BGB AT: Die Willenserklärung (Teil 3): Abgabe und Zugang | Jurastudium
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- čas přidán 25. 07. 2024
- Im dritten Video zur Willenserklärung beschäftigen wir uns mit allen Fragen rund um Abgabe und Zugang. Ich gebe Ihnen alle Informationen, die Sie aus meiner Sicht für Klausuren und für das Staatsexamen brauchen.
➤ Schwierigkeitsgrad des Videos (Skala 1-10): 4,5
➤ Inhaltsverzeichnis
0:00 Abgabe und Zugang der Willenserklärung
0:29 I. Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
4:17 § 151 S. 1 BGB
8:00 II. Die Abgabe der Willenserklärung
8:51 Relevanz des Abgabezeitpunkts
11:06 Beispiel: § 355 Abs. 1 S. 5 BGB
14:13 Abhanden gekommene Willenserklärung
18:12 III. Der Zugang der Willenserklärung
18:43 1. Zugang unter Abwesenden
19:09 Definitions des Zugangs
23:01 Zugang bei den einzelnen Kommunikationsmitteln
23:25 Brief
24:52 E-Mails und Textnachrichten
25:43 Einschreiben
26:20 Fax
26:49 Nachrichten in Online-Postfächern
27:41 2. Zugang unter Anwesenden
28:18 Schriftliche Erklärungen unter Anwesenden
29:11 Mündliche Erklärungen unter Anwesenden
32:55 IV. Zugangshindernisse und Zugangsvereitelung
34:02 1. Fahrlässige Zugangsvereitelung
37:06 2. Arglistige Zugangsvereitelung
39:37 V. Zugang bei Einschaltung von Hilfspersonen
40:20 1. Empfangsvertreter
43:21 2. Empfangsbote
46:38 3. Erklärungsbote
50:05 4. Zusammenfassung
51:13 VI. Der Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
53:15 Beispiel 1
54:58 Beispiel 2
56:07 Beispiel 3
58:46 VII. Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
1:00:26 Schlussbemerkung
➤ Weitere Videos zur Willenserklärung
1. Die Willenserklärung (Teil 1): Der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB: • BGB AT: Die Willenserk...
2. Die Willenserklärung (Teil 2): Begriff und Bestandteile: • BGB AT: Die Willenserk...
Dank Ihrer brillianten Didaktik und Rhetorik, welche Sie in Ihrer frei zur Verfügung stehenden Lehre hier anbieten, wird der Weg zum Examen für zukünftige Nachwuchsjuristen mit hoher Wahrscheinlichkeit um einiges angenehmer werden als es heute im Durchschnitt der Fall ist. Ich bin gespannt, wie Ihr Kanal sich über die Jahre weiter entwickeln wird. Sie werden mir sicherlich ein treuer Begleiter über die Staatsexamina hinaus sein😊
Vielen lieben Dank für Ihren Kommentar und Ihr wirklich sehr schönes Kompliment! Ich hab mich riesig darüber gefreut! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!!
Herzlichen Dank für dieses ausführliche Video!
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!!
Videoqualität hoch bis 8k ? Respekt. Danke für ihre Videos, sie haben mir sehr geholfen 😁
Eigentlich muss ich fast in 8k produzieren, denn bei den Münchenern gehört ein 8k-Fernseher zur studentischen Basisausstattung 😄 Spaß beiseite: Ich bin auf 8k hoch, weil man bei dieser Art von Videos tatsächlich schon bei einem 5k-Bildschirm einen deutlichen Unterschied zu 4k sieht (und zu Full HD natürlich allemal). Ich freu mich, dass es Ihnen aufgefallen ist und dass die Videos Ihnen gefallen! Herzliche Grüße!!
Wenn ich "Matthias Fervers hat ein neues Video hochgeladen" lese, dann weiß ich, dass mein Tag gerettet ist 😄
Das freut mich ☺️ Vielen herzlichen Dank!!
Wie immer großartig erklärt 👏
Vielen lieben Dank! Herzliche Grüße!!
Super Video👍
Vielen herzlichen Dank für Ihren Kommentar!! ☺️
Vielen Dank! Sehr gute und verständliche Erklärung.
Kommt irgendwann nochmal ein Video zu Stellvertreter?
