der Ware ja nicht beweisen weil man den genauen Zustand der nicht gelieferten Spülmaschine nicht kennt. Wie verfährt man in so einem Fall?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 3 měsíci

      Theoretisch bräuchte man in diesen Fällen ein Sachverständigengutachten. Weil das aber viel zu teuer und aufwändig ist, hält die ZPO für solche Fälle ein einfaches Mittel bereit: Der Schaden wird gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch das Gericht geschätzt. Das Gericht würde in einem solchen Fall also wohl hingehen und gucken, für welchen Neuwert die Spülmaschine am Markt über die Ladentheke geht und dann - Pi mal Daumen - einen Abschlag für die erfolgte Nutzung und etwaige Mängel ansetzen. Herzliche Grüße!!

  • @gizemcetin8251
    @gizemcetin8251 Před 3 měsíci

    Sie sollten die gesamte Examensvorbereitung an der Uni übernehmen. 👌

  • @Thorsten4
    @Thorsten4 Před 3 měsíci

    Guten Tag Herr Fervers, erstmal vorweg: Super Video, wie immer! :) Eine Frage hätte ich jedoch zu Fall 8: Da K das Auto (also die Leistung) ja behalten möchte und lediglich die 1000 € verlangt, war ich fest davon ausgegangen, dass er diese im Wege des Schadensersatzes neben der Leistung aus §§ 437 I Nr. 3, 280 I BGB verlangen kann. Wo liegt mein Denkfehler? Ich wäre Ihnen sehr dankbar wenn Sie mich aufklären könnten. Lieben Dank und ein schönes Wochenende Ihnen! Thorsten

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 3 měsíci

      Ihr Denkfehler liegt - ganz untechnisch gesprochen - darin, dass Sie sagen, K wolle „die Leistung" behalten und darauf aufbauend fälschlicherweise annehmen, der Schadensersatz habe mit „der Leistung" nichts zu tun und müsste deshalb ein Schadensersatz neben der Leistung sein. 1) Wenn Sie der phänomenologischen Auffassung folgen, dann liegt hier Schadensersatz statt der Leistung vor, weil die 1.000 € an die Stelle der Leistung treten. Es ist nämlich nicht so, dass K (wie von Ihnen angenommen) „die Leistung" vollständig behalten will. Behalten will K nur die mangelhafte Leistung und damit gewissermaßen einen „Teil" der Leistung. Nicht geleistet hat V ein mangelfreies Auto. Und an die Stelle dieses Leistungsteils (mangelfrei statt mangelhaft) treten die 1.000 €. Deshalb ist es nicht Schadensersatz neben, sondern statt der Leistung. 2) Auch nach der zeitlichen Abgrenzungsmethode landen Sie beim Schadensersatz statt der Leistung. Denn der Schaden - dass das Eigentum an einem mangelfreien Auto endgültig (§ 281 Abs. 4 BGB) nicht in das Vermögen des K gelangt - wäre durch eine rechtzeitige Nacherfüllung vor dem Schadensersatzverlangen verhindert worden. Hätte V vor dem Schadensersatzverlangen des K nacherfüllt, dann wäre K Eigentümer eines mangelfreien Autos geworden und hätte keinen Schaden erlitten. Herzliche Grüße!!

    • @Thorsten4
      @Thorsten4 Před 3 měsíci

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank, fantastisch erklärt! Also muss ich im ersten Schritt schauen, was denn explizit die Leistung ist (Hier: Mangelfreies (!) Auto) und im nächsten Schritt fragen "Tritt das Ersatzverlangen an die Stelle der Leistung?" (Hier: Schadensersatz statt des mangelfreien Autos) Wobei Schadensersatz neben der Leistung gegeben ist, wenn die Leistung - genau wie geschuldet - bewirkt wird, jedoch außerhalb dieser Leistungssphäre ein Ersatzverlangen besteht? Vielen Dank, Sie machen einen super Job und helfen mir und vielen weiteren Examenskandidaten (bei mir sind es noch 8 Wochen bis zu den Zivilrechts-Examensklausuren 😮‍💨) ungemein!

