Die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB): Die wichtigsten Grundlagen | Jurastudium

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  • čas přidán 25. 07. 2024

Komentáře • 102

  • @mbe7730
    @mbe7730 Před 8 měsíci +5

    Eine Freude diese herzlichen Kommentare zu lesen !!! Freue mich diesen hochqualifizierten Kanal gefunden zu haben😊 Beste Grüße

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 8 měsíci +1

      Ganz herzlichen Dank für Ihren Kommentar! Ich hab mich sehr darüber gefreut!! :)

  • @laureenmaisch9463
    @laureenmaisch9463 Před 3 lety +30

    Sehr hilfreich. Meine Synapsen kleben jetzt endlich einander.

  • @taxlaw6562
    @taxlaw6562 Před 3 lety +28

    Herr Dr. Fervers, ich möchte mich für Ihre Arbeit und Ihre Bemühungen bedanken.
    Sie können es sich nicht vorstellen - wie sehr ich Ihre Arbeit und Ihre Mühe schätze. Ich befinde mich aktuell in meiner Examensvorbereitung und merke wie wenig ich während dem Rep. eig. gelernt bzw. VERSTANDEN habe. Die Art und Weise Ihrer didaktischen Aufbereitung ist Balsam für meine Seele. Ich danke Ihnen aus tiefstem Herzen für Ihre Arbeit! Es ist hervorragend. Sie sind ein Meister Ihres Handwerkes. Vielen lieben Dank!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +7

      Haben Sie ganz herzlichen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und Ihre Wertschätzung! Die Videos sind für mich tatsächlich nicht nur juristisch, sondern auch technisch ein sehr großer Aufwand. Deshalb freut es mich umso mehr, wenn Sie viel daraus mitnehmen können :) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg in der Examensvorbereitung!!

    • @taxlaw6562
      @taxlaw6562 Před 3 lety +3

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich danke Ihnen aus tiefstem Herzen.

    • @EmderYT
      @EmderYT Před 2 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers ich bin kein angehender Anwalt aber gucke mir das Video an um aus einem Vertrag zu kommen um selber zu wissen was ein Anfechtungsgrund währe. Ihr video ist wirklich sehr aufschlussreich. ich habe jetzt auch einen grund gefunden. Ich ich danke ihnen wirklich das sie mir eine große last genommen habe da ich jetzt positiver gestimmt bin.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      @@EmderYT Das freut mich! Vielen Dank für Ihren Kommentar und viel Erfolg!

  • @1dree1
    @1dree1 Před 3 lety +13

    Das Beispiel für die Relevanz von 985 in Ergänzung zu 812 ist pures Gold. :) Illustriert schön zum besseren einprägen und erklärt perfekt "was das überhaupt bringt". :) Danke für das tolle Video.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +5

      Vielen Dank für Ihren Kommentar! Ich freu mich, dass das Video Ihnen gefallen hat und ich freu mich außerdem sehr, dass Ihnen das Beispiel zur Relevanz von § 985 BGB weitergeholfen hat. Tatsächlich habe ich nämlich lange überlegt, ob ich es wirklich einbauen soll :)
      Herzliche Grüße!!

  • @kennstenicht6657
    @kennstenicht6657 Před 3 lety +6

    Hoffentlich haben Sie bis zu meinem Examen, einen Großteil des Zivilrechtsstoff hier auf CZcams🙏🏻

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Wahrscheinlich wird das nicht der Fall sein, aber ich freue mich sehr, dass Ihnen meine Videos gefallen :) Vielen Dank!

  • @sapereaude9231
    @sapereaude9231 Před 2 lety +4

    Lieber Dr. Fervers, ich schaue mir gerade alle Videos zum BGB AT an, da ich mich in der Examensvorbereitung befinde. Diese Videos haben so einen extrem wertvollen Inhalt. Alle Punkte sind außerordentlich gut dargestellt und erklärt. Ich habe sehr intensiv Lehrbücher und Skripten durchgearbeitet und mit Karteikarten gelernt. Dennoch war ich mir unsicher, ob ich diese Grundlagen wirklich verstanden hatte. Diese Unsicherheit ist nach diesen Videos Geschichte ("es hat Klick gemacht"). Für mich sind diese Grundlagen nun richtig greifbar. Hätte ich doch nicht so viel Zeit und Geld in Skripten und Lehrbüchern verschwendet. Sie sind eine extreme Bereicherung für uns Studenten. Ich danke Ihnen von Herzen für Ihre Bemühungen.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      Ich danke Ihnen von Herzen für Ihren Kommentar! Ich freu mich riesig über Ihr Feedback und darüber, dass es bei Ihnen „Klick" gemacht hat. Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg!!

