BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 2): Begriff und Bestandteile | Jurastudium

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  • čas přidán 25. 07. 2024
  • Im zweiten Video zur Willenserklärung sehen wir uns an, wie sich die Willenserklärung von anderen Rechtsinstituten wie dem Rechtsgeschäft und dem Realakt unterscheidet und wir erörtern ausführlich ihre objektiven und subjektiven Bestandteile, unter anderem den Rechtsbindungswillen, den Handlugswillen und das Erklärungsbewusstsein.
    ➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 4
    ➤ Inhaltsverzeichnis
    0:00 Begriff und Bestandteile der Willenserklärung
    0:29 I. Begriff der Willenserklärung
    6:07 II. Objektive Bestandteile
    6:23 1. Objektiver Erklärungstatbestand
    8:19 Schweigen im Rechtsverkehr
    17:18 2. Rechtsbindungswille
    18:01 Alltägliche Gefälligkeit
    24:13 Invitatio ad offerendum
    30:31 Testfall 1
    32:37 Testfall 2
    33:42 3. Bestimmbarer Inhalt
    35:29 III. Subjektive Bestandteile der Willenserklärung
    35:49 1. Handlungsbewusstsein
    39:04 2. Erklärungsbewusstsein
    43:25 3. Geschäftswille
    45:17 Problem: Fehlendes Erklärungsbewusstsein
    55:33 Schlussbemerkung

Komentáře • 28

  • @allylew817
    @allylew817 Před měsícem +1

    Großen Dank für die sehr genauen Abgrenzungen und Definitionen! Mir ging einiges schon lange durch den Kopf,möchte es aber nicht thematisieren. DANKE!

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před měsícem

      Ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Herzlichen Dank für Ihren Kommentar und herzliche Grüße 🖖

  • @Iur.B
    @Iur.B Před 9 měsíci +3

    Danke für die Mühe, sehr verständlich. Die Beispiele und danach mit dem Pausieren, um selbst Überlegungen anzustellen, hat ungemein geholfen. Falls sie irgendwann noch Zeit finden wäre eine Videoreihe zum Schuldrecht AT höchst erwünscht. Aber ist wahrscheinlich schwierig, dafür extra Zeit zu machen. Auf jeden Fall nochmals vielen Dank.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 9 měsíci +1

      Ich hab mich sehr über Ihren Kommentar gefreut! Schön, dass das Video Ihnen geholfen hat! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @christinas6850
    @christinas6850 Před rokem +8

    Vielen Dank! Ich hab viel wiederholt und viel Neues gelernt :)

  • @winalaer6337
    @winalaer6337 Před rokem +1

    Super, dass Sie jetzt auch das BGB AT in Angriff nehmen! :)
    Eine Frage stellt sich mir noch und zwar wie genau grenzt man Nebenabreden von bloßen Vertragsvorverhandlungen bzw. - Vereinbarungen ab? Und wie wirkt sich das dann auf mögliche Sekundärrechte aus?
    Wenn zB im Vorfeld zum Vertragsschluss der Verkäufer angibt, dass man auf dem Dach des Hauses Solaranlagen anbringen kann oder dass es bei dem verkauften Auto möglich ist noch Features anzubauen etc., aber diese Vereinbarungen dann nicht mehr ausdrücklich in den Kaufvertrag (bzw. Bei dem Angebot und der Annahme erwähnt werden) aufgenommen werden, sind das dann bloße Vorvereinbarungen oder noch eine Nebenabreden (welche somit iwS noch vom Geschäftswillen umfasst sind)?
    Bei Verneinung der Qualifizierung als Nebenabrede würden diese Abreden doch dann keinen Mangel begründen können (weil keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt),
    Sondern evtl. nur cic Ansprüche (und 313 BGB?) (wenn keine weiteren Mängel vorliegen, (und damit keine Sperrwirkung des Gewährleistungsrechts eingreift), womit diese Ansprüche gesperrt werden?)
    Habe ich das richtig verstanden, also das man immer genau in dem. Zeitpunkt des Angebots und der Annahme schauen muss, was vom Geschäftswillen umfasst ist? :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +1

      Vielen Dank für Ihren Kommentar! Da Ihre Frage offen gesagt ein bisschen nach einer Aufgabenstellung in einer Haus- oder Seminararbeit klingt, beantworte ich die Frage gerne, wenn Sie mir Ihr Wort darauf geben, dass es sich weder um das eine noch um das andere handelt. Herzliche Grüße!!

