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Photovoltaik Umsatzsteuererklärung 2023 selber machen, Strom-Eigenverbrauch & Entnahme mit DIY-Tool

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  • čas přidán 16. 08. 2024

Komentáře • 157

  • @jorgeisner2636
    @jorgeisner2636 Před 5 měsíci +2

    Hallo Herr Mücke
    Herzlichen Dank für ihre Beiträge zum Steuerirrsinn bei PV Anlagen aus 2021. dank ihrer Hilfe wurde die Entnahme genehmigt und mein steigender Eigenverbrauch durch eine grüne wärmequelle nicht mehr versteuert werden muss. Ich trinke ein Bier auf Sie! 🍻

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 5 měsíci

      Guten Abend. Sehr schön. freut mich zu hören. Genießen Sie es. Stefan Mücke

  • @good_to-Know
    @good_to-Know Před 7 měsíci +2

    Das Plattenbergmodell habe ich erfolgreich angewandt.
    Den Brief für den Beginn zum 1.1.23 habe ich heute gerne übernommen.
    Ich bin mit Ihrer Beratung in Sachen PV sehr zufrieden. Dieses spezielle Fachwissen findet man bei lokalen Steuerberatern meist nicht.

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Vielen Dank für Ihren positiven Kommentar. Stefan Mücke

  • @detlefadermann7653
    @detlefadermann7653 Před 7 měsíci +3

    Hallo Herr Mücke, Ihnen und Ihren Team ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2024. Vielen Dank für die vielen bisherigen PV- Informationen. Weiterhin viel Erfolg!

  • @oliverboff8850
    @oliverboff8850 Před 7 měsíci +3

    Hallo Herr Mücke! Meine Anlage habe ich im Mai2022 in Betrieb genommen. Zunächst gemäß dem Plattenbergmodell die Entnahme zum 19.04.23 erklärt und nun mit einer zweiten Erklärung die rückwirkende Entnahme zum 01.01.23. Trotzdem bleibt nun formal die Pflicht für die noch kommenden 3 oder gar 4 Jahre eine Umsatzsteuerklärung zu tätigen, um die vom Netzbetreiber erhaltene UmSt. an das Finanzamt weiter zu reichen (für den Eigenverbrauch entfällt diese ja nun und Vorsteuer kann ich auch keine mehr geltend machen). In meinen Augen ist dies nichts anderes, als Sand von einem Haufen auf den anderen zu schaufeln. Unnötiger Aufwand für den Netzbetreiber, PV-Betreiber und letztendlich für die Finanzverwaltung, ohne einen „Gewinn“ für einen der Akteure. Hier wäre die sofortige Eröffnung der Möglichkeit, nachdem die Entnahme ja nun erfolgen kann, in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln, ein echter Akt zur Verwaltungsvereinfachung und Bürokratieabbau gewesen. Ich sehe im Fortbestand dieses Verfahrens jedenfalls keinen Sinn, oder irre ich da?

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 Před 7 měsíci

      Naja, faktisch ist es ja so das (fast) alle die die ab 2023 eine PV-Anlage gebaut haben und noch bauen, nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben. Und für die (paar) Leute die in den Jahren davor eine angeschafft haben wurde es zumindest finanziell (entfall der Eigenverbrauchsbesteuerung bei Entnahme) und Aufwandsmäßig (keine Betrachtung mehr in der Einkommensteuer seit 2022) deutlich besser. Ich empfinde das als durchaus positiven Schritt. Irgendwie muss sich auch das Finanzministerium an die Steuergesetzte halten und kann nicht alles so einfach machen wie es ihm oder uns gefällt.

  • @holgerschever6321
    @holgerschever6321 Před 7 měsíci

    Wir haben im letzten Jahr das Plattenbergmodul von Herrn Mücke erstanden und jetzt die rückwirkende Entnahme Erklärung eingereicht. Ganz tolle, gut verständliche Dokumentation und Unterlagen. Unser FA war nach Rücksprache sehr gut über den Sachverhalt informiert. Wir erwarten hier keine Schwierigkeiten bei der Abwicklung. Nochmal vielen Dank an das Team Mücke, können wir sehr weiterempfehlen!