  • @christinas.7875
    @christinas.7875 Před 3 lety +3

    Ich freu mich immer wenn ein neues Video rauskommt. Vielen Dank 😊

  • @MP-jg7un
    @MP-jg7un Před 3 lety +3

    Nächste Woche meine erste Probeklausur, Ihre Videos kommen wieder mal zur perfekten Zeit. Freue mich über weitere Videos 😊

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +2

      Das freut mich, vielen Dank! :) Noch besser wäre es vor diesem Hintergrund natürlich gewesen, wenn ich schon die Übungsklausur zur Anfechtung hochgeladen hätte, aber so können Sie immerhin gleich zwei Klausuren hintereinander schreiben :) Herzliche Grüße!!

  • @dominik5952
    @dominik5952 Před 2 lety +2

    Sehr geehrter Herr Dr. Fervers,
    vielen Dank für dieses überragende, anschauliche Video, das mir sehr beim Verständnis geholfen hat. Es war genau das, wonach ich gesucht habe. Die Dinge, die trotz Vorlesungen, AGs und Lehrbüchern noch unklar geblieben sind, kann ich jetzt endlich nachvollziehen. Machen Sie weiter so!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety

      Das freut mich riesig! Vielen herzlichen Dank für Ihr Feedback ☺️ Herzliche Grüße!! :)

  • @Phil-vp1se
    @Phil-vp1se Před 3 lety +6

    Vielen Dank! Ich würde mich über Themen wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und AGBs freuen :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +7

      Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Anregung! Da ich künftig den § 449 BGB im Staudinger kommentieren werde und da ich auch häufig etwas zu AGB geschrieben habe, werde ich auch hier sicherlich mal etwas zu diesen Themen bringen. Und ich werde mich auch mit meinen Mindermeinungen zurückhalten:) Herzliche Grüße!!

  • @charliesheen97
    @charliesheen97 Před 3 lety +2

    Was ein tolles Video, DANKE !

  • @LaraibKhan-lk5mn
    @LaraibKhan-lk5mn Před rokem +2

    Herr Fevers,
    ich bin es schon wieder, die Verrückte, die ständig unter Ihren Videos kommentiert, aber ehrlich, ich muss mich einfach für Ihre Mühe bedanken. Sie haben es drauf. Für Sie nur das beste!!!!!!!

  • @happiness8314
    @happiness8314 Před 3 lety +2

    Sie sind super! 👍🏼 Immer weiter so!! Liebe Grüße

  • @Lene-ib7qz
    @Lene-ib7qz Před 6 měsíci +1

    Vielen herzlichen Dank! Insbesondere den § 122 I BGB hab ich noch nie richtig verstanden - bis jetzt.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 6 měsíci +1

      Sehr gerne! Herzlichen Dank für Ihr Feedback, ich hab mich sehr darüber gefreut! Herzliche Grüße!!

  • @dembelekiros1171
    @dembelekiros1171 Před rokem +1

    Bester Professor, ever weiter so außergewöhnliche Erklärung

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem

      Ich freu mich riesig über Ihren Kommentar! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @mama-fo6gi
    @mama-fo6gi Před 3 lety +4

    Achso 2 Wörter: danke 🙏 und Bravo . Waouw!

  • @youbyoub-ms2li
    @youbyoub-ms2li Před 9 měsíci +2

    Das ist ein mega Banger hahahahahahah, vielen Dank

  • @lk8848
    @lk8848 Před 2 lety +2

    Herzlichen Dank für das sehr informative und lehrreiche Video!
    Ich erlaube mir, auf einen kleinen Tippfehler auf der Folie bei Minute 36:04 hinzuweisen ("Unzuläsisge" statt "Unzulässige"), selbstverständlich ohne dass dieser die didaktische Qualität des Videos in irgendeiner Weise schmälern würde!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety

      Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat, vielen Dank! Leider kann ich Tippfehler niemals ganz vermeiden, da ich diese Videos zu 100 % selbst produziere und auch kein Korrektur lesen in Anspruch nehme. Aber sollte ich nochmal eine neue Version hochladen, dann werde ich diese Stelle natürlich ausbessern ;) Herzliche Grüße!!