  • @Thorsten4
    @Thorsten4 Před 3 měsíci

    Sehr geehrter Herr Fervers, ein super Video wie immer, danke! Eine Frage hätte ich jedoch: Kann der S bei 36:25 nicht auch seinen Anspruch gegen G aus § 812 I 1 1. Fall an den X abtreten? Klingt für mich praktikabler, als die Herausgabe über mehrere Ecken zu vollführen. Danke im Voraus und alles Gute Ihnen! Gruß, Thorsten

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 3 měsíci

      Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Zu Ihrer Frage: Ein Anspruch des S gegen G nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nur dann, wenn man davon ausgeht, dass S auch auf den Schutz des § 407 Abs 1 BGB verzichten kann. Aber selbst in diesem Fall sehe ich den Vorteil einer „Abtretungslösung" nicht: Zwar könnte S diesen Anspruch schon an X abtreten. Aber das ändert ja nichts daran, dass X gegen G vorgehen muss. Es ergibt sich also m.E. keine Vereinfachung für den X, sondern nur eine Erschwerung dadurch, dass er auf die Abtretung der Forderung durch S angewiesen ist. Herzliche Grüße!!

  • @keinBenutzername1
    @keinBenutzername1 Před 3 měsíci

    Weiß jemand aus der LMU, ob es ein ausführlicheres Hinweisblatt zur richtigen Zitierweise gibt? Ich bin mir unsicher, was Tabellen / Grafiken in einer Seminararbeit angeht oder wie man Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen zitiert.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 3 měsíci

      Auch wenn das natürlich immer von den Präferenzen des jeweiligen Betreuers abhängt: Grafiken und Tabellen können Sie in einer Seminararbeit (so es denn inhaltlich sinnvoll ist) einfach ganz normal in Word einfügen. Bei Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen kommt es m.E. schlicht darauf an, in welchem Format die erfolgen. Sind es parlamentarische Stellungnahmen, zitieren Sie einfach BT-Drs. Sind es Stellungnahmen in Aufsatzform, zitieren Sie ganz normal den Aufsatz. Herzliche Grüße!!

    • @keinBenutzername1
      @keinBenutzername1 Před 3 měsíci

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich bedanke mich für Ihre Antwort. Ergibt Sinn, vielen lieben Dank. 😊

  • @timokranze9882
    @timokranze9882 Před 3 měsíci

    Herr Fervers ist einfach eine Bereicherung für die deutsche Zivilrechtsdidaktik.

  • @jw1209
    @jw1209 Před 4 měsíci

    Können Sie ein Literaturverarbeitungsprogramm für juristische Hausarbeiten empfehlen? Ich habe in anderen Fächern gerne mit Citavi gearbeitet. Doch mir wurde empfohlen, dieses Programm für juristische Hausarbeiten nicht zu nutzen, weil die juristischen Zitationsweisen derart atypisch sind, dass sie durch diese Programme nicht vernünftig dargestellt werden können.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 3 měsíci

      Tatsächlich habe ich selbst niemals mit diesen Programmen gearbeitet, sodass ich diesbezüglich leider passen muss :)

  • @nimramusic
    @nimramusic Před 4 měsíci

    Sie sind ein super Typ! Vielen Dank Herr Fervers, sie fckin‘ Legende 🙏🏽

  • @rudigerquint4238
    @rudigerquint4238 Před 4 měsíci

    Herr Professor, Sie haben einen neuen Fan, besser gehts nicht!

  • @rudigerquint4238
    @rudigerquint4238 Před 4 měsíci

    grossartig!