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Vielen Dank für Ihren Kommentar. Es freut uns sehr, dass auch bei Ihnen alles nach Plan verlaufen ist. weiterhin eine gute Zeit Ihnen. Stefan Mücke

  • @POR5CH
    @POR5CH Před 7 měsíci +3

    Lieber Herr Mücke,
    vielen Dank für das Video. Ich bin Mitglied Ihres sehr hilfreichen Entnahmemodells und des IAB-Komplexes. Wenn eine Anlage in 2022 angeschafft wurde und in 2023 in Betrieb genommen wurde und nach Inbetriebnahme in 2023 dann die Zuordnung zum Betriebsvermögen ggü. dem Finanzamt erklärt wurde, ist eine rückwirkende Entnahme zum 1.1.2023 dann zu problematisieren? Man möchte ja nicht die USt-Erstattung für das Jahr 2022 rückwirkend wieder verlieren...

  • @OsningOsning
    @OsningOsning Před 7 měsíci +1

    @SteuerberaterMuecke . . . Danke für dieses wertvolle & informative Video. Bei der umsatzsteuerlichen Entnahme unserer 56,7 kWp PV-Anlage ins Privatvermögen war ich die letzten Wochen immer am zweifeln, ob das gehen würde( weil ja > 30 kWp ). Da wir aber die besonderen anderen Tatbestände: Stromspeicher und Ladestation und E-Auto und Wohngebäude-PV erfüllen, habe ich jetzt doch die passende Elster-Finanzamt-Entnahme-Nachricht versandt. Danke für dieses " Steuerzahlender PV-Besitzer tue endlich etwas ! " Video. Nachdem ich unseren Eigenverbrauch von 8.040 kWh für 2023 x Strombezugskosten x 19% x 5 Jahre durchgerechnet habe, mußte ich es einfach versuchen. Danke Ihnen Herr Stefan Mücke und Ihrem Team.

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gegeben sind. Dies ist bei Anlagen in Wohnungsnähe der Fall, auch wenn diese eine Leistung größer 30 kWp haben. Die 30 kWp-Grenze dient nur der gesetzlichen Fiktion der Begünstigung. Stefan Mücke

    • @OsningOsning
      @OsningOsning Před 7 měsíci +1

      @@SteuerberaterMuecke 👍👍

    • @OsningOsning
      @OsningOsning Před 6 měsíci +1

      ​@@SteuerberaterMuecke leider habe ich einen Ablehnungsbescheid bekommen. Meine Sachbearbeiterin beim Finanzamt Osnabrück Land hat meine Mitteilung vom 06.01.2024 auf rückwirkende Entnahme unserer 56,7 kWp PV-Anlage mit 0 % Steuersatz aus dem Unternehmensvermögen zum 01.01.2023 abgelehnt. Ihrer Meinung nach sind die folgenden 4 Voraussetzungen alle zwingend gleichzeitig einzuhalten und ausreichend nachzuweisen.
      - PV wurde dem Unternehmensvermögen zugeordnet: Ja eingehalten, entsprechende Steuererklärungen wurden gemacht
      - Mindestens 90% des erzeugten Stroms wurde für nicht unternehmerische Zwecke verwendet ( Batteriespeicher vorhanden oder Rentabilitätsrechnung ): Ja eingehalten, Batteriespeicher in der Steuererklärung durch Rechnung nachgewiesen und anerkannt. Im Markstammdatenregister eingetragen. Ladestation und E-Auto vorhanden
      - PV befindet sich auf oder in der Nähe von Privatwohnung . . . : Vom Netzbetreiber abgenommen und meine Eintragungen im Marktstammdatenregister geprüft und die entsprechende Vergütung mit MWSt-Ausweis gezahlt. Es gibt schon ein aktuelles Luftbild, auf dem die PV zu sehen ist. Grundsteuererklärung für unser nur Wohnhaus auch gemacht
      - Bruttoleistung der PV beträgt laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp : Nicht eingehalten, aber das ist doch laut BMF - Schreiben vom 27.02.2023 unter I. Allgemeines , 1. Einführung Absatz 2 steht zwar: " Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. " aber das ist doch nur für das Finanzamt eine Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung des Absatzes 1: Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
      Ich erfülle doch alle Prüfungsvoraussetzungen, auch die des weiteren BMF - Schreibens vom 30.11.2023 zu diesem Thema nachgeschobenen.
      Herr Mücke, ich habe Ihnen das Finanzamtsschreiben zugemailt. Haben Sie noch eine Idee für mein Einspruchsschreiben?