  • @mau1714
    @mau1714 Před 3 lety +3

    Mega gut erklärt alles

  • @aydakermani7855
    @aydakermani7855 Před 3 lety +1

    Danke für dieses weitere tolle Video! Ich würde mich sehr über ein Video zum Thema „Juristische Sprache im 1. Staatsexamen/Methodenlehre“ freuen, vielleicht finden Sie dazu ja mal Zeit... Ansonsten vielen vielen Dank nochmal für Ihr Engagement!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety

      Vielen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! :) Vielen Dank auch für Ihre Anregung, die ich mir gerne notiere. Während die juristische Sprache nach meiner Erfahrung tatsächlich bei extrem vielen Bearbeiterinnen und Bearbeitern verbesserungsbedürftig ist, muss ich tatsächlich zugeben, dass ich persönlich der Methodenlehre keinen übermäßig großen Nutzen für das Staatsexamen beimesse. Aber mehr dazu bei Gelegenheit! Herzliche Grüße!!

  • @johnbergmann1562
    @johnbergmann1562 Před rokem +1

    Ich schwöre, wenn ich morgen meine Erstsemesterklausur wegen diesem Video bestehe also irgendwas mit Anfchtung, dann gebe Ich Ihnen nen Kasten Bier aus oder so. Sehr gutes Video🤙

  • @sasa_7067
    @sasa_7067 Před 2 lety +1

    Danke 🙏🙏🙏🙏🙏

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety

      Vielen Dank an Sie für Ihren Kommentar! Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat :)

  • @okalinkl
    @okalinkl Před 2 měsíci +1

    Lieber Herr Fervers, herzlichen Dank für dieses informative Video! Ihre Videos sind klasse und helfen mir enorm bei der Examensvorbereitung.
    Eine Frage stellt sich mir noch bezüglich der Anfechtung von Verfügungsgeschäften. Habe ich es richtig verstanden, dass man sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte anfechten kann? Wenn sich der Willensmangel entweder ausschließlich auf das Verpflichtungsgeschäft oder aber ausschließlich auf das Verfügungsgeschäft bezieht, so wird eben nur jenes Rechtsgeschäft (also entweder das Verpflichtungs-/oder aber das Verfügungsgeschäft) angefochten, wohingegen die Wirksamkeit des anderen Rechtsgeschäfts unberührt bleibt (Trennungs-/Abstraktionsprinzip). Den Fall, den sie in ihrem Video (ca. ab Minute 56) behandeln, betrifft dann die Sonderfrage, ob ein "einziger Willensmangel" sowohl zu einer Anfechtung des Verpflichtung-/als auch das Verfügungsgeschäftes führen kann? Oder ist es so, dass man Verfügungsgeschäfte generell "nur" in Fällen der Fehleridentität anfechten kann?
    Eine zweite Frage: Angenommen es liegt Fehleridentität vor. Muss man dann nochmal gesondert die Anfechtung der Einigungserklärung erklären oder genügt es, wenn man die Erklärung im Rahmen des Verpflichtungsgeschfts anficht, sodass damit auch gleichzeitig die Einigungserklärung im Rahmen des Verfgungsgeschäfts angefochten ist.
    Vielen lieben Dank im Voraus! :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 měsíci

      Ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Videos so gut gefallen, herzlichen Dank für Ihr Lob!
      Sie sehen richtig, dass aufgrund des Trennungsprinzips immer nur das Geschäft angefochten werden kann, welches tatsächlich irrtumsbehaftet ist. Und aufgrund des Abstraktionsprinzips führt die Nichtigkeit dieses Geschäfts eben nicht zur Nichtigkeit des anderen Geschäfts. Den Fall, in dem ein Willensmangel tatsächlich beide Geschäfte betrifft (Klassiker: V verkauft und übereignet eine Sache und ist dabei die ganze Zeit unerkannt geisteskrank, sodass sowohl seine Willenserklärung in Bezug auf den Kaufvertrag als auch seine Einigung nach § 929 S. 1 BGB nichtig sind), nennt man Fehleridentität. Das ist keine schwierige Konstruktion o.ä., sondern meint eben ganz banal die Konstellation, in der mehrere Geschäfte von einem Willensmangel betroffen sind. Und dann kann (natürlich!) der Erklärende beide Erklärungen anfechten. Im Grundsatz muss er auch beide Erklärungen anfechten, wenn er sich davon lösen will; allerdings wird man natürlich gerade bei Erklärungen eines Laien über die Auslegung häufig dazu kommen, dass beide Rechtsgeschäfts angefochten wurden (selbst wenn der Laie nur sagt „Ich fechte den Vertrag an").
      Herzliche Grüße!!