  • @Jonathan-fo4qu
    @Jonathan-fo4qu Před 4 měsíci

    Super Video! Bei einer Sache sicher, ob sie im Video erwähnt wurde, aber muss ich, wenn ich z.B. den Kaufvertrag, oder das Angebot oder sowas wie etwas erlangt haben oder durch die Leistung des anderen, einmal definiert habe und auch die Fußnote und die Quelle im Literaturverzeichnis angegeben habe, wenn ich diese in einer anderen Aufgabe in der Hausarbeit wiedergeben muss, dann nochmal die Fußbote setzen, oder kann ich einfach die Definition wieder nehmen ohne eine Fußnote, weil hab es ja beim ersten mal getan…

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 4 měsíci

      Nach meinem Dafürhalten müssen Sie in diesem Fall nicht unbedingt nochmal einen Nachweis einfügen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann können Sie auch eine Fußnote setzen und darin schlicht einen Verweis auf die andere entsprechende Fußnote platzieren. Sie können in Word auch dynamische Fußnotenverweise setzen und sie hinterher mit F9 richtig sortieren. Herzliche Grüße!!

  • @leandra7185
    @leandra7185 Před 4 měsíci

    Einer der besten Professoren, die unsere Uni zu bieten hat! Danke für all die Mühe, die Sie in Ihre Arbeiten investieren.

  • @idkkk363
    @idkkk363 Před 4 měsíci

    Super! Vielen Dank.

  • @kingmaxthe1
    @kingmaxthe1 Před 4 měsíci

    48:28 damit haben Sie mich jetzt ein bisschen fertig gemacht :D

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 4 měsíci

      Gern geschehen :) Spaß beiseite: Das Problem ist tatsächlich so kompliziert, dass man ehrlicherweise nicht schreiben muss „kann nur von wenigen Kandidatinnen und Kandidaten erwartet werden", sondern vielmehr „kann nur von wenigen Professorinnen und Professoren erwartet werden" :) Herzliche Grüße!!

  • @ningcui8759
    @ningcui8759 Před 4 měsíci

    Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fervers, vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich habe nun eine Frage. Ich habe verstanden, dass bei arglistiger Täuschung und Drohung der Fall vorliegt, dass eine Fehleridentität besteht. Sie haben erklärt, dass, wenn V nur über den Kaufpreis geirrt hätte, aufgrund eines Erklärungsirrtums, der Irrtum nur das Verpflichtungsgeschäft betrifft. Wie sieht es jedoch aus, wenn V über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hätte? Angenommen, V hat aufgrund einer Fehlvorstellung über die Urheberschaft eines Bildes oder die Tatsache, dass es sich um eine limitierte Version eines Autos handelt, die Werte der verkauften Sache falsch eingeschätzt. Würde dieser Irrtum auch das dingliche Verfügungsgeschäft betreffen? Bei Übergabe und Übereignung hätte V vielleicht geirrt, dass es sich nur um ein billiges Bild oder ein altes Auto handelt, nicht um ein wertvolles Picasso-Bild oder ein limitiertes, hochwertiges Auto? Viele liebe Grüße aus China Ning

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 4 měsíci

      Das ist eine berechtigte Frage, die mir tatsächlich (Gott sei Dank) schon häufiger gestellt wurde. Es ist nämlich tatsächlich so, dass es - vom Standpunkt der hM aus - konsequent wäre, in dem von Ihnen genannten Fall (Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB) auch eine Fehleridentität anzunehmen. Im Ergebnis wäre das allerdings überhaupt nicht überzeugend. Denn wie in dem Video ausgeführt, würde das ja dazu führen, dass der Irrende in diesem Fall auch seine Einigung nach § 929 S. 1 BGB anfechten und dann als Eigentümer in der Insolvenz des Schuldners gemäß § 47 InsO aussondern könnte. Und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Irrende (der sich ja sogar grob fahrlässig geirrt haben kann) gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt werden sollte. Aus diesem Grund muss eine Fehleridentität bei § 119 Abs. 2 BGB ausscheiden. Wenn man konsequent sein will, dann müsste man daraus natürlich eigentlich auch schlussfolgern, dass bei § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht stets Fehleridentität vorliegen kann, aber das ist ein anderes Thema :) Herzliche Grüße!!