    • @winalaer6337
      @winalaer6337 Před rokem +1

      @ Matthias Fervers
      Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
      Ich kann Ihnen versprechen, dass sich mir die Frage nicht in Bezug auf eine Seminar- oder Hausarbeit gestellt hat! Ich bereite mich gerade auf die Abschlussprüfung vor (wobei Ihre Videos eine große Hilfe sind) und in dem Rahmen hat sich mir diese Frage gestellt :) Vor allem auch in dem Zusammenhang, dass es bei der Auslegung von WE zwar der Zugang entscheidend ist, aber (wie Sie auch in Ihrem Video über die Auslegung von WE erklärt haben) auch die Begleitumstände berücksichtigt werden müssen.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +1

      Vielen Dank!
      Die Abgrenzung, die Sie ansprechen, erfolgt weniger anhand der Begriffe „Nebenabreden" und „Vertragsvorvereinbarungen"; auch ist das entscheidende Abgrenzungkriterium nicht der Geschäftswille. Vielmehr kommt es letztlich darauf an, ob eine bestimmte Zusage, die eine Partei gemacht hat, mit Rechtsbindungswillen erfolgt ist. Entscheidend ist also, ob die begünstige Partei diese Zusage als verbindlich verstehen durfte (falls nicht, kämen allenfalls Ansprüche aus der c.i.c. in Frage). Insoweit stellt es natürlich schon ein Indiz dar, wenn die Parteien eine Vereinbarung in den endgültigen Vertrag nicht aufgenommen haben. Außerdem gilt selbstverständlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Urkunden. Der BGH geht bei notariell beurkundeten Verträgen sogar noch ein Stück weiter und nimmt an, dass bei fehlender Aufnahme einer Vereinbarung in den notariellen Vertrag im Zweifel von einem fehlenden Rechtsbindungswillen auszugehen ist (BGH, Urt. v. 6.11.2015 - V ZR 78/14). Letzteres halte ich ehrlich gesagt nicht mehr für richtig (näher Gsell, in: FS Krüger, 2017, S. 117; Übungsklausur bei Gsell/Fervers, ZJS 2015, 674 ff.). Vielmehr dürfte es schlicht darauf ankommen, aus welchem Grund die Vereinbarung nicht mehr in den endgültigen Vertrag aufgenommen wurde. Das kann daran liegen, dass die Parteien die Vereinbarung fallen gelassen haben. Sollte allerdings unstreitig sein, dass die Vereinbarung getroffen wurde und sollte sie aus nicht mehr aufzuklärenden Gründen nicht im Vertrag auftauchen, so kann die Vereinbarung gleichwohl verbindlich sein.
      Herzliche Grüße!!

  • @exite85
    @exite85 Před rokem +3

    Danke für das Video. Aber sind Sie sicher, dass es bei 4:17 heißen soll, dass die "Einigung" eine Willenserklärung sei. Die Einigung iSd § 929 BGB ist ein dinglicher Vertrag, der wiederum aus zwei Willenserklärungen besteht. Bei der Gleichstellung könnte man etwas verwirrt werden :)

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +5

      Vielen Dank für Ihren Kommentar! Sie haben vollkommen Recht: Natürlich handelt es sich bei der Einigung (ausweislich) des klaren Wortlauts um einen beiderseitigen Vorgang (und in der Tat nach h.M. um einen dinglichen Vertrag). Allerdings ist es (zu Zwecken der Vereinfachung) auch üblich, von von einer „Einigungserklärung" zu sprechen oder davon, dass eine Partei die Einigung erklärt. Darauf hatte ich mich bezogen :) Herzliche Grüße!!

  • @samirnietsch5531
    @samirnietsch5531 Před rokem +5

    Das Beispiel mit dem Kaninchen war ja mal komödiantische Höchstleistung 😂😂😂

  • @janschutz695
    @janschutz695 Před 14 dny +1

    Lieber Herr Professor Fervers, vielen Dank für die vielen, lehrreichen Videos. Ich habe noch eine Frage zum Geschäftswillen: Sie sagen, dass er keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer WE darstellt. Nach meiner Auffassung gilt dies nur grundsätzlich. Im Falle des § 118 (Mangel der Ernstlichkeit) liegt kein Geschäftswille vor und die Willenserklärung ist mithin unwirksam. Stimmt das?

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před 4 dny

      Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freue mich, dass es Ihnen gefallen hat!
      Zu Ihrer Frage: Der Geschäftswille hat tatsächlich mit § 118 BGB nichts zu tun. § 118 BGB regelt ja nicht den Fall, in der sich jemand über die herbeigeführt Rechtsfolge irrt, also etwa indem er 10.000 € sagen will, objektiv aber 1.000 € äußert. Vielmehr behandelt § 118 BGB den Fall, in dem jemand äußerlich eine Willenserklärung abgibt, innerlich aber deren Geltung überhaupt nicht (!) will und fälschlicherweise annimmt, dies werde vom Erklärungsempfänger erkannt. § 118 BGB steht deshalb dem fehlenden Erklärungsbewusstsein nahe und wird deshalb auch beim Streit um das fehlende Erklärungsbewusstsein von den Vertretern der Mindermeinung als Argument dafür angeführt, warum bei fehlendem Erklärungsbewusstsein keine Willenserklärung vorliegen kann. Herzliche Grüße!!

