Die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB): Video für Fortgeschrittene | Jurastudium

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  • čas přidán 25. 07. 2024
  • In diesem Video will ich Ihnen die schwierigeren Konstellationen zur Anfechtung von Willenserklärungen vorstellen, die im Jurastudium manchmal etwas zu kurz kommen und für deren Lösung Sie in Klausuren und im Staatsexamen die "dicken Punkte" kriegen.
    ➤ Inhaltsverzeichnis
    0:00 Die Anfechtung von Willenserklärungen: Video für Fortgeschrittene
    1:08 Vorbemerkung und Gliederung
    3:03 Teil 1: Irrtum vor Abgabe der Willenserklärung
    6:45 Teil 2: Irrtum bei der invitatio ad offerendum
    12:33 Teil 3: Der offene Kalkulationsirrtum
    22:09 Teil 4: Der Rechtsfolgenirrtum
    25:44 Teil 5: Irrtum beim Unterschreiben ungelesener Dokumente
    29:00 Teil 6: § 123 BGB: Mehrpersonenkonstellationen
    39:05 Teil 7: Stellvertreter, Empfangsbote und "Pseudobote"
    45:20 Teil 8: Die Vorschrift des § 122 Abs. 2 BGB
    53:53 Teil 9: Die Vorschrift des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB
    58:55 Teil 10: Die Vorschrift des § 142 Abs. 2 BGB
    1:03:33 Teil 11: Die Lehre von der Doppelwirkung
    1:08:16 Teil 12 Der Ausschluss der Anfechtung
    1:16:34 Schlussbemerkung
    ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (1-10): 8
    ➤ Weitere wichtige Videos zum Thema Anfechtung:
    Die Auslegung von Willenserklärungen (Auslegung, Anfechtung und Dissens):
    • Die Auslegung von Will...
    Die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB): Die wichtigsten Grundlagen
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    Die Anfechtung von Willenserklärungen: Übungsklausur
    • Die Anfechtung von Wil...

Komentáře • 139

  • @Darkuza92
    @Darkuza92 Před 3 lety +42

    Der spätere Erfolg der aktuell angehenden Juristen wird zu einem großen Teil auch auf diejenigen Dozenten zurückzuführen sein, die ihre Lehre öffentlich zugänglich und abrufbar machen :)

  • @thomashase2079
    @thomashase2079 Před 3 lety +38

    Ich begrüße es, dass Sie auch Videos für Fortgeschrittene machen!. Vielen Dank! Gerne mehr schwierige und komplexe juristische Probleme.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +4

      Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Kompliment! Es kommt sicher noch das ein oder andere Video für Fortgeschrittene! Herzliche Grüße!!

  • @cggkfigfl9999
    @cggkfigfl9999 Před 3 lety +14

    Der Herr Fervers ist
    unglaublich kompetent und sympathisch. Didaktisch ebenso ein Meister! Ihre Videos gucken sich weg wie Netflix Serien. Bitte mehr!

  • @clausroxin4088
    @clausroxin4088 Před 3 lety +16

    Zwei Wochen vor dem Examen.
    Gott sei Dank.

  • @anonymervideokritikereu-we7529

    Guten Abend Herr Dr. Fervers,
    vielen Dank Ihnen für solche Videos!
    Sie stellen die Themen sehr präzise und verständlich dar, wobei die visuelle Darstellung 1A ist!
    Zusätzlich wurden Sie von Gott mit einer angenehmen Radiosprecherstimme bestückt, was das Ganze zehn Mal so angenehm zum Anschauen macht. Unter Jugendlichen würde man sagen: Sie sind ein Ehrenmann!
    Vielen lieben Dank Ihnen für Ihre Mühe!!!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +2

      Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich, dass Sie sich auf diese schwierige Materie eingelassen haben und dass es Ihnen so gut gefallen hat! Und dass Sie meine Stimme mögen, freut mich auch :) Herzliche Grüße!!

  • @tianajacobi7518
    @tianajacobi7518 Před rokem +2

    Ich verfolge Ihren Kanal noch nicht allzu lange und habe schon fast alle Beiträge angeschaut. Dankeschön für die spannenden und hilfreichen Videos !!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem

      Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich sehr gefreut habe! Ab Oktober kommen auch wieder ein paar neue Videos :) Herzliche Grüße!!

  • @harpercharlie46
    @harpercharlie46 Před 3 lety +3

    Ich bin auf Ihr Video zu den Anspruchsgrundlagen gestoßen.
    Es hat mir sehr weitergeholfen.
    Vielen Dank, dass Sie mit ihren Videos auch Nicht -LMU-Studenten die Möglichkeit geben, Ihre Kompetenz zu erleben.
    Viele Grüße aus NRW :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich hab mich sehr darüber gefreut :) Herzliche Grüße und einen guten Start in das neue Semester!!

  • @AE-sj5qm
    @AE-sj5qm Před 3 lety +3

    Wieder einmal super erklärt -Wahnsinn wie gut die Videos einfach von ihnen sind. Danke für ihre Beiträge 😍🙏🏼

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich riesig, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen und dass sich die Arbeit gelohnt hat! Herzliche Grüße!!

  • @DD-fo6xg
    @DD-fo6xg Před 3 lety +7

    Sehr geehrter Herr Fervers,
    vielen Dank, dass Sie sich Zeit nehmen und sich bemühen, uns StudentInnen den juristischen Lehrstoff näher beizubringen. Ihre Videos sind sehr hilfreich.
    Des Weiteren finde ich es klasse, dass Sie Ihre Podcasts öffentlich zu Verfügung stellen.
    Ich habe eine Frage an Sie:
    Wäre es möglich, dass Sie ein Video mit Tipps zur Examensvorbereitung machen? Wie die Planung und Struktur einer idealen Vorbereitung aussehen könnte? Vor allem während der heutigen Coronapandemie sind viele StudentInnen auf sich alleine angewiesen und verlieren oft durch den mangelnden Austausch mit Kommilitonen den Faden. Durch die Onlinelehre wird diese Situation zusätzlich erschwert. Ich persönlich habe das Gefühl, durch mein Onlinerepetitorium leider benachteiligt zu sein...

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +3

      Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass Ihnen meine Videos weiterhelfen!
      Auch wenn es noch etwas dauern kann (meine Habil lässt grüßen), habe ich ein Video zur Examensvorbereitung in Planung. Möglicherweise bin ich zwar nicht der Richtige, wenn es darum geht, Tipps zu Planung und Struktur zu geben, weil ich selbst gar nicht nach einem bestimmten Plan bzw. einer bestimmten Struktur gelernt habe. Aber vielleicht gibt es ja dennoch das ein oder andere, was Ihnen weiterhilft.
      Herzliche Grüße!!