  • @Bepp1407
    @Bepp1407 Před 4 měsíci

    Top

  • @kytex9997
    @kytex9997 Před 4 měsíci

    Hallo Herr Fervers. ich habe eine Frage zu „Gerichtsentscheidungen in den Fußnoten“ Ist es dort auch möglich, das Urteil direkt zu zitieren oder muss dies immer aus einer Zeitschrift etc. gezogen werden ? Vielen Dank

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 4 měsíci

      Ich persönlich zitiere Entscheidungen immer nach Datum, Aktenzeichen und Randnummer (sofern Sie das mit „direkt zitieren" meinen), also beispielsweise so: BGH, Urt. v. 15.11.2006 - VIII ZR 3/06 Rn. 3. Wenn es ein älteres Urteil ist, das keine offiziellen Randnummern hat, zitiere ich die juris-Randnummer. In Hausarbeiten würde ich Ihnen allerdings schlicht aus Platzgründen empfehlen, nicht diese Zitierweise zu verwenden, sondern Urteile nach Zeitschriften zu zitieren, also beispielsweise so: BGH NJW 2005, 38 (42). Sofern Sie noch ein paar Zeichen übrig haben, können Sie auch ruhig die Randnummer hinzufügen. Herzliche Grüße!!

  • @EvaH.-xs1mg
    @EvaH.-xs1mg Před 4 měsíci

    Vielen lieben Dank für dieses verständliche, übersichtliche und vor allem motivierende Tutorial!!! Ich studiere im ersten Semester Jura und meine Universität lässt uns, was die Herangehensweise an eine Hausarbeit betrifft, meines Erachtens nach ziemlich im Regen stehen. Durch das Tutorial habe ich nun einen Ansatz gefunden, wie ich mich strukturiert an die Hausarbeit wagen kann und inzwischen auch wieder richtig Lust darauf. Ich bin durch Zufall auf das Tutorial gestoßen, werde mir die anderen nach und nach aber auch noch anschauen. Super verständlich und auf Augenhöhe erklärt. Vielen Dank für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 4 měsíci

      Ganz herzlichen Dank für Ihren wertschätzenden Kommentar, ich hab mich sehr darüber gefreut! Verraten Sie mir, an welcher Uni Sie studieren? Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrer Hausarbeit!!

    • @EvaH.-xs1mg
      @EvaH.-xs1mg Před 27 dny

      Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fervers, ich habe die Uni hier nicht öffentlich genannt, weil ich zum einen (zukünftige) Studierende nicht demotivieren und zum anderen der Uni zuerst ein Feedback geben wollte (mit der Möglichkeit, das Angebot dahingehend zu verbessern). Das fühlte sich für mich richtig an. Ich hoffe, dass das Angebot zum nächsten Semester ausgebaut wird und zukünftige Studierende besser unterstützt in ihre erste Hausarbeit starten. Unabhängig davon habe ich mein Ergebnis für die Hausarbeit heute erhalten und tatsächlich 16 Punkte erzielt. Ich weiß, dass die Notengebung in Jura oft Glückssache ist (wie Sie auch in Ihrem Video sagen), dennoch spiegelt es wider, dass das Grundgerüst stimmte. Irgendwann war es ein Selbstläufer, aber die Starthilfe und das Wiederentfachen der Motivation ist auf dieses Video hier zurückzuführen. Außerdem konnte ich andere Ihrer Videos (z.B. Darstellung eines Meinungsstreites etc.) für die Hausarbeit und auch für das Studium bisher super nutzen. Deshalb wollte ich an dieser Stelle einfach nochmal ein großes Dankeschön sagen für Ihre Arbeit und Mühe. Ich werde Ihren Kanal auf jeden Fall immer wieder weiterempfehlen, weil er mir so geholfen hat und hilft. Ihnen alles Gute und liebe Grüße!!