  • @tomrieger7253
    @tomrieger7253 Před 3 lety +2

    Sehr gut erklärt. Könnten Sie nicht Kommunalrecht an der Hochschule Hof zusätzlich unterrichten? Wäre klasse. :D

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety

      Vielen lieben Dank :) Aber der Schuster soll ja bei seinen Leisten bleiben ;) Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @jonasbraun3334
    @jonasbraun3334 Před 2 lety

    Sehr geehrter Herr Dr. Fervers, was wäre denn wenn jemand in Gedanken ist und beiläufig zu einem gemachten Angebot ja sagt, dies aber eigentlich gar nicht möchte zu diesen Konditionen ?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety

      Diese Konstellation liegt ähnlich wie der Fall, in dem jemand ungelesen einen Vertrag unterschreibt.
      Auf der einen Seite ist es so, dass ein Anfechtungsrecht nicht davon abhängt, ob der Erklärende sich schuldhaft in einem Irrtum befunden hat oder nicht. Auch derjenige, der "einfach nur gepennt" hat, ist deshalb nicht alleine deshalb von der Anfechtung ausgeschlossen. Auf der anderen Seite lässt sich ein Inhaltsirrtum aber immer nur dann bejahen, wenn der Erklärende tatsächlich von dem Erklärten abweichende Vorstellung hatte. Deshalb kann beispielsweise derjenige, der in Gedanken "Ja" sagt und denkt, es ginge gerade um eine kleine Cola, anfechten, wenn er objektiv mit dem "Ja" die Zustimmung zu einem Kaufvertrag über seinen Mercedes erklärt hat. Aber derjenige, der genau weiß, was für einen Vertrag er abschließt und nur keine Lust hat, sich die Konditionen näher anzuschauen und dann "Ja" sagt, kann nicht anfechten. Denn in diesem Fall hat der Erklärende keine vom Erklärten abweichende Vorstellung.
      Herzliche Grüße!!

  • @konstantinreck8263
    @konstantinreck8263 Před 3 lety +1

    Hallo Herr Fervers, können sie mir sagen in welchem Video ich den Weinversteigerungsfall finde? Wollte mir den nochmal anschauen, weil ich mir nicht mehr sicher bin was man da anfechten darf. Und noch eine Frage, wenn man sich verliest, gehört das dann zu einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Sie finden den Fall in dem Video "Einführung in die juristische Denkweise".
      Das "Verlesen" können Sie nicht vergleichen mit Kategorien wie "Versprechen" oder "Vertippen", denn Sie geben ja keine Willenserklärung ab, wenn Sie nur lesen. Es wird aber im Ergebnis häufig auf einen Inhaltsirrtum rauslaufen: Denn wenn sich jemand verliest, dann nimmt er eine falsche Vorstellung in sein Bewusstsein auf und erklärt dann häufig mit dieser falschen Vorstellung im Kopf etwas, was er mit diesem Inhalt gar nicht erklären will (so liegt auch der Fall in meinem Video mit der Übungsklausur zur Anfechtung).

    • @konstantinreck8263
      @konstantinreck8263 Před 3 lety

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Ja wegen dem Fall von der Übungsklausur habe ich auch gefragt, weil als erstes dachte ich, dass verlesen würde zum Erklärungsirrtum zählen. Danke

  • @lawz3502
    @lawz3502 Před rokem +1

    Lieber Dr Fervers, nach dem ich die Anfechtung nachgearbeitet habe, ist mir folgendes beim Eigenschaftsirrtum aufgefallen: Einige definieren den Begriff der Eigenschaft relativ kurz: alle auf Dauer anhaftende werbildende Faktoren andere wiederum haben jeweils zur Eigenschaft einer Sache / Person eigene Definitionen. Eigenschaft einer Sache: alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. Was soll man in der Klausur anwenden? Reicht die kürzere Definition?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem

      Ich persönlich lege tendenziell viel weniger Wert auf Definitionen als andere. Nach meinem Dafürhalten sind Definitionen kein Selbstzweck und schon gar nicht in Mittel, mit dem man „zeigen soll, was man gelernt hat". Vielmehr sind Definitionen nur einzusetzen, wenn sie einem einen Prüfungsmaßstab liefern, den man ohne die Definition nicht zur Verfügung hätte. Das bedeutet im Grundsatz auch, dass kürzere Definitionen besser sind als längere. Wichtig ist eben nur, dass alle Aspekte, die den Prüfungsmaßstab konstituieren, darin enthalten sind. Insoweit sehe ich bei Ihrer kürzeren Definition kein Problem, würde aber vielleicht sagen, dass diese eher auf Sachen als auf Personen zugeschnitten scheint. Herzliche Grüße!!