    • @JanMarkus90
      @JanMarkus90 Před 3 dny +1

      @@Prof.Dr.MatthiasFerversVielen Dank für Ihre Antwort. Und das sogar sonntags. 😊

  • @gizemcetin8251
    @gizemcetin8251 Před 3 měsíci +1

    Sie sollten die gesamte Examensvorbereitung an der Uni übernehmen. 👌

  • @jakobler3474
    @jakobler3474 Před rokem

    Ich habe mich gefragt, ob man den "Tatbestand", also das grundsätzliche Vorliegen einer Willenserklärung von deren Nichtigkeit abgrenzen könnte bzw. das sinnvoll wäre. Das Gesetz sagt schließlich in § 118 bspw. nicht "... ist keine Willenserklärung", sondern ordnet Nichtigkeit als Folge der dort aufgeführten Voraussetzungen an. Wie sehen Sie das? Könnte man auch prüfen: 1. Liegt eine Willenserklärung vor? und hier auf die objektiven Voraussetzungen + Handlungsbewusstsein abstellen - und dann 2. Ist diese nichtig? und hier Erklärungsbewusstsein (je nach vertretener Auffassung), sowie andere Nichtigkeitsgründe wie §§ 116 S. 2, 117 I und 118 prüfen (wobei es hier ja schon teilweise am Rechtsbindungswillen fehlt).

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem

      Sie sollten auf jeden Fall die Frage, ob eine Willenserklärung vorliegt, von ihrer Nichtigkeit trennen. Beispiel: Wenn zum einen problematisch ist, ob eine Erklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben wurde und zum anderen problematisch ist, ob die Willenserklärung wirksam angefochten wurde, dann würden Sie natürlich diese beiden Fragen trennen: Zunächst prüfen Sie die Wirksamkeit der Willenserklärung und danach, ob diese gem. § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig ist. Auch bei § 118 BGB können Sie die Unterscheidung sehr schön sehen: Wenn jemand eine Erklärung abgibt, bei der bereits nach dem objektiven Empfängerhorizont vollkommen klar ist, dass es sich um einen Scherz handelt, dann liegt keine wirksame Willenserklärung vor und § 118 BGB kommt gar nicht zur Anwendung. Nur dann, wenn dem nicht so ist, haben Sie eine wirksame Willenserklärung und prüfen dann anschließend die Nichtigkeit nach § 118 BGB.
      Beachten müssen Sie natürlich nur eins: Fälle, in denen sowohl das Vorliegen als auch die mögliche Nichtigkeit problematisch sind, sind sehr selten. So würden Sie beispielsweise bei einer „gewöhnlichen" Anfechtungskonstellation nicht erst aufwendig die Wirksamkeit der Willenserklärung prüfen, sondern deren Vorliegen schlicht feststellen und dann ausführlich die Anfechtung prüfen.
      Herzliche Grüße!!

  • @MaxMustermann-ym3wb
    @MaxMustermann-ym3wb Před rokem +1

    Bei dem Fall mit dem Lotto frage ich mich immer, wer da bis zum BGH klagt. Am Ende haben die bestimmt mehr an Gerichtskosten und Anwaltskosten bezahlt als sie im Falle eines Sieges vor Gericht bekommen hätten 😂.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem

      Ehrlich gesagt hab ich mich das bei dem Lotto-Fall auch schon gefragt; denn ich finde eine Haftung des C doch ziemlich fernliegend :) Beachten müssen Sie allerdings, dass man bei einem prozessualen Erfolg - zumindest im theoretischen Ausgangspunkt - gar keine Gerichts- und Anwaltskosten hat. Denn die trägt ja nach § 91 Abs. 1 ZPO der Gegner („loser-pays-Prinzip"). Allerdings gilt das natürlich wiederum nur, wenn der eigene Anwalt nach RVG abrechnet, was er dann meistens doch nicht tut :) Herzliche Grüße!!

    • @MaxMustermann-ym3wb
      @MaxMustermann-ym3wb Před rokem

      @@Prof.Dr.MatthiasFervers Ah okay. Das mit dem RVG wusste ich gar nicht. Ich studiere in Berlin und habe den Prozess gegen Kalbitz beobachtet, weil ich das juristisch spannend fand und da hatte die AfD auch so einen teuren Anwalt engagiert (angeblich 500€ pro Stunde) und da Kalbitz in mehreren Instanzen verloren hatte, habe ich mich gefragt, ob er dann nur seinen Anwalt zahlen muss (und die Gerichtskosten) oder auch zumindest das, was der gegnerische Anwalt nach dem RVG abrechnen könnte. Das man dann nicht das teure Honorar zahlen muss ist ja nachvollziehbar.

    • @Prof.Dr.MatthiasFervers
      @Prof.Dr.MatthiasFervers  Před rokem +1

      @@MaxMustermann-ym3wb Genau. Konkret ergibt sich das aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der eine Erstattung der Kosten des Gegners nur vorsieht, „soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren". Und die Einschaltung eines Anwalts, der teure Stundensätze abrechnet, wird nicht als notwendig in diesem Sinne angesehen.