  • @MertCoskun47
    @MertCoskun47 Před 4 měsíci

    Was wenn der Autor nicht der Herausgeber ist? Gehört dann der Autor ins Literaturverzeichnis oder der Autor?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 4 měsíci

      Das kommt drauf an, um was für einen Beitrag es sich handelt. Bei Kommentaren erwähnen Sie den Autor im Literaturverzeichnis gar nicht (der erscheint nur in der Fußnote). Wenn Sie einen Aufsatz aus einem Sammelband ins Literaturverzeichnis aufnehmen, dann sollten Sie unbedingt mit dem Autor im Literaturverzeichnis anfangen; die Herausgeber können Sie dann zusammen mit dem Namen des Buches auflisten. Beispiel: Schulze, Die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht, in: Meier/Müller (Hrsg.), Festschrift für Hans Klaasen zum 70. Geburtstag, S. 335-348.

  • @LisaLawSchool89
    @LisaLawSchool89 Před 4 měsíci

    Danke für dieses super Video! Könnten Sie bitte nochmal erklären, warum man nicht zB vor 985, 812 einen AS aus 346 prüft, da ja durch Rücktritt ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen würde, der V somit auch das Auto herausbekommen würde? Lieben Dank!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 4 měsíci

      Herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Einen Anspruch nach § 346 Abs. 1 BGB würde ich nur dann prüfen, wenn ein Rücktrittsrecht bestehen könnte, wenn sich also entweder eine Vertragspartei vertraglichen Rücktritt vorbehalten hat oder wenn ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB besteht (etwa wegen Nicht- oder Schlechteistung). Wenn ein Rücktrittsrecht (wie hier) aber offensichtlich nicht besteht, würde ich von einer Prüfung des § 346 Abs. 1 BGB Abstand nehmen. Herzliche Grüße!!

  • @bluediamondvfx3894
    @bluediamondvfx3894 Před 4 měsíci

    Ich schreibe mittlerweile meine 4 Hausarbeit, konnte jedoch immer noch sehr viel aus diesem gelungenen Video mitnehmen. Ich habe mittlerweile schon das ein oder andere Video von Herrn Fervers gesehen und die sind immer TOP!

  • @user-jp1jj6ih1n
    @user-jp1jj6ih1n Před 4 měsíci

    Was ich an der ganzen Sache mit dem Trennungs-und Abstraktionsprinzip nicht begreifen kann, ist Folgendes: wenn der 15-jährige im Fall 3 Eigentümer des Fahrrads geworden ist (weil eben die Übergabe und Übereignung gem. 929 stattgefunden hat), wieso kann er nicht entsprechend der Definition des Eigentums in § 903 BGB - Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen - den Verkäufer, auch ungeachtet seines Anspruchs aus dem 812 I 1 Alt. 1 BGB von der Einwirkung auf das Fahrrad einfach ausschließen? Hoffe, dass meine Frage verständlich ist.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 4 měsíci

      Sie haben zwar Recht, dass § 903 BGB dem Eigentümer entsprechende Ausschließlichkeitsrechte gewährt. Aber schuldrechtlich kann ein Eigentümer selbstverständlich verpflichtet sein, sein Eigentum an jemand anderen zu übertragen. Beim Kaufvertrag ist es nicht anders: Wer seine Sache an jemanden verkauft, der ist natürlich verpflichtet, das Eigentum an den Käufer zu übertragen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) und kann sich nicht danach darauf berufen, jetzt wolle er aber als Eigentümer diesen Anspruch abwehren. Ein Unterschied zu § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nur insofern, als es sich bei Letzterem um einen gesetzlichen schuldrechtlichen Anspruch handelt. Auch natürlich kann auch das Gesetz sagen „Eigentümer bist du und solange du Eigentümer bist, hast du auch die Ausschließlichkeitsrechte aus § 903 BGB. Aber du bist verpflichtet, dein Eigentum an Person X zu übertragen". Herzliche Grüße!!