    • @lawz3502
      @lawz3502 Před rokem +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers ich danke ihnen vielmals für ihre Antwort. P.S: ihre CZcams Videos sind der Hammer :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +1

      @@lawz3502 Darüber freu ich mich sehr! Vielen herzlichen Dank!!

  • @stranger4686
    @stranger4686 Před 7 měsíci

    Bei 06:45 sagen Sie zwar § 122, haben aber 120 im Bild stehen... :)

  • @ricoootinto8715
    @ricoootinto8715 Před 3 lety +1

    👏👏👏

  • @Ichliebestyle
    @Ichliebestyle Před 2 lety

    Sehr geehrter Herr Fervers,
    ich habe eine Frage. Es gibt häufig Fälle, in denen sich der Vertretene bei der Erklärung seiner Vollmacht gegenüber dem Vertreter irrt. Ich habe nun in einigen Lösungen gesehen, dass lediglich die Anfechtung der Innenvollmacht geprüft wurde, ohne vorher auf den §166 I und den Streit der analogen Anwendung des §166 II einzugehen. Wann soll ich den §166 I und die analoge Anwendung des §166 II ansprechen und wann nicht?
    Ich wünsche ihnen noch einen schönen Tag!
    PS. Sie leisten großartige Arbeit.

    • @Ichliebestyle
      @Ichliebestyle Před 2 lety

      In der 2. Probeklausur Wintersemester 2002/2003 von Lorenz (aus dem Internet) wird bspw. nur die Anfechtung der Innenvollmacht geprüft. Warum nicht des Kaufvertrags?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      Das Problem bei der Analogie zu § 166 Abs. 2 BGB liegt darin, dass man gewissermaßen seine Schutzrichtung umkehrt. An sich geht es ja bei § 166 Abs. 2 BGB darum, dass der Vertretene nicht einfach einen gutgläubigen Vertreter vorschiebt, um sich dann im Anschluss auf dessen Unkenntnis berufen zu können. Wendet man § 166 Abs. 2 BGB dagegen auf Willensmängel des Vertretenen an, so wäre dies eine Anwendung zugunsten des Vertretenen.
      Ob und in welcher Breite man die Anwendbarkeit diskutiert, ist wohl letztlich Geschmacksache. Intensiver diskutieren sollten Sie das Problem allerdings im Falle der arglistigen Täuschung. Denn hier wendet tatsächlich auch der BGH § 166 Abs. 2 BGB entsprechend an (BGH, Urteil vom 24. 10. 1968 - II ZR 214/66, NJW 1969, 925).
      Herzliche Grüße!!

  • @mau1714
    @mau1714 Před 3 lety +1

    Gutes Video, wird man sowas direkt im ersten Semester lernen?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Die Grundlagen zur Anfechtung lernt man im ersten Semester. Die schwierigeren Konstellationen eher seltener; und wenn doch, dann bleiben sie zumeist nicht hängen :)

    • @mau1714
      @mau1714 Před 3 lety

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers ok vielen Dank für ihre Antwort

  • @ningcui8759
    @ningcui8759 Před 5 měsíci +1

    Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fervers,
    vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich habe nun eine Frage. Ich habe verstanden, dass bei arglistiger Täuschung und Drohung der Fall vorliegt, dass eine Fehleridentität besteht. Sie haben erklärt, dass, wenn V nur über den Kaufpreis geirrt hätte, aufgrund eines Erklärungsirrtums, der Irrtum nur das Verpflichtungsgeschäft betrifft. Wie sieht es jedoch aus, wenn V über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hätte? Angenommen, V hat aufgrund einer Fehlvorstellung über die Urheberschaft eines Bildes oder die Tatsache, dass es sich um eine limitierte Version eines Autos handelt, die Werte der verkauften Sache falsch eingeschätzt. Würde dieser Irrtum auch das dingliche Verfügungsgeschäft betreffen? Bei Übergabe und Übereignung hätte V vielleicht geirrt, dass es sich nur um ein billiges Bild oder ein altes Auto handelt, nicht um ein wertvolles Picasso-Bild oder ein limitiertes, hochwertiges Auto?
    Viele liebe Grüße aus China
    Ning