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life Před 10 měsíci +1

    Unfassbare Qualität, vielen Dank! Ich liebe jedes Video von Ihnen.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 10 měsíci

      Ganz ganz herzlichen Dank! Ich freu mich riesig, dass es Ihnen so gut gefallen hat! Herzliche Grüße!!

  • @timgatz4219
    @timgatz4219 Před 3 lety +3

    Lieber Herr Fervers, vielen Dank für ein weiteres, hochinteressantes Video! Schade, dass Sie nicht mein Professor sind! :-)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Vielen lieben Dank für Ihr Feedback! Schön, dass es Ihnen gefallen hat & mal sehen, wo es mich hin verschlägt ;)

  • @lunibert
    @lunibert Před 3 lety +2

    Ich bin begeistert. Vielen Dank!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +2

      Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat! Herzliche Grüße!!

  • @mau1714
    @mau1714 Před 3 lety +2

    Ich finde sehr gut, dass du das einmal für erfahrene Juristen machst und unerfahrene, denn dadurch ist für jeden etwas dabei

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +2

      Ich finde auch beides wichtig :) Herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!

    • @mau1714
      @mau1714 Před 3 lety

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers arbeiten sie als Anwalt oder woher wissen sie das alles? :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +3

      @@mau1714 Ich arbeite tatsächlich nicht als Anwalt, sondern schreibe gerade an meiner Habilitation (dh ich will Professor werden). Und ehrlich gesagt ist es so, dass ein Rechtsanwalt entgegen dem, was man vermuten könnte, in der Regel mitnichten "alles weiß". Vielmehr spezialisieren sich die meisten Rechtsanwälte mehr oder weniger stark. Wird man beispielsweise Fachanwalt für Verwaltungsrecht, so wird man Experte für Verwaltungsrecht und das ist natürlich bei verwaltungsrechtlichen Mandaten nützlich. Es bedeutet aber zugleich, dass man sich bei anderen Sachen (wie zB bei der Anfechtung von Willenserklärungen) weniger gut auskennt.

    • @mau1714
      @mau1714 Před 3 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers okay viel Erfolg

  • @peterlustig2391
    @peterlustig2391 Před rokem +1

    Wirklich tolles Video! Gerne mehr auch für Fortgeschrittene.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem

      Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! :)

  • @bjoernfm
    @bjoernfm Před 3 lety +3

    Ich schreibe am Freitag die Klausur BGB AT. Wirklich toll erklärt

  • @benbenningham2837
    @benbenningham2837 Před 2 lety +1

    Super verständlich, vielen Dank!

  • @christinas.7875
    @christinas.7875 Před 3 lety +1

    Vielen Dank für dieses tolle Video ☺️

  • @Felix0KEV
    @Felix0KEV Před 3 lety +2

    Ich hoffe Ihr Habilitation läuft gut! Falls sie für danach noch was suchen um sich die aufkommende Langeweile zu vertreiben, wäre ein GoA Video keine schlechte Idee. ;) Ich glaube wenige Stundenten können von sich behaupten die Materie komplett durchdrungen zu haben.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +2

      Die Habilitationsschrift geht sehr gut voran, vielen Dank! Auch wenn noch die ein oder andere Herausforderung auf mich wartet: Ein Video über die GoA schreibe ich mir gerne auf die Wunschliste :) Herzliche Grüße!!

  • @joanakleyboldt6559
    @joanakleyboldt6559 Před 2 lety +2

    Matthias, du bist klasse!

  • @lucavandijck2014
    @lucavandijck2014 Před 3 lety +3

    Klasse erklärt!
    LMU for the win 🙌

  • @DerOrhan
    @DerOrhan Před 2 lety +1

    Vielen Dank für das tolle Video!
    Kleiner technischer Verbesserungsvorschlag für den Anfang und das Ende des Videos - ich würde die Kamera etwas anders justieren, dass nicht ganz so viel freier Platz über Ihnen ist. Grüße aus Hamburg!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety

      Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Die Einstellung ist natürlich immer Geschmacksache. Ich finde aber in der Tat auch, dass da ein bisschen zu viel Platz über mir ist; und in den neueren Videos ist da auch weniger :D Herzliche Grüße nach Norden!!

  • @nalamiu9526
    @nalamiu9526 Před rokem

    Das Video ist großartig! Ich bereite mich auf meine Prüfung vor und Sie erklären die Probleme bei der Anfechtung sehr anschaulich.
    Bei mir hakt es allerdings noch ziemlich beim Kalkulationsirrtum. Ich habe mich gefragt, welche Kriterien (oder welches Kriterium) entscheidend sind/ist für die Beurteilung, ob die Berechnungsposten/ oder - methode Gegenstand des Vertrags geworden sind oder dem Vertrag nur zugrunde gelegt worden sind.
    In ein paar Fundstellen wird immer plakativ aufgeführt, dass § 313 BGB dann herangezogen werden kann, wenn die Parteien sich zB über den Börsenkurs einer Aktie + 1 % (als Berechnungsgrundlage) verständigt haben, ohne diese zum Vertragsinhalt zu machen. Ich frage mich, aber anhand welcher Umstände erfolgt die Abgrenzung zwischen Geschäftsgrundlage und Vertragsinhalt?
    Ist damit gemeint, dass der Aktienkurs nicht Vertragsinhalt (Gegenstand des Geschäftswillens) geworden ist, weil sich die Parteien im endgültigen (zb schriftlich fixierten) Vertrag nicht mehr auf den Börsenkurs beziehen?
    Andererseits können ja auch Abreden die *vor* dem Vertragsschluss getroffen werden Sachmängel begründen (& damit zum Vertragsinhalt werden?).
    Umgekehrt müssen - wenn ich ihre Beispiele richtig verstehe - auch Umstände die *bei* Vertragsschluss (Einzelpreise) erwähnt werden, nicht unbedingt zum Vertragsinhalt werden müssen.
    Entscheidend wäre danach dann, ob die Einigung auf eine Berechnungsgrundlage mit (bis zum Vertragsschluss andauernden) Rbw/ Geschäftswilllen erfolgt ist, unabhängig davon, wann sich auf diese geeinigt wird (vor/ Bei Vertragsschluss).
    (Kurz gefasst) Konsequenz der zweiten Ansicht: Wenn sich die Parteien nicht endgültig im Vertrag auf eine Berechnungsmethode berufen, kann diese trotzdem Vertragsinhalt geworden sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereinbarung auf eine Berechnungsmethode mit RbW erfolgt ist.
    Ich frage mich dann jedoch, wann sie mit RbW erfolgt ist?
    Wenn sich die Parteien zB beim Vertragsschluss nur auf einen KP einigen der zuvor auf Grundlage der vereinbarten Berechnungsmethode berechnet worden ist, führt dies dann zur Verneinung des RbW (im Zeitpunkt der kaufvertragl. Einigung) bzgl. der Berechnungsmethode, weil sie nur auf d. Summe abstellen und damit nur die Summe relevant für sie ist?
    Bzw. wäre der Fall anders zu behandeln (sodass die Berechnungsmethode zum Vertragsgegenstand geworden ist), wenn der Schwerpunkt der Verhandlung auf der Berechnungsmethode liegt oder der Schwerpunkt im Vertragsdokument auf dieser Berechnung liegt (zB mehrere Anlagen mit Rechnungen enthält, d. mit d. Berechnungsmethode erfolgt sind) und sich deswegen i.E. der Geschäftswille der beiden Parteien darauf bezieht?
    Liebe Grüße!!