  • @edpa6670
    @edpa6670 Před 7 měsíci +2

    Herzlichen Dank für Ihre Mühe, Herr Mücke!!!

  • @marcgabriel3273
    @marcgabriel3273 Před 7 měsíci

    Danke für den Hinweis - hätte fast vergessen die Entnahme in der Ust-Erklärung aufzugeben!

  • @michaelp9276
    @michaelp9276 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, wünsche noch ein gutes und gesundes neues Jahr! Ich wollte mich auf diesem Wege nochmals gabz herzlichen für Ihren Einsatz bedanken. Ich hatte damals schon bei unserer Briefaktion mitgemacht und war einer der ersten, der in das Plattenbergmodell investiert hatte. Hatte im Dezember 23 dann noch meine Ursprüngliche Entnahme vom 30.04. rückwirkend zum 01.01.23 erklärt. Am 01.01.24 direkt meine USt Erklärung abgeben und heute morgen den Elster Bescheid bekommen mit Zustimmung seitens der Finanzbehörde. Hat also alles funktioniert, daher nochmals meinen besten Dank! Viele Grüße

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Abend. Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Wünsche. Ihnen auch alles Gute. Es freut uns, dass auch bei Ihnen alles nach Plan gelaufen ist. Stefan Mücke

  • @user-rj3bk7ib3w
    @user-rj3bk7ib3w Před 7 měsíci +1

    Hallo Herr Mücke, zuerst einmal vielen lieben Dank für Ihre hilfreiche Videos und ein frohes neues Jahr.
    Wir hatten bewusst die Entnahme aus dem Plattebergmodell erst ab dem 01.01.2024 beim Finanzamt erklärt, da wir im Jahr 2021 einen IAB geltend gemacht haben und uns hier nicht widersprüchlich verhalten wollten.
    Nun wurde unser IAB aber rückgängig gemacht und wir haben gem. Ihrem Muster bereits Widerspruch eingelegt, bisher noch keine Rückmeldung vom FA. Nun wissen wir nicht ob wir die Entnahme doch rückwirkend ab dem 01.01.2023 erklären müssen, da wir im vergangenen Jahr wahnsinig viel Strom verbraucht haben aufgrund der ende 2022 eingebauten Wärmepumpe. Jetzt wissen wir nicht wie wir hier weiter vorgehen sollen, da wir Gefahr laufen den IAB zurück zahlen zu müssen und die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom für 2023 ebenfalls zahlen zu müssen.