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 4 měsíci +1

      Das ist eine berechtigte Frage, die mir tatsächlich (Gott sei Dank) schon häufiger gestellt wurde. Es ist nämlich tatsächlich so, dass es - vom Standpunkt der hM aus - konsequent wäre, in dem von Ihnen genannten Fall (Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB) auch eine Fehleridentität anzunehmen. Im Ergebnis wäre das allerdings überhaupt nicht überzeugend. Denn wie in dem Video ausgeführt, würde das ja dazu führen, dass der Irrende in diesem Fall auch seine Einigung nach § 929 S. 1 BGB anfechten und dann als Eigentümer in der Insolvenz des Schuldners gemäß § 47 InsO aussondern könnte. Und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Irrende (der sich ja sogar grob fahrlässig geirrt haben kann) gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt werden sollte. Aus diesem Grund muss eine Fehleridentität bei § 119 Abs. 2 BGB ausscheiden. Wenn man konsequent sein will, dann müsste man daraus natürlich eigentlich auch schlussfolgern, dass bei § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht stets Fehleridentität vorliegen kann, aber das ist ein anderes Thema :) Herzliche Grüße!!

  • @Loeffl_Pwn
    @Loeffl_Pwn Před 2 lety

    Wie verhält es sich, falls V einen irrtümlichen Preis angibt, diesen aber nochmals bestätigt? (Bsp.: Es wird in einem Online-Marktplatz ein irrtümliches Preisangebot von V eingetippt, welches er in einer weiteren "Preisvorschlag prüfen"-Maske erneut bestätigen muss, dieses auch tut und K das Angebot annimmt.) Hat V dann dennoch das Recht auf eine Anfechtung nach §119?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety

      Gestatten Sie mir die kurze Rückfrage, wie Sie auf diese Konstellation gekommen sind? Sollte es sich nämlich um die Aufgabenstellung einer Hausarbeit handeln, darf ich die Frage nicht beantworten. Wenn Sie mir bestätigen, dass es sich weder um eine universitäre Aufgabenstellung noch um eine private Rechtsfrage handelt, antworte ich natürlich gerne.

    • @Loeffl_Pwn
      @Loeffl_Pwn Před 2 lety

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Ich war gestern auf einer solchen Seite unterwegs und habe diese Funktion genutzt (ohne vertippen :D) und dabei ist mir diese Frage in den Kopf gekommen. Also weder eine Hausarbeit, noch eine private Rechtsangelegenheit. Einfach nur aus interesse.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 2 lety +1

      @@Loeffl_Pwn Letztlich hängt das davon ab, welche Qualität diese "Bestätigung" hat. Wenn ich Ihren Fall richtig verstehe, dann ändert diese "Bestätigung" nichts daran, dass das "Angebot" eine invitatio ad offerendum bleibt. Und wenn das der Fall ist, dann haben wir es mit der Konstellation "Irrtum bei der invitatio ad offerendum" zu tun, die ich im zweiten Kapitel meines Fortgeschrittenenvideos zur Anfechtung ausführlich behandele: Nach der Rechtsprechung des BGH liegt zwar bei der endgültigen Annahme kein Irrtum vor, aber der Irrtum bei der invitatio wirkt bei der Annahmeerklärung fort.
      Viele Grüße!!

    • @Loeffl_Pwn
      @Loeffl_Pwn Před 2 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Alles klar, vielen Dank