  • @sgl2360
    @sgl2360 Před 3 lety +2

    Vielen Dank für Ihre super Videos und Ihren Einsatz! Die Videos sind einfach super und man merkt Ihre Begeisterung für Jura. Dadurch, macht es einem selbst Spaß!
    Ich habe eine Frage:
    Könnte man die Lösung in Fall 7 nicht auch anders begründen?
    Indem man vielleicht sagt, dass der M zwar schon Dritter ist, da er ja gerade nicht der Vertragspartner ist und der Gebrauchtwagenhändler V sich das Verhalten des M aber zurechnen lassen muss durch § 278 BGB? Und das Kennenmüssen des M müsste sich V dann über § 166 BGB - ggf. analog - zurechnen lassen?
    Natürlich basiert das alles darauf, dass man den M entgegen der eindeutigen Aussagen des BGH zum Dritten machen würde. Aber wäre das dogmatisch ansonsten einigermaßen vertretbar, oder kompletter Humbug?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen!
      Zu Ihrer Frage: Das ist keinesfalls Humbug, sondern sehr gut überlegt. Ganz allgemein ist es im BGB AT so, dass man sehr häufig das Ergebnis in anderer und gut vertretbarer Weise begründen kann (auch wenn manchmal so getan wird, als gäbe es nur eine Lösung). Die von Ihnen angebotene Lösung hat auch gewissermaßen den Vorteil, dass man nicht im "Free-Style" den Begriff des Dritten bestimmt, sondern etwas näher am Gesetz arbeitet. Auch ist die Verwandtschaft zu § 278 BGB unverkennbar (weswegen er ja vom BGH auch immer wieder ins Spiel gebracht wird). Ich will Ihnen gleichwohl nicht vorenthalten, warum ich trotzdem nicht über § 278 BGB bzw. § 166 BGB gehen würde.
      1) In der Klausur würde ich das sowieso nicht machen. Denn dort wird von Ihnen schlicht erwartet, dass Sie das mit der Definition des Dritten können und Sie müssen sich deshalb auf einen Punktabzug einstellen, wenn Sie den M einfach als Dritten behandeln. Wenn Sie dagegen aufwändig begründen, warum der M Dritter ist und dann über § 166 BGB bzw. § 278 BGB gehen, dann wird das im besten Fall als vertretbar angesehen werden, aber Sie haben nichts gewonnen, sondern nur mit einem großen Aufwand Zeit verloren.
      2) Viel wichtiger ist aber natürlich, ob die Anwendung von § 166 BGB bzw. § 278 BGB in der Sache richtig ist. Während man § 166 BGB im Fall 7 m.E. durchaus analog anwenden könnte, um zur Kenntnis des V zu kommen, ist die Anwendung des § 278 BGB (den man dann in Fall 7 freilich nicht mehr bräuchte) zumindest nicht unangreifbar. Denn über § 278 BGB wird nach seinem Wortlaut nur Vertretenmüssen (und über den Wortlaut hinaus bei Nebenpflichtverletzungen auch Pflichtverletzungen) zugerechnet. Nun ist zwar eine Täuschung durchaus die Verletzung einer Pflicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis; allerdings prüfen Sie ja hier keinen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB. Ich persönlich halte das zwar nicht für sehr bedeutsam und m.E. könnte man eine Anwendung des § 278 BGB trotzdem vertreten, aber man könnten Ihnen ankreiden, dass Sie hier den § 278 BGB unbesehen ein einem Fall anwenden, für den er an sich nicht gemacht ist.
      3) Vor allem ist aber wichtig, dass Sie bei der Lösung dieser Fälle mit einer Formel arbeiten, die immer funktioniert und das ist bei § 166 BGB und § 278 BGB nicht der Fall. Zwar käme man in Fall 7 damit zum richtigen Ergebnis. Die Anwendung des § 166 BGB klappt aber schon dann nicht mehr, wenn der Täuschende zwar im Lager des Erklärungsempfängers steht, aber eben nicht vertretungsberechtigt ist. Auch § 278 BGB funktioniert beispielsweise nicht, wenn der Täuschende als falsus procurator gehandelt hat und wenn der Erklärungsempfänger das Geschäft erst nachträglich genehmigt, weil der falsus procurator ja nicht mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Erklärungsempfängers tätig geworden ist. Die Schwäche der § 166 BGB und § 278 BGB besteht also letztlich darin, dass sie nur bestimmte Fallkonstellationen erfassen. Und so gesehen ist die vermeintliche Schwäche der h.M. - nämlich, dass sie im "Free-Style" bestimmt, wer im Lager des Erklärungsempfängers steht - zugleich ihre Stärke: Sie ermöglicht nämlich eine sachgerechte Eingrenzung, ohne sich der Diskussion stellen zu müssen, ob denn nun bestimmte Tatbestandsmerkmale vorliegen oder nicht.
      Herzliche Grüße!!

  • @jakobler3474
    @jakobler3474 Před 3 lety +2

    Erst einmal Vielen Dank für dieses Video, gerne mehr von dem Format "für Fortgeschrittene"! :) - Ließe sich Fall 18 nicht auch durch § 119 I ("wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.") lösen, ohne auf § 242 abzustellen? Wenn man in die "Sachlage" bzw. die Würdigung des "Falls" alle Umstände einbezieht, die sich auf das betroffene Rechtsgeschäft beziehen, hätte V ja hier nicht anders gehandelt, wenn er gewusst hätte, dass K sich auf das Angebot einlässt. Betrachtet man die Erklärung isoliert, sieht es vmtl. anders aus. Was denken Sie?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Ja das würde ich auf jeden Fall für sehr gut vertretbar halten. Ganz zweifelsfrei ist die fehlende Kausalität nicht, denn - wie Sie bereits gesagt haben - war ja für den V zum Zeitpunkt der Willenserklärung nicht ganz klar, ob sich K auf einen Kaufvertrag mit einem erhöhten Preis einlassen würde und V hatte wohl schon einen verständigen Grund, warum er nur 4.500 € als Kaufpreis vorschlagen wollte. Gleichwohl halte ich auch die von Ihnen vorgeschlagene Gesamtbetrachtung für sehr gut möglich. Dass man hier auch mit der Annahme fehlender Kausalität zum richtigen Ergebnis kommt, ist übrigens allein schon deshalb logisch, weil sowohl die Schranke des § 242 BGB als auch das Erfordernis der Kausalität in § 119 Abs. 1 BGB exakt dasselbe Ziel verfolgen, nämlich eine missbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts zu verhindern.
      Herzliche Grüße!!