  • @peterschalla9256
    @peterschalla9256 Před 7 měsíci +2

    Lieber Herr Mücke, zunächst wünsche ich Ihnen und Ihrem Team noch ein frohes und vor allem gesundes neues Jahr!
    Da viele in unserem Freundeskreis von einer Konstellation betroffen sind, auf die wir noch keine genaue Antwort gelesen haben, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie auf Folgendes antworten würden:
    IAB-Bildung in 2021 und Anschaffung in 2022 (also der "Klassiker").
    Die Entnahme wurde bisher noch nicht erklärt. Sie hatten bisher gesagt, die Entnahme sicherheitshalber (um sich den IAB nicht zu verbauen) erst zum 01.01.2024 zu erklären. Durch das BMF-Schreiben aus November 2023 geht die Entnahme jetzt rückwirkend zum 01.01.2023. Besteht nun also keine Gefahr mehr, sich diesen IAB zu verbauen, wenn man die Entnahme zum 01.01.2023 erklärt? Inwiefern spielt diese einjährige Haltefrist eine Rolle? Wenn die Anlage zB im März 2022 angeschafft wurde und zum 01.01.2023 entnommen wird, dann war sie kein ganzes Jahr im Unternehmensvermögen. Ist das ein Problem? Und wie verhält es sich, wenn der IAB aus 2021 tatsächlich bestätigt wurde (ist wohl bei einer Person im Freundeskreis der Fall)? Sollte man dann trotzdem noch die Entnahme zum 01.01.2023 erklären oder weckt man damit vielleicht schlafende Hunde? Würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen. Vielen Dank!

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag Herr Schalla. Vielen Dank Ihnen. Wir beschränken in unserer Entnahmeerklärung sowie die Entnahme auf das Unternehmensvermögen im Umsatzsteuerrecht. Diese Entnahme ist ohne Auswirkung auf das Betriebsvermögen in der Einkommensteuer; nur einzelne Finanzamt vertreten immer mal wieder eine abweichende Auffassung. Wenn Sie aufgrund des Angebotes der Finanzbehörden "heute" bzw. bis zum 11.1.2024 rückwirkend die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen erklären, dann kann dies niemals Auswirkung auf die Einkommenssteuer 2023 haben; die Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang und kann nicht zurückbezogen werden (Ausnahme durch das Angebot der Finanzbehörden im BMF-Schreiben vom 30.11.2023). Die Nutzung unserer Entnahmeerklärung bis zum 11.1.2024 kann ohne Auswirkung auf einen IAB 2021 erklärt werden. Stefan Mücke

    • @peterschalla9256
      @peterschalla9256 Před 7 měsíci

      @@SteuerberaterMuecke Hallo Herr Mücke und herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Kann (in dem einen Fall) der in 2021 gebildete IAB überhaupt noch rückgängig gemacht werden, wenn nach Abwicklung des IAB in 2023 (mittels EÜR für 2022; Jahr der Anschaffung) ein Bescheid für 2021 ergangen ist, der nun "nach § 165 (2) S. 2 AO endgültig" ist? Oder kann der IAB dennoch noch rückgängig gemacht werden, da auch der "endgültige" Bescheid (trotzdem) noch nach § 165 (1) S. 2 AO teilweise vorläufig ist? Viele Grüße

  • @t.w.7516
    @t.w.7516 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, ich wünsche Ihnen auch ein frohes und gesundes neues Jahr. Ich habe eine gemietete PV Anlage und würde gerne mehr über das Thema Steuern in diesem Fall erfahren. Ich glaube da bin ich nicht alleine, da auch der Markt der Vermietung boomt. Daher würde ich mich freuen wenn da ab und an mal etwas kommt. Vielen Dank 👍🏻

  • @user-jc2qv4lq4s
    @user-jc2qv4lq4s Před 5 měsíci

    Vielen Dank Herr Mücke 👍👍

  • @detlefsteuter5601
    @detlefsteuter5601 Před 7 měsíci

    Bis dato habe ich noch keinen Steuerbescheid 2022 erhalten (FA Köln-Porz) und warte gespannt was kommen wird. Ich hatte meine PV-Anlage 2022 angeschafft und einen IAB in 2021 erklärt und die Steuererklärung 2022 gemäß "IAB-Komplex" eingereicht.

  • @susanaguehnemann5667
    @susanaguehnemann5667 Před 27 dny

    Schön erklärt, aber leider keine Kapitelmarker. Sehr lästig.