  • @felixwinde8526
    @felixwinde8526 Před 3 lety

    Wie würden Sie in einer Klausur vorgehen, wenn wegen § 123 I Alt. 1 BGB ausdrücklich der Kaufvertrag angefochten wurde? § 123 I BGB schlägt ja auch auf das dingliche Rechtsgeschäft durch - unabhängig vom Parteiwillen (?). Daher käme ja neben condictio in debiti eigentlich auch § 985 BGB in Betracht? Allerdings wurde ja ausdrücklich nur der Kaufvertrag angefochten...(was der Klausursteller ja nicht ohne Grund so reinschreibt). Danke vorab und LG!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Das kommt darauf an.
      1) Die Anfechtung schlägt im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB nicht unabhängig vom Parteiwillen auf das dingliche Rechtsgeschäft durch. Das wird klar, wenn Sie sich vorstellen, dass nicht der Verkäufer, sondern der Käufer getäuscht wurde. Hat beispielsweise der Verkäufer dem Käufer einen "unfallfreien Wagen" verkauft, obwohl es sich tatsächlich um einen Unfallwagen handelt, so könnte der Käufer nach h.M. zwar nicht nur den Kaufvertrag, sondern auch die dingliche Einigung anfechten. Das wäre für ihn aber lediglich nachteilhaft, weil er in diesem Fall sofort und rückwirkend das Eigentum an dem Fahrzeug verlieren würde, ohne den Kaufpreis zurückerhalten zu haben. Es ist deshalb hier für den Käufer günstiger und der Käufer muss die Möglichkeit haben, lediglich den Kaufvertrag anzufechten und nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Unfallfahrzeugs zu fordern.
      2) Wenn allerdings - wie in Ihrem Beispiel - dem Verkäufer eine Sache abgeschwindelt wurde, so sind nicht nur nach h.M. sowohl Kaufvertrag als auch Einigung nach § 929 S. 1 BGB anfechtbar; eine "doppelte Anfechtung" wirkt sich für den Verkäufer im Regelfall auch günstiger aus, weil - wie Sie vollkommen richtig sehen - er dadurch zusätzlich einen Anspruch nach § 985 BGB erhält. Deshalb kann auch eine Erklärung des Käufers, er wolle den Kaufvertrag anfechten, so auszulegen sein, dass auch die dingliche Einigung angefochten wird. Denn insbesondere juristische Laien unterscheiden ja nicht zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
      Ich würde deshalb in einer Klausur differenzieren: Wenn der Klausursteller "den Anfechtenden reden lässt", dann können Sie diese Erklärung auslegen. Wenn also im Sachverhalt steht "V ist erbost und erklärt, er sei betrogen worden und wolle mit diesem Kauf nichts mehr zu tun haben", dann können Sie meine ich vertretbarerweise zu dem Ergebnis kommen, dass auch das dingliche Rechtsgeschäft angefochten werden sollte. Steht dagegen im Sachverhalt "V erlangt Kenntnis von dem Gutachten des X und ficht deshalb den Kaufvertrag an", dann ist die Einordnung bereits vorgenommen und dann würde ich in der Tat davon ausgehen, dass nur der Kaufvertrag angefochten werden sollte.
      Auf der sicheren Seite sind Sie in jedem Fall, wenn Sie bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung einfach den § 985 BGB prüfen, bei der Einigung die Frage aufwerfen, ob sie nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist, dann klarstellen, dass nach h.M. im Falle arglistiger Täuschung auch die dingliche Einigung angefochten werden kann und dann im Anschluss diskutieren, ob denn hier die Anfechtung der dinglichen Einigung erklärt wurde. Dann haben Sie - auch wenn Sie dann zu dem Schluss kommen, dass lediglich der Kaufvertrag angefochten wurde - alles gezeigt, was Ihnen Klausurpunkte bringt.
      Herzliche Grüße!!

    • @felixwinde8526
      @felixwinde8526 Před 3 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Haben Sie ganz herzlichen Dank. Ich fände es auch super, wenn Sie in einem Ihrer nächsten Videos über § 119 II BGB auf dinglicher Seite sprechen könnten..(Duveneck Leibl / Jawlensky) etc. Als Student empfinde ich es oft so, als ob beide Ansichten, also wie einige meinen § 119 II BGB geht auf dinglicher Seite nie (#sachenrechtlicher Minimalkonsens) oder andere meinen eben doch, sehr ausgeglichen vertreten werden..je nach dem welcher Klausur man prüft, schreibt man oft aber eine ganz andere Klausur. Das macht es insgesamt sehr unangenehm. Einen schönen Abend Ihnen und weiter so !!!

    • @felixwinde8526
      @felixwinde8526 Před 3 lety +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers PS: Ich durfte bei Ihnen und Frau Prof. Gsell Sachenrecht hören und kann Ihnen im nach hinein auch mit Blick auf mein Examen gar nicht genug danken...Sachenrecht als Chance begreifen !!! ;-).

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Vielen Dank! Ich freu mich sehr, dass Sie sich offenbar so lebhaft an mein Tutorium Sachenrecht zurückerinnern und dass Ihnen die Veranstaltungen von Frau Gsell und mir tatsächlich geholfen haben! :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety +1