  • @SpycePiano
    @SpycePiano Před rokem

    26:10 könnte man § 119 I 1 Alt. 1 analog in Betracht ziehen? Wenn man eine Anfechtung zulässt, sofern eine Fehlvorstellung vorliegt, so müsste dies ja auch als ‚weniger’ für den Fall gelten, in dem sich jemand keine Gedanken über den obj. Gehalt seiner Erklärung macht? Es gibt ja auch die Fälle des potentiellen Erklärungsbewusstseins, dort ist die Interessenlage zwar nicht gleich, aber etwas ähnlich.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +1

      Denkbar wäre das theoretisch schon, aber aus meiner Sicht nicht überzeugend. Denn weder lässt sich hier ein ein „Erst-Recht-Schluss" ziehen noch ist die Interessenlage mit derjenigen beim fehlenden Erklärungsbewusstsein vergleichbar. Die Situation beim fehlenden Erklärungsbewusstsein zeichnet sich dadurch aus, dass dem Erklärenden im Moment der Erklärung nicht klar ist, dass er gerade rechtsgeschäftlich tätig wird (und das kann man als „Mehr" im Vergleich zu § 119 Abs. 1 BGB sehen, wo der Erklärende ja immerhin weiß, dass er etwas rechtlich Erhebliches erklärt). Beim Unterschreiben bewusst ungelesener Dokumente hat der Erklärende allerdings ganz bewusst (!) darauf verzichtet, sich überhaupt eine Vorstellung zu bilden, von der seine Erklärung abweichen kann. Er befindet sich deshalb 1) nicht in einem Irrtum und hat 2) diese Situation ganz bewusst hervorgerufen.
      Herzliche Grüße!!

  • @friedrichc.savigny8458
    @friedrichc.savigny8458 Před 2 lety +2

    Ist schon geplant, ob es mal wieder aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung von Ihnen als Podcast oder auf CZcams gibt? Bin ein großer Fan von allen Ihren Videos und Podcasts!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      Vielen Dank für Ihre Rückfrage, ich freu mich sehr über Ihr Interesse :) In der Tat gab es seit meinem letzten Kurs zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (2019) einige interessante Urteile. Ich hab im Moment leider ganz extrem viele wissenschaftliche Projekte auf dem Schreibtisch, sodass ich noch nicht versprechen kann, wann ich dazu komme (und im Wintersemester lese ich an der LMU "nur" das Tutorium Sachenrecht und halte eine Klausurbesprechung). Trotzdem kann ich zumindest schon mal ein anderes Video in Aussicht stellen: Demnächst werde ich ein Video zu den Änderungen im Kaufrecht ab dem 1.1.2022 hochladen. Vielleicht ist das auch was für Sie? Herzliche Grüße!!

    • @friedrichc.savigny8458
      @friedrichc.savigny8458 Před 2 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Auf das Kaufrechtvideo freue ich mich tatsächlich sehr! Viel Erfolg bei Ihren wissenschaftlichen Arbeiten!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      @@friedrichc.savigny8458 Herzlichen Dank & auch Ihnen weiterhin viel Erfolg!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      Update: Das Video zum neuen Kaufrecht geht morgen um 14 Uhr online!

  • @mau1714
    @mau1714 Před 3 lety +2

    Ich hätte noch ein Verbesserungsvorschlag: ich würde es gut finden wenn sie am Ende noch ein Quiz machen würden damit man sehen kann ob man es verstanden hat

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +2

      Vielen Dank für die Anregung! Ich hatte darüber ehrlich gesagt schon mal nachgedacht, das Problem daran ist aber 1) dass die Videos dann noch länger werden und vor allem, dass 2) Multiple-Choice-Klausuren in Jura nicht existieren. Bei einem Quiz mit A, B, C, D wird deshalb nur die Komplexität zu Unrecht reduziert Zudem gibt es ja sogar in einigen Fällen gar nicht "richtig" oder "falsch". Ich denke aber gerne mal über ein gesondertes Quiz-Video nach.

    • @mau1714
      @mau1714 Před 3 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers ach so das kann ich natürlich verstehen, oder halt ganz am Ende nochmal eine kurze Zusammenfassung oder so, aber ich denke das würde auch nicht gehen weil das zu lange dauern würde

  • @sapereaude9231
    @sapereaude9231 Před 2 lety +1

    Hallo Dr. Fervers, vielen Dank für dieses tolle Lernvideo! Mir ist aufgefallen, dass bei dem Punkt "Der offene Kalkulationsirrtum" bzgl. Fall 3 und Abwandlung Fall 3 § 313 BGB nicht geprüft wird. Wäre es wegen der Subsidiarität des § 313 BGB falsch, sowohl hinsichtlich des Ausgangsfalls als auch bei der ersten Abwandlung § 313 BGB zu prüfen?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      Vielen Dank, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Es wäre keinesfalls falsch, sondern der Vollständigkeit halber absolut richtig, beim Kalkulationsirrtum in einer Klausur auch noch (ggf. kurz) § 313 BGB anzusprechen. Meist werden freilich die Voraussetzungen des § 313 BGB nicht erfüllt sein. Denn § 313 BGB hilft ja nur, wenn sich die Parteien gemeinsam über die Kalkulationsgrundlage geirrt haben und nicht, wenn es sich um einen Kalkulationsirrtum einer Partei handelt, der dementsprechend in ihren Risikobereich fällt.
      Herzliche Grüße!!

    • @sapereaude9231
      @sapereaude9231 Před 2 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen Dank! Mir drängen sich noch eine zwei kurze Fragen bzgl. Fall 16 (Lehre von der Doppelwirkung) auf. Müsste ich in der Klausur das Anfechtungsrecht des Minderjährigen mit einer Analogie begründen, weil gem. § 111 BGB die Anfechtungserklärung des Minderj. ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam ist? Könnte man hier vllt. die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung (=WE) damit begründen, dass sie hier lediglich rechtlich vorteilhaft ist, somit eine Einwilligung nicht erforderlich ist und daher § 111 gar nicht greift? § 111 spricht ja von einer "erforderlichen" Einwilligung.
      Liebe Grüße!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      @@sapereaude9231 Das sehen Sie vollkommen richtig! Es ist so, dass § 111 BGB nach ganz h.M. keine Anwendung findet, wenn die einseitige Willenserklärung für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Und das wäre hier der Fall. Denn anders als bei einer „gewöhnlichen" Anfechtung verliert der Minderjährige ja hier keinen Anspruch. Und in der Tat sollten Sie das in der Klausur kurz ausführen; denn man sieht es dem § 111 BGB ja nicht unmittelbar an :) Herzliche Grüße!!