  • @user-bp8ld4ck5u
    @user-bp8ld4ck5u Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, auch wir wünschen Ihnen und Ihrem Team einen guten Start ins neue Jahr.
    Vielen Dank für die zahlreichen Informationen und praktischen Beispiele rund um das Plattenberg- Modell, was wir im Jahr für 2022 erfolgreich beim Finanzamt angewendet haben. Seit März 2023 nutzen wir eine Cloud und treten die Einspeisevergütung an einen Dritten ab. Wir erhalten dadurch einen günstigen Strompreise pro KWh. Wie und wo müssen wir das in Elster eintragen. In der Vorsteuer haben wir in 2023 monatlich 0 Euro gemeldet.
    Herzlichen Dank
    Beste Grüße von Familie Bendig

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Vielen Dank Ihnen. Beim Cloud-Modell bleiben Sie Einspeiser, Sie treten nur die Vergütung ab. Die abgetreten Vergütung ist als Umsatz zu erklären. Stefan Mücke

    • @gerdfehrenbach8875
      @gerdfehrenbach8875 Před 7 měsíci

      Legen Sie Ihre tatsächliche Stromrechnung zugrunde - günstiger geht es wahrscheinlich ehedem nicht.

  • @svenseven8731
    @svenseven8731 Před 7 měsíci

    Wenn man zum 1.1.2023 die Anlage entnimmt. Wann muss die Anlage dann spätestens in Betrieb gegangen sein bzw. Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden damit der IAB nicht futsch ist.

  • @alexanderh3141
    @alexanderh3141 Před 7 měsíci

    Hallo und ein erfolgreiches Jahr 2024!
    Eine Frage ist mir noch unklar.
    IAB in 2021, Inbetriebnahme 2022. Angenommen ich erkläre die Entnahme ab dem 1.1.2024: Wer ist denn der Entnehmer? Kann ich überhaupt entnehmen wenn ich nicht der Inhaber des Stromvertrags bin? Ohne diesen kann ich den Strom ja nicht weiterleiten..
    Inhaber des Stromvertrags ist die Ehefrau.

  • @melittaschneider2933
    @melittaschneider2933 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke und Team, vielen Dank für ihren Einsatz. Wir haben auch im vergangenen Jahr erfolgreich die Entnahme mit Hilfe ihres Plattbergmodelles erreicht. Bestätigt allerdings erst zum 1.07.23. bis zum 11.01.24 habe ich noch nichts weiteres unternommen. Können wir nun trotzdem die Befreiung von der USt. Auf den Eigenverbrauch ab 01.01.23 in Anspruch nehmen oder müssen wir für das erste Halbjahr noch USt. zahlen.
    Vielen Dank und freundliche Grüße

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Abend, ich vermag aktuell noch nicht abschätzen, welche Position die Finanzbehörden hier einnehmen. Nach dem Wortlaut des BMF bin ich skeptisch, deswegen hatten wir auf eine zusätzliche ergänzende Erklärung hingewiesen. Gerichtlich ist hier nichts zu machen, da eine rückwirkende Entnahme an sich ausgeschlossen ist. Stefan Mücke

  • @gerdfehrenbach8875
    @gerdfehrenbach8875 Před 7 měsíci +1

    Woraus ermisst sich denn die Wertminderung einer PV-Anlage zum Zeitpunkt der Privatentnahme?
    Afa?
    Das wird innerhalb des ersten Nutzungsjahres wohl kaum nötig sein, sondern da kann man auch den Nettokaufpreis angeben?