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Tatsächlich werde ich versuchen, 2024 mal ein Video zur Stellvertretung zu produzieren. Ich würde Sie allerdings gerne schon mal auf meinen Zweitkanal (czcams.com/channels/4AEimjAxzJm3_dX2Yxb20A.html) hinweisen, auf den ich die diesjährige BGB AT-Vorlesung hochlade, in deren Rahmen wir natürlich auch die Stellvertretung ausführlich besprechen werden. Natürlich kommt eine aufgezeichnete Vorlesung nie an die Qualität von einem Video wie diesem ran, aber trotzdem können Sie damit auf jeden Fall schon mal arbeiten. Herzliche Grüße!!
Vielen Dank für das tolle Lernvideo! Wie immer super hilfreich und total verständlich. Dürfte ich Sie fragen, welche Lernvideos zum BGB AT noch geplant sind?
Ich freu mich, dass es Ihnen gefallen hat! Auf lange Sicht will ich den BGB AT komplettieren (es fehlen noch AGB, Stellvertretung, Dissens, Verjährung, Geschäftsfähigkeit und die §§ 134, 138 BGB). Das wird aber noch dauern, weil ich im Moment mit zwei kleinen Kindern, meinen Verpflichtungen in Forschung und Lehre und der Lehrstuhlsuche sehr stark belastet bin. Was gleichwohl in nächster Zeit kommen wird, ist ein Video zum Dissens und ein langes Video zu AGB. Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers das ist natürlich total verständlich. Vielen Dank für Ihre tolle Arbeit und das Sie sich immer so viel Mühe geben. Wird es auch ein Video zu den §§ 116, 117, 118 und über das Thema Formvorschriften geben? :)
@@philippschmider5519 Wenn ich die Playlist BGB AT vervollständige, dann kommt das auch dazu :)
Wird es evt auch einen Teil zu den Stellvertreter Regelungen geben? Bei mir wurde mit einem Zwinkern so ein Fall für die Klausur angekündigt ;)
Ich plane schon ein Video zur Stellvertretung, ja. Allerdings wird das noch etwas dauern; denn dabei handelt es sich um ein sehr sehr umfangreiches Thema :) Herzliche Grüße!!
Großartiges Video Herr Professor Fervers! Vielen Dank, wirklich enorm hilfreich.
Eine Frage hätte ich aber noch, wenn Sie hierfür die Zeit finden und zwar würden Sie der Aussage zustimmen, dass sich § 241a BGB der verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke entnehmen lässt, dass Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich kein Erklärungsgehalt zukommt? Bin hierauf vor längerer Zeit beim Lernen draufgekommen und Ihre Meinung hierzu würde mich sehr interessieren...LG und alles Gute !
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar, ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat!
Vollkommen richtig ist, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Willenserklärung darstellt. Allerdings würde ich das nicht aus § 241a Abs. 1 BGB herleiten. Zwar steht das da natürlich drin. Allerdings ist es zum einen so, dass es die Norm noch nicht so lange gibt (in Kraft getreten am 30.6.2000); und der Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung ist, existiert selbstredend schon viel länger. Und zum anderen betrifft § 241a Abs. 1 BGB ja nur das Untetnehmer-Verbraucher-Verhältnis; und der Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt, gilt selbstverständlich auch zwischen Unternehmern und zwischen Verbrauchern. Es ist also gewissermaßen so, dass der Grundsatz „Schweigen ist keine Willenserklärung" etwas sehr viel Größeres ist als der kleine § 241a Abs. 1 BGB.
Wenn Sie sich näher für den Grundsatz „Schweigen ist keine Willenserklärung", interessieren, schauen Sie doch mal in mein Video zu Begriff und Bestandteilen der Willenserklärung rein: czcams.com/video/Nqesicxu-m8/video.html. Dort finden Sie ab 8:19 ein längeres Kapitel zu diesem Thema und auch auf § 241a BGB gehe ich da kurz ein.
Herzliche Grüße!!
@@Prof.Dr.MatthiasFervers Ganz herzlichen Dank!!
@@brucewillisvonhinten1417 Nichts zu danken & weiterhin viel Erfolg!
Erste Sahne!
Vielen lieben Dank!! ☺️