  • @Ichliebestyle
    @Ichliebestyle Před 2 lety

    Sehr geehrter Herr Fervers, ich habe eine Frage. Warum liegt bei Fall 2 kein Übermittlungsirrtum vor? Ich wäre dankbar für eine Antwort :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      Wenn man dem BGH folgt und hier einen Erklärungsirrtum annimmt, dann ist es absolut in Ordnung, hier - aufgrund der Zwischenschaltung der Software - von einem Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB auszugehen (der BGH hat sich in seiner Entscheidung nicht klar festgelegt). Allerdings ist der § 120 BGB kein eigenständiger Irrtum, sondern lediglich ein Unterfall des Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Die entscheidende Abgrenzung ist deshalb nicht "Erklärungsirrtum vs Übermittlungsirrtum", sondern "Erklärungsirrtum (Übermittlungsirrtum) vs. Inhaltsirrtum".
      Herzliche Grüße!!

  • @manfredarnabman1372
    @manfredarnabman1372 Před 8 měsíci

    Hallo Herr Dr. Fervers,
    ich habe eine Verständnisfrage zum §123 II 2 BGB. Mir ist in dem Fall 8 (Min. 35:00) nicht ganz klar geworden, wo die Norm zu prüfen ist. Prüfe ich sie, nachdem ich die allgemeinen Vss. des §123 I Alt.1 BGB bejaht habe? Oder wird die Vorschrift erst im Rahmen von §143 BGB relevant, weil der §123 II 2 BGB ja den Anfechtungsgegner regelt?
    Besten Dank für Ihr Video und freundliche Grüße!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 8 měsíci +1

      Das ist natürlich eine berechtigte Frage. Weil die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB nicht nur so funktioniert, dass sie einen anderen Anfechtungsgegner bestimmt, sondern weil sie einen zusätzlichen Anfechtungsgrund schafft (ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Profiteur), würde ich wie folgt vorgehen: Zuerst prüfen Sie eine Anfechtung gegenüber dem „normalen" Anfechtungsgegner (im Beispiel ist das K). Dann erklären Sie, warum hier eigentlich nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB keine Anfechtungsmöglichkeit besteht und danach prüfen Sie gesondert eine Anfechtung gegenüber demjenigen, der einen Vorteil erlangt hat (im Beispiel ist das D).
      Herzliche Grüße!!

    • @manfredarnabman1372
      @manfredarnabman1372 Před 8 měsíci +1

      Herzlichen Dank für Ihre freundliche Antwort! @@Prof.Dr.MatthiasFervers

  • @magge991
    @magge991 Před rokem +1

    Vielen Dank für die unfassbar gute und verständliche Darstellung !
    Ich hätte eine kurze Frage zu Fall 16:
    Wenn hier der minderjährige V die dingliche Einigungserklärung nach § 123 I Alt.1 BGB angefochten hat, wäre im gleichen Zuge nicht auch noch § 111 BGB anzusprechen, da es sich ja bei dem Gestaltungsrecht der Anfechtung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt?
    Vielen lieben Dank und bleiben Sie gesund!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +1

      Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, über den ich mich sehr gefreut habe!
      Richtig, wenn Sie Fall 16 gutachterlich prüfen würden, dann müssten Sie bei der Anfechtung durch den Minderjährigen V auch auf § 111 BGB zu sprechen kommen. § 111 BGB ist allerdings unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 107 BGB so auszulegen, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft dann möglich ist, wenn es für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Normalerweise kann ein Minderjähriger eine Anfechtung natürlich nicht wirksam ohne die Einwilligung seiner Eltern erklären, weil die Anfechtung ja gemäß § 142 Abs. 1 BGB die rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung und damit idR auch den Verlust von Ansprüchen bewirkt. In diesem Sonderfall könnte man allerdings durchaus die Auffassung vertreten, dass die Anfechtung für den Minderjährigen hier lediglich rechtlich vorteilhaft ist, weil die Anfechtung hier bewirkt, dass V sein Eigentum nicht (!) verliert. Zwingend ist dies allerdings auch nicht, denn wenn V sein Eigentum nicht nach § 932 BGB verliert, dann verliert er ja wiederum auch (zumindest zunächst mal) mögliche Ersatzansprüche gegen den Veräußerer.
      Herzliche Grüße!!

    • @magge991
      @magge991 Před rokem +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Vielen lieben Dank !!

  • @WiebkeMüller-Meinhard
    @WiebkeMüller-Meinhard Před 5 dny +1

    Ich habe eine Frage zu Fall 1, Abwandlung 2: Kann der V trotzdem anfechten? Super Video, das sind immer die Konstellationen, vor denen man sich beim Lesen von Lehrbüchern drückt...

    • @WiebkeMüller-Meinhard
      @WiebkeMüller-Meinhard Před 5 dny

      Ich meinte natürlich Fall 11

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 dny

      Ja, V kann in diesem Fall anfechten. Dass ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist insoweit unerheblich, da Fahrlässigkeit die Anfechtung nicht ausschließt. Nur ist das eben kein Fall von § 122 Abs. 2 BGB, weil nicht K, sondern V anfechten muss. Herzliche Grüße!!

  • @kaysericoban
    @kaysericoban Před 2 lety +1

    Zunächst einmal darf ich mich für dieses tolle Video bedanken, ein wahrer Segen in der Examensvorbereitung!
    Gestatten Sie mir eine Frage: Wie würde der Fall 16 (Teil 11 des Videos) zu behandeln sein, falls der D nicht von der arglistigen Täuschung (zwischen V & K) wüsste, also gutgläubig wäre?
    Herzliche Grüße aus Köln :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen und ich bedanke mich herzlich für Ihren Kommentar :)
      Wenn der D von der arglistigen Täuschung in Fall 16 nichts gewusst und damit iSd § 932 Abs. 1 BGB gutgläubig gewesen wäre, dann müssten Sie zumindest kurz noch die Frage aufwerfen, ob die Weggabe durch einen Minderjährigen ein Abhandenkommen iSd § 935 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt (jedenfalls bei einem 17jährigen nach h.M. zu verneinen). Danach können Sie aber einen gutgläubigen Eigentumserwerb bejahen und ein Anspruch des V nach § 985 BGB fällt flach. Sie sind dann in der wohlbekannten Konstellation der Veräußerung fremder Sachen. Sie können dann noch Ansprüche von V gegen D nach § 861 Abs. 1, § 1007 Abs. 1, § 1007 Abs. 2, § 823 Abs. 1 oder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB prüfen (alle abzulehnen). Und sollte danach gefragt sein, prüfen Sie Ansprüche von V gegen K nach § 285, §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2, §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678, §§ 989, 990 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 iVm § 263 Abs. 1 StGB, § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
      Herzliche Grüße!!