    • @user-jp1jj6ih1n
      @user-jp1jj6ih1n Před 4 měsíci

      @@Prof.Dr.MatthiasFerversDANKE FÜR DIE ANTWORT! 🎉😊

  • @schmakibaki
    @schmakibaki Před 4 měsíci

    Vielen Dank für das ausführliche Video! Sie haben jetzt mindestens einen Fan der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ☺

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 4 měsíci

      Das freut mich sehr! Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und weiterhin viel Erfolg!!

  • @ningcui8759
    @ningcui8759 Před 5 měsíci

    Ich fühle mich so , dass Ich Ihnen nicht genug loben und Danke sagen kann. Vielen dank für ihre Arbeit und tolle Verlesungen. Sie haben mir so viel beigebracht und so viel geholfen! Ganz liebe Grüße aus China. Ning

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 5 měsíci

      Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass meine Videos und meine Vorlesungen Ihnen geholfen haben! Herzliche Grüße nach China und weiterhin viel Erfolg!!

  • @chrissijahn4201
    @chrissijahn4201 Před 5 měsíci

    Vielen Dank für dieses tolle Video! Ich habe eine Rückfrage: Gilt das genauso für § 31 BGB (analog)?

  • @hallihallo
    @hallihallo Před 5 měsíci

    Dankeschön 😭❤️

  • @morlynn16
    @morlynn16 Před 5 měsíci

    Hallo Herr Fervers, ich habe eine Nachfrage zu dem von Ihnen angesprochenen Punkt, dass wenn bspw. keine rechtsvernichtenden Einwendungen ersichtlich sind, dies dann nicht genau so zu schreiben ist, da es einfach überflüssig ist. Meine Frage ist, was zu dem Punkt stattdessen geschrieben werden kann, wenn nach dem unproblematischen Punkt "II. Anspruch nicht erloschen" dann aber noch Musik im Punkt "III. Anspruch durchsetzbar" spielt? Denn es wäre ja sicherlich falsch den Punkt "II. Anspruch erloschen" dann völlig wegzulassen und nach "I. Anspruch entstanden" (wortlos) einfach den Punkt "II. Anspruch durchsetzbar" zu prüfen, oder? Herzliche Grüße

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 5 měsíci

      Wenn ich es richtig sehe, dann legen Sie die Annahme zugrunde, dass Sie jeden Anspruch nach dem Schema „Anspruch entstanden - Anspruch erloschen - Anspruch durchsetzbar" prüfen müssten. Aber das ist mitnichten der Fall. Dieses „Schema" ist überhaupt kein Schema, sondern (allenfalls) ein Sortierwerkzeug, dass Sie der Übersichtlichkeit halber einsetzen können, aber natürlich nicht müssen. Wenn Sie (wie in den meisten Fällen) keine Anhaltspunkte für Einwendungen und Einreden im Sachverhalt haben, dann sollten die Ausdrücke „Anspruch entstanden - Anspruch erloschen - Anspruch durchsetzbar" überhaupt nicht fallen. Sie prüfen dann schlicht die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage und im Übrigen gibt es nichts, was Sie ausführen und/oder sortieren müssten. Sollten Sie (wie äußerst selten) Einwendungen und Einreden im Sachverhalt finden, dann spricht natürlich nichts dagegen, Ihre Prüfung in dieser Weise zu sortieren. Und wenn Sie - wie in dem von Ihnen genannten Fall - nur Anhaltspunkte für Einreden, nicht aber für Einwendungen haben, dann spricht überhaupt nichts dagegen, dass Sie unter dem ersten Gliederungspunkt die Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage prüfen und danach einfach unter einem neuen Gliederungspunkt das Vorliegen der Einrede (zB § 214 Abs. 1 BGB). Ob Sie diese Überschriften dann „I. Anspruchsvoraussetzungen" und „II. Einrede der Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB" nennen (dazu tendiere ich) oder „I. Anspruch entstanden" und „II. Anspruch durchsetzbar", ist vollkommen unerheblich. Herzliche Grüße!!