      Bezüglich Ihrer Frage zu § 119 Abs. 2 BGB und der dinglichen Seite: Sie sehen vollkommen richtig, dass insoweit beide Auffassungen vertreten werden. Sie können deshalb in der Klausur sowohl annehmen, dass ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der übereigneten Sache auf die Einigung durchschlägt, als auch das Gegenteil.
      Wenn Sie meine Auffassung dazu hören wollen:
      1) Im Ergebnis scheint es mir sinnfrei zu sein, eine Anfechtung der dinglichen Einigung bei einem Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB zuzulassen. Denn hierdurch erwirbt der Anfechtende ja einen Anspruch nach § 985 BGB sowie ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO und wird auf diese Weise gegenüber anderen Insolvenzgläubigern privilegiert. Aber warum sollte denn der Irrende privilegiert werden, zumal ja eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB sogar dann zulässig ist, wenn der Irrtum auf grober Fahrlässigkeit beruht? Hinzu kommt, dass es sich bei § 119 Abs. 2 BGB wie ausgeführt um eine viel zu weit gefasste Vorschrift handelt, was das Ganze umso zweifelhafter erscheinen lässt.
      2) Zugegebenermaßen ist es allerdings nicht leicht, ein Nichtdurchschlagen zu begründen, wenn man ein solches im Rahmen des § 123 BGB annimmt. Denn im Rahmen des § 123 BGB geht die h.M. von einer Anfechtbarkeit ja nicht nur dann aus, wenn tatsächlich die dingliche Einigung fehlerbehaftet ist, sondern auch dann, wenn sie lediglich am gleichen Mangel leidet wie der Vertrag. Hierzu zwei Beispiele:
      Beispiel 1: A hat dem B eine günstige Sektflasche verkauft, die sich im Karton X befindet. B erkennt, dass sich im Karton Y ein sehr teurer (nicht verkaufter) Sekt befindet und schwindelt dem A vor, im Karton Y befinde sich der günstige verkaufte Sekt. A glaubt das und übereignet dem B den Karton Y mitsamt Inhalt.
      Hier ist tatsächlich die dingliche Einigung selbst lediglich aufgrund einer Täuschung zustande gekommen, sodass deren Anfechtbarkeit nicht zweifelhaft ist.
      Beispiel 2: B sieht, dass der A einen Rembrandt auf seinem Speicher liegen hat. Er schwindelt dem A vor, es handele sich um wertlosen Krempel und A könne froh sein, das Bild los zu sein. A glaubt das, verkauft das Bild für 100 € an B und übereignet es ihm.
      Hier ist die dingliche Einigung nicht täuschungsbedingt zustande gekommen, sie leidet vielmehr lediglich an dem gleichen Mangel wie das Verpflichtungsgeschäft. Trotzdem geht die h.M. hier von einer Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB aus.
      Wenn aber auch in Konstellationen wie dem Beispiel 2 angefochten werden kann, so stellt sich in der Tat die Frage, warum das bei § 119 Abs. 2 BGB anders sein sollte. Unterstellt, der B hätte den A im Beispiel 2 nicht getäuscht, sondern A hätte sich eben einfach nach § 119 Abs. 2 BGB geirrt: Warum sollte sein Irrtum bezüglich der Eigenschaften des Bildes denn nicht auch durchschlagen?
      3) Auflösen lässt sich das in zweierlei Hinsicht. Entweder man widerspricht der h.M. zu § 123 Abs. 1 BGB und beschränkt die Anfechtbarkeit auf Konstellationen wie im Beispiel 1. Oder man steht ehrlich dazu, dass es sich beim Durchschlagen in Konstellationen wie dem Beispiel 2 nicht um eine dogmatische, sondern um eine Billigkeitsentscheidung handelt, um dem Getäuschten bzw. dem Bedrohten ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu gewähren.
      4) In der Klausur müssen Sie sich keine allzu großen Sorgen machen. Natürlich sollten Sie immer gucken, ob etwaige Folgeprobleme im Sachverhalt angelegt sind. Ansonsten ist es schon sehr gut, wenn Sie das Problem sauber herausarbeiten. Und wenn Sie dann noch mit § 47 InsO argumentieren, ist alles gut.
      Herzliche Grüße!!

  • @elshaddaizegeye3581
    @elshaddaizegeye3581 Před rokem

    Heist dass wenn der andere 2000 geboten hatte wäre der vertrauenschaden 1500

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem

      Wollen Sie mir kurz durch eine Zeitangabe sagen, auf welche Stelle im Video Sie sich beziehen? Dann beantworte ich Ihre Frage gerne.

  • @_n_l_
    @_n_l_ Před 3 lety

    jaja den Schnorrern, die mir nicht mehr mein Heroin verkaufen wollen, leihe ich ganz bestimmt nicht mehr meine Karre! Das kommt gar nicht in die Tüte.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 3 lety

      Der Fall ist natürlich nicht gerade alltäglich. Aber zumindest scheint er einprägsam zu sein und darauf kommt es an ;)