    • @kaysericoban
      @kaysericoban Před 2 lety +1

      ​@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich darf mich einfach nochmals bedanken. Dass Sie sich neben Ihrer wissenschaftlichen Arbeit noch die Zeit nehmen, hier auf CZcams noch so intensiv Fragen von "Anonymen" zu beantworten, zeugt wirklich davon, was für ein guter und altruistischer Mensch Sie sind ❤
      Viel eher zielte die Frage darauf ab, ob ein Abhandenkommen anzunehmen ist, weil der 17 Jährige ja (neben der Minderjährigkeit als Problem beim Abhandenkommen) arglistig getäuscht wurde. Um es anders zu formulieren: Spielt die arglistige Täuschung des § 123 I irgendeine Rolle für ein etwaiges Abhandenkommen beim gutgläubigen Erwerb des D?
      Letztendlich hätte der V bei Kenntnis der Sachlage die Sache ja bereits dem K nicht übergeben. Wäre eine "Freiwilligkeit der Überlassung" also trotz arglistiger Täuschung noch anzunehmen?
      Vielen Dank im Voraus!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety

      @@kaysericoban Tatsächlich spielt die Täuschung für das Abhandenkommen iSd § 935 Abs. 1 S. 1 BGB nach h.M. keine Rolle (anders bei der Drohung) und ich halte das auch für zutreffend.
      Der § 935 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt nämlich die folgende Funktion: Ein gutgläubiger Erwerb soll bei beweglichen Sachen (anders als bei unbeweglichen) nicht allein deshalb stattfinden, weil ein Rechtsschein besteht. Denn der Rechtsschein des Besitzes ist bei weitem nicht so stark wie der Rechtsschein des Grundbuchs; Eigentum und Besitz fallen sehr häufig auseinander. Deshalb muss im Mobiliarsachenrecht noch eine weitere Komponente hinzukommen und zwar die zurechenbare Herbeiführung des Rechtsscheins durch den Eigentümer: Nur dann, wenn der Eigentümer die Sache freiwillig aus der Hand gibt und damit einen Rechtsschein zu seinen Lasten schafft, nur dann ist es gerechtfertigt, dem redlichen Erwerber das Eigentum zu- und den (früheren) Eigentümer auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den Veräußerer zu verweisen. Diese Anforderungen sind aber auch im Falle der Täuschung erfüllt: Denn wenn V die Sache bewusst aus der Hand gibt, dann nimmt er in Kauf, dass - sollte er nach wie vor Eigentümer sein - ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte stattfinden kann. Und deshalb ist auch richtig, die Sache bei täuschungsbedingter Weggabe nicht als abhandengekommen iSd § 935 Abs. 1 S.1 BGB zu behandeln.
      Herzliche Grüße!!

  • @Kissenkaempfer
    @Kissenkaempfer Před 3 lety +2

    Sehr geehrter Herr Fervers,
    ich bin Jurastudent und habe, da ich Ihre Videos auf diesem Kanal sehr hilfreich finde, in der letzten Woche ihren Podcast zum Crashkurs ZPO (2019) durchgearbeitet und Ihre Art und die Darstellung des Stoffes sehr genossen.
    Leider musste ich heute feststellen, dass dessen Seite nicht mehr erreichbar ist. Das ist für mich insb. deswegen ärgerlich , da ich Ihren Podcast zur Wiederholung meiner dürftigen ZPO-Vorlesung herangezogen habe und leider noch nicht alle Folgen davon gesehen habe.
    Ist dies lediglich ein vorübergehendes Problem oder wurde der Podcast dauerhaft vom Netz genommen?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Ich freue mich sehr, dass Ihnen meine Videos und mein Podcast so gut gefallen. Tatsächlich weiß ich nicht, warum die Podcasts im Moment nicht erreichbar sind. Ich gehe aber davon aus, dass es sich um einen technischen Fehler handelt, der alsbald behoben sein wird. Herzliche Grüße!!

    • @Kissenkaempfer
      @Kissenkaempfer Před 3 lety

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Sehr geehrter Herr Fervers,
      vielen Dank für Ihre Antwort! Da bin ich erleichtert und freue mich darauf, den Podcast zu Ende schauen zu können.
      Professoren wie Sie und Herr Lorenz, die nicht nur kompetent sind sondern auch den Stoff sehr gut vermitteln können sind so wichtig für uns Studenten. An meiner Uni habe ich zwar auch sehr kompetente Dozenten, aber in vielen Veranstaltungen können diese ihren Stoff einfach nicht rüberbringen; da sitze ich am Ende des Semesters in der letzten Einheit und merke, dass ich davon eigentlich nicht viel mitgenommen habe - in der digitalen Lehre sind diese Auswirkungen nochmals schlimmer.
      Deswegen helfen mir und zahlreichen anderen Studenten Ihre frei zugänglichen Online-Videos v.a. in dieser Zeit sehr weiter. Ich freue mich auf künftige Videos von Ihnen.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      @@Kissenkaempfer Das freut mich, vielen Dank! Ich bin übrigens noch kein Professor, aber ich will in diesem Jahr meine Habilitationsschrift abschließen :)

    • @friedrichc.savigny8458
      @friedrichc.savigny8458 Před 3 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers darf man fragen, zu welchem Thema Sie sich habilitieren?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +2

      @@friedrichc.savigny8458 Klar! Mein Thema lautet „Die Bindung Dritter an Prozessergebnisse“.

  • @whosstupidable
    @whosstupidable Před 3 lety

    Ist der Notar bspw an einem Erbvertrag in der Mehrpersonenkonstellation inbegriffen oder ist er als Verrichtungs oder Verhandlungsgehilfen anzusehen? Falls alle Möglichkeiten falsch sind, was ist er dann? :(

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Notar kann dann als im Lager einer Partei stehend angesehen werden, wenn er im Auftrag dieser Partei tätig wird. Beauftragt deshalb beispielsweise eine Partei ihren "Haus- und Hofnotar" mit dem Entwurf eines Erbvertrags, so ist dieser Notar nicht als Dritter anzusehen. Handelt es sich dagegen um einen "neutralen" Notar, der von keiner Partei beauftragt ist, so ist der Notar ein Dritter.

    • @whosstupidable
      @whosstupidable Před 3 lety

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen Dank für die Antwort! Im SV ist er der beste Freund von einem Vertragspartner. Nach ihrer antwortet wäre er im Lager des besten Freunds!
      P.S: sie sind der beste 🤩

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety

      @Querulant Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gefallen :) Und ja, es kommen sicher noch weitere Videos! Bei mir ist nur im Moment etwas "Land unter" (Endphase der Habil :)), deshalb die längere Pause :( Herzliche Grüße!!