  • @Lene-ib7qz
    @Lene-ib7qz Před 5 měsíci

    Vielen herzlichen Dank! Insbesondere den § 122 I BGB hab ich noch nie richtig verstanden - bis jetzt.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 5 měsíci

      Sehr gerne! Herzlichen Dank für Ihr Feedback, ich hab mich sehr darüber gefreut! Herzliche Grüße!!

  • @dilaraa7847
    @dilaraa7847 Před 5 měsíci

    Ich möchte Sie und Ihre Videos nicht missen Herr Fervers.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 5 měsíci

      Herzlichen Dank für Ihr Kompliment! Im Laufe des Jahres kommen sicher auch noch ein paar weitere Videos dazu :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!

  • @drizzyy111
    @drizzyy111 Před 6 měsíci

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass man so ein schwieriges Thema nicht besser erklären kann. Vielen Dank für Ihre Mühe.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 6 měsíci

      Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment! Ich hab mich sehr darüber gefreut ☺️

  • @eduard8857
    @eduard8857 Před 6 měsíci

    Matthias Fervers ist so viel freundlicher und kommt ohne Angst, absolute Aussagen und Autoritätsucht anderer Juragurus aus

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 6 měsíci

      Vielen herzlichen Dank für Ihr Kompliment! Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat ☺️

  • @benjaminluu2313
    @benjaminluu2313 Před 6 měsíci

    Sehr gute didaktische Videos!! Vielen Dank. Hatten Sie mal überlegt, die Videos als Podcasts auf Spotify oÄ hochzuladen?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 6 měsíci

      Vielen Dank für das Kompliment! Ein Hosting für Apple Podcasts und Spotify hatte ich mir vor allem für meine Vorlesungen überlegt (ist auch nicht ausgeschlossen, dass das noch kommt). Darf ich fragen, was für Sie der Vorteil wäre, wenn es das Angebot zusätzlich auch noch dort gäbe? Herzliche Grüße!!

    • @benjaminluu2313
      @benjaminluu2313 Před 3 měsíci

      Man könnte insbesondere diese didaktisch wertvollen Videos für unterwegs herunterladen und sich diese auf langen Reisen anhören ohne dabei CZcams Premium haben zu müssen. Außerdem erfordert der Download als Podcast viel weniger Speicherplatz als der Download der Videos.

    • @benjaminluu2313
      @benjaminluu2313 Před 3 měsíci

      @@Prof.Dr.MatthiasFerversHallo, das hätte vor allem den Vorteil, dass man die Podcast herunterladen kann und unterwegs anhören kann ohne CZcams Premium zu haben. Des Weiteren erfordert der Download als (Audio)Podcast viel weniger Speicherplatz als der Download der Videos. Ihre Videos sind didaktisch sehr wertvoll und Ihre Stimme sehr angenehmen, sodass es sich, insbesondere für etwas längere Reisen eignet, den Podcast anzuhören und sich damit unterwegs weiterzubilden. Schöne Ostertage

  • @linemarie0810
    @linemarie0810 Před 6 měsíci

    Mega gutes Video, vielen Dank!!😍

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 6 měsíci

      Sehr gerne & vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️ Herzliche Grüße und einen schönen Jahresausklang!

  • @marcel9472
    @marcel9472 Před 6 měsíci

    Ich finde ihre Videos einfach Klasse!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers Před 6 měsíci

      Das freut mich riesig! Im neuen Jahr kommen auch mal wieder neue :) Herzliche Grüße 🖖

    • @marcel9472
      @marcel9472 Před 6 měsíci

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Da freue ich mich sehr drauf. Kommen Sie gut ins neue Jahr rein

  • @marcel9472
    @marcel9472 Před 6 měsíci

    Danke, Herr Fervers 🎉

  • @marcel9472
    @marcel9472 Před 6 měsíci

    Ich freue mich toll danke