  • @MN-ms7el
    @MN-ms7el Před rokem +1

    Guten Tag, vielen Dank für das tolle Video. Ich habe eine Frage zu Fall 14: ist es nicht so, dass V das Eigentum an dem Gemälde an das Sperrmüll Unternehmen übertragen wollte und es damit nicht herrenlos geworden ist? Es ist doch der Normalfall, dass wenn man die Abholung organisiert man angeben muss, was man auf die Straße stellen wird.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +1

      Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Vielen Dank für Ihren Kommentar!
      Sie haben Recht, dass bei einer Entsorgung von Gegenständen nicht nur eine Dereliktion in Betracht kommt, sondern auch das Vorliegen einer Einigungsofferte an den Müllentsorger verbunden mit einem Entsorgungsauftrag. Nach herrschender Auffassung soll eine Dereliktion dann ausscheiden, wenn der Eigentümer ein Interesse daran hat, die unkontrollierte Verbreitung der Sache zu verhindern. Deshalb nimmt man insbesondere bei der Entsorgung von Briefen, EC-Karten oder teilweise auch bei selbst gemalten Bildern an, dass keine Dereliktion vorliegt. Wenn aber wie hier im Sachverhalt steht, dass der Eigentümer ein (vermeintlich) wertloses Bild loswerden will, dann spricht das eher für eine Eigentumsaufgabe.
      Herzliche Grüße!!

    • @MN-ms7el
      @MN-ms7el Před rokem +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers vielen Dank für die schnelle Antwort!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem

      @@MN-ms7el Keine Ursache und weiterhin viel Erfolg!!

  • @Mandarine553
    @Mandarine553 Před 3 lety +1

    Ach Herr Fervers... wenn Sie habilitiert sind, haben Sie da nicht Lust auf eine Gastprofessur für ein Semesterchen im Norden Deutschlands in Bremen? ♥ Der Fisch hier ist hervorragend!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Vielen Dank für Ihren Kommentar :) Ich selbst bin übrigens auch schon gespannt, wo es mich nach meiner Habilitation mal hinverschlagen wird ;)

  • @stevbev3380
    @stevbev3380 Před rokem +1

    Guten Tag Herr Fervers, während meiner Vorlesungen und Ihrer Reihe bezüglich der Anfechtung hat sich bei mir eine Frage unbeantwortet geblieben und zwar, inwiefern es Eltern (die ja gesetzliche Vertreter Ihrer Kinder sind) möglich ist einen Vertrag mit Ihrem Kind anzufechten. Die Anfechtung ist ja grds. nicht rechtlich vorteilhaft, aber eine Genehmigung der Eltern würde ja gegen § 181 verstoßen. Habe ich einen Denkfehler, oder ist deshalb eine Anfechtung von Eltern gegen Ihre Kinder schlichtweg nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem

      Ich beantworte Ihre Frage gerne, wenn Sie mir versichern, dass es sich nicht um den Sachverhalt einer Hausarbeit handelt. Verzeihen Sie diese Rückfrage, aber in den Semesterferien muss ich da immer ein bisschen aufpassen :) Herzliche Grüße!!

    • @stevbev3380
      @stevbev3380 Před rokem

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Schönen guten Tag Herr Fervers, ich studiere privat und stehe aus dem Grunde noch kurz vor meinen Klausuren... Somit handelt es sich nicht um den Sachverhalt einer Hausarbeit, sondern um eine Wissenslücke in der Klausurvorbereitung.
      Mit freundlichen Grüßen,
      Genta

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +1

      @@stevbev3380 Sie sehen das m.E. richtig. Wenn Eltern die Anfechtung gegenüber ihrem Kind erklären, dann muss diese Erklärung ja dem Kind als Vertragspartner gegenüber abgegeben werden (§ 143 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Gemäß § 131 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB geht eine Erklärung gegenüber einem Kind erst dann zu, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Wenn hier aber die Eltern das Kind vertreten, dann liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor. Zwar liegt in der Anfechtung kein „Kontrahieren" im engeren Sinne. Allerdings greift natürlich der Schutzzweck des § 181 BGB, sodass die Vorschrift zumindest analog anzuwenden ist. Zwar wird § 181 BGB teleologisch reduziert, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt; aber - wie Sie richtig sehen - ist das ja bei einer Anfechtung nicht der Fall.
      Herzliche Grüße!!

    • @stevbev3380
      @stevbev3380 Před rokem

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Erst einmal danke für die Ausführung. So war meine Ansicht zuerst auch, nach längerem Auseinandersetzen mit diesem Problem bin ich nun aber zu dem Ergebnis gekommen, dass es sehr wohl geht, da der § 181 von Rechtsgeschäften spricht und hier ja speziell der Zugang schwierig ist (§ 131 II), was ja nicht in diesem Sinne ein RG darstellt. Zudem der Punkt dass erstere Ansicht dazu führen würde, dass überhaupt nicht von den Eltern anfechtbar ist, auch nicht wenn beispielsweise ein Fall von § 123 I Alt. 2 vorliegt, also eine widerrechtliche Drohung. Und dies kann ganz klar nicht im Sinn des Gesetzgebers sein m.A. nach. Bei guter Begründung lassen sich denke ich mal beide Ansichten einschlägig vertreten.
      Liebe Grüße!!!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +1

      @@stevbev3380 Der § 181 BGB spricht zwar von Rechtsgeschäften; allerdings ist die Anfechtung ein (einseitiges) Rechtsgeschäft, sodass § 181 nach vollkommen h.M. auch auf die Anfechtung anzuwenden ist (s. zum Beispiel MüKoBGB/Schubert, § 181 Rn. 16 m.w.N.). Zudem ist es auch nicht richtig, wenn Sie schlussfolgern, dass die Anfechtung durch die Eltern gänzlich ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist natürlich nur eine Anfechtung, die gegen § 181 BGB verstößt. Möglich ist deshalb nach wie vor die Anfechtung unter Einschaltung eines Ergänzungspflegers. Das ist auch schon deshalb nichts Besonderes, weil die Eltern ja wegen § 181 BGB auch schon den Vertrag mit dem Kind (sofern er nicht ausnahmsweise rechtlich vorteilhaft ist) nicht ohne die Einschaltung eines Ergänzungspflegers abschließen können. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass die Anfechtung gegenüber dem Kind (die nicht rechtlich vorteilhaft ist) in der gleichen Weise erfolgt wie der Vertragsschluss (der nicht rechtlich vorteilhaft ist).

  • @Markenanwalt
    @Markenanwalt Před 3 lety +2

    Super Video! Als Kniebohrer fällt mir auf, daß bei Fall 3 die Million eine 0 zuviel hat ;-)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +4

      Da haben Sie vollkommen Recht! Glücklicherweise kommt mir da wohl noch der objektive Empfängerhorizont zu Hilfe :) Herzliche Grüße!!

    • @Markenanwalt
      @Markenanwalt Před 3 lety

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Gerne! Hab bei Ihrem Kollegen Lorenz gelernt, genau zu lesen ;-)

  • @leonies.5935
    @leonies.5935 Před 3 lety +2

    Herr Fervers, ich inhaliere Ihre Videos förmlich! Ich würde mich sehr freuen, wenn sie mal ein Video zur Berechnung der unterschiedlichsten (Verjährungs-)Fristen machen. Das habe ich noch nie richtig verstanden! Oder gleich “Mathe in Jura” und dann noch die Berechnung zB von Minderung und Schadensersatz dazu nehmen.
    Herzlichst Ihre Leonie.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +2

      Vielen herzlichen Dank! Das ist ein wirklich schönes Kompliment, über das ich mich riesig freue :) Ein Video zur Fristberechnung finden Sie übrigens bereits schon auf meinem Kanal! Im Moment bin ich zwar mit meiner Habilitationsschrift schrecklich eingespannt, aber ein Video zur Verjährung produziere ich beizeiten auch gerne mal! Herzliche Grüße!!

  • @mau1714
    @mau1714 Před 3 lety

    1:03:30 Was wäre nochmal wenn D nicht davon gewusst hätte was K vorher gemacht hat also wenn K dem D gar nicht davon erzählt hätte

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety

      Dann wäre D gutgläubig gewesen und hätte nach § 932 BGB gutgläubig Eigentum erworben. V wäre sein Eigentum los gewesen und hätte deshalb nicht mehr nach § 985 BGB von D Herausgabe verlangen können.

    • @mau1714
      @mau1714 Před 3 lety

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers ach so danke und das wäre dann wahrscheinlich bei dem nicht volljährigen (ich glaube ein Fall weiter) genau das gleiche gewesen wenn der D gutgläubig gewesen wäre oder?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety

      @@mau1714 Korrekt!

  • @konstantinreck8263
    @konstantinreck8263 Před 3 lety

    Guten Tag ich habe eine Frage, erstmal sehr gutes Video. Also wie wäre es wenn V dem K ein Auto verkauft, sie handeln sich auf 10.000 Euro, jedoch verschrieb der Verkäufer sich im Kaufvertrag um eine 0 also anstatt 10.000 Euro schrieb er 1.000 Euro. Daraufhin lässt K sich nichts anmerken, denn er würde dadurch sparen und unterschreibt daraufhin den Vertrag und V unterschreibt ebenfalls den Vertrag, weil er es nicht bemerkt hat. Der V merkt es einige Zeit später und möchte den Vertrag wegen Erklärungsirrtum anfechten. K sagt, dass es nicht gehen würde, da sie von Anfang an 1.000 ausgemacht hätten und er sich an den Vertrag halten müsse. K weiß natürlich, dass sie sich eigentlich auf 10.000 geeinigt hatten, dafür gibt es aber keine Beweise deswegen sagt er, dass sie sich auf 1.000€ geeinigt hätten. Was ist die richtige Lösung auf diesen Fall?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Vielen Dank, ich freu mich, dass Ihnen mein Video gefallen hat!
      Gestatten Sie mir ganz kurz die Rückfrage, wie Sie auf diese Fallkonstellation kommen? Ich frage deshalb, weil der Fall offen gesagt wie ein Sachverhalt aus einer Hausarbeit oder wie ein privater Rechtsfall klingt. Und ich kann auf diesem Channel keine Rechtsberatung anbieten und ich darf selbstverständlich auch keinerlei Hilfestellung zu Hausarbeiten leisten.

    • @konstantinreck8263
      @konstantinreck8263 Před 3 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers ich möchte gerne mal Jura studieren und deswegen gucke ich mir im Moment ihre Videos an damit ich eine Vorstellung davon bekomme und ebenfalls etwas lerne damit ich dann schon etwas im Jurastudium weiß. Das ist auch kein privater Fall, ich habe mir den Fall selber ausgedacht, und so ein ähnlicher Fall war auch in ihrem Grundlagen Video zur Anfechtung einer Willenserklärung, und ich habe es nicht ganz verstanden was man z.b bei diesem Fall machen müsste, es war nur ein Beispiel.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety

      Wenn das so ist, beantworte ich Ihre Frage gerne :) Sie müssen grundsätzlich immer darauf achten, dass die Frage "Wie ist die Rechtslage?" trennen von der Frage "Was kann man beweisen?"
      Beantwortet man in Ihrem Beispiel die Frage "Wie ist die Rechtslage?" ohne Rücksicht darauf, was man beweisen kann, dann ist die Antwort klar: Wenn der K erkannt hat, dass V eigentlich 10.000 € sagen wollte und daraufhin zustimmt, dann ist ein Vertrag über 10.000 € (!) zustande gekommen, sodass V auch gar nicht wegen Erklärungsirrtums anfechten muss bzw. kann. Warum das so ist, erkläre ich ausführlich in meinem Video "Die Auslegung von Willenserklärungen".
      Wenn man jetzt zusätzlich berücksichtigt, dass der V nicht beweisen kann, dass der K erkannt hat, dass der Vertrag über 10.000 € lauten soll, dann ist die Situation des V ein bisschen schlechter: Dann wird ein Gericht nämlich annehmen, dass V 1.000 € erklärt hat und K dem zugestimmt hat, sodass das Gericht von einem Vertrag über 1.000 € ausgehen würde. Anfechten wegen Erklärungsirrtums kann V aber natürlich trotzdem. Dem kann der K auch nicht entgegenhalten, V müsse sich an den Vertrag halten; denn es ist ja gerade der Sinn der Anfechtung, dass man sich vom Vertrag lösen kann. Der einzige "Haken" für V besteht darin, dass er seinen Irrtum beweisen muss. Das wird aber in der Regel nicht schwer sein. Denn wenn sich V und K tatsächlich auf einen Verkaufspreis von 10.000 € geeinigt hatten, dann wird das Auto auch einen Marktwert in etwa dieser Höhe haben. Und dass K nicht ein Auto mit einem Marktwert von 10.000 € für 1.000 € verkaufen will, ist plausibel.

    • @konstantinreck8263
      @konstantinreck8263 Před 3 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers okay ja verständlich danke, ich finde es sehr gut das Sie auf Fragen und Feedback eingehen, und vor allem auf so eine etwas längere Frage

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      @@konstantinreck8263 Nichts zu danken & weiterhin viel Erfolg!!