    • @Kalla_Moin
      @Kalla_Moin Před 7 měsíci

      Wie unten schonmal beschrieben denke ich. Der Wert mindert sich nach Afa bzw. nach dem, was man in den vorherigen Erklärungen ggf. auch per Sonderabschreibungen tätigen konnte.
      Ich bspw konnte für meine Anlage aus 2021 noch die SonderAFA gänzlich nutzen. Das werde ich nun auch so abziehen.
      Keine Dr. Arbeit, denn durch null kann auch selbst das FA nicht teilen 😂

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Bei der Entnahme Wertermittlung ist keine Sonder-AfA zu berücksichtigen. theoretische Fragen. Stefan Mücke

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 Před 7 měsíci

      Man muss den Wiederbeschaffungswert und nicht den Zeitwert bei der Entnahme angeben. Aber man sollte jetzt keine Wissenschaft aus der Ermittlung diese Wertes machen. Der Wert wird mit 0% versteuert und das Ergebnis wird immer 0€ sein, egal wie kompliziert man den Wert ermittelt.

  • @robertesser2081
    @robertesser2081 Před 7 měsíci

    Heute habe ich die Steuererklräung 2022 mit dem folgenden Vermerk bekommen:
    Nach § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei, wenn die installierte Leistung auf EFH nicht über 30 kW (peak) liegt.
    Die Anlage EÜR muss dafür nicht mehr abgegeben werden.
    Die Umsatzsteuererklärung muss ich aber weiterhin ausfüllen oder entfällt diese auch?
    Die Sonderabschreibung wurde natürlich damit auch nicht übernommen.
    Unsere Anlage ist 2022 ans Netzt gegangen.

  • @jst1772
    @jst1772 Před 5 měsíci

    Hallo Herr Mücke. Gibt es schon Neuigkeiten bzgl. der Befreiung zur Erklärung der Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern? In Ihrem Video machen sie darauf aufmerksam, dass da etwas ansteht??? (Ab 2:15 Min)

  • @klafi3717
    @klafi3717 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, DANKE für Ihre Ausführungen. Wünsche Ihnen und ihre Familie alles Gute fü 2024. Eine Frage habe ich: Ich bin "Altanlagen" Besitzer (seit 2013) und seit 2023 wieder Kleinunternehmer. In 2021 habe ich einen IAB zur Erweiterung meiner Anlage ( Speicher) gebildet und diesen dann in 2023 angeschafft. Bisher hat sich das FA noch nicht bzgl. IAB gemeldet. Was muss ich bei der Steuererklärung 2023 beachten ?

  • @aldenhopper
    @aldenhopper Před 6 měsíci

    Müsste man nicht beim Vorauszahlungssoll 2023 bei Entnahme der PV zum 01.01.2023 die zuviel bezahlte Umsatzsteuer auf den Eigenverbauch hier eintragen?! Ansonsten würde die rückwirkende Entnahme zum 01.01.2023 doch im Sande verlaufen und man würde sich die Umsatzsteuer erst ab der gemeldeten Entnahmetermin sparen.

  • @AndreasBorner-ix2pl
    @AndreasBorner-ix2pl Před 7 měsíci +2

    Lieber Herr Mücke, auch ihnen und ihrem Team alles Gute für 2024!
    Zur rückwirkenden Entnahme eine Frage: Im Tool zum Plattenbergmodell wird bei der Anschaffung 2022 und einer Inbetriebnahme 2023 geschrieben, dass der rückwirkende Entnahmezeitpunkt aktuell noch mit dem Finanzbehörden abgeklärt wird. Gibt es hier schon eine Rückmeldung? Falls nicht, würde ich meinem Fall den Folgemonat nehmen und für die paar Tage eben noch den Selbstverbrauch besteuern, um die Frist 11.01. einzuhalten.

    • @geraldperthel5230
      @geraldperthel5230 Před 7 měsíci

      Also wenn Sie beim Anschauen des Videos zugehört hätten, wüssten Sie die Antwort bereits selbst... Ab Min. 06.44 erwähnt Herr Mücke die rückwirkende Entnahme zum 01. 01. 2023 - dies ist bis 11. 01. 2024 dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Nix Folgemonat...

    • @AndreasBorner-ix2pl
      @AndreasBorner-ix2pl Před 7 měsíci +2

      Warum so forsch, vor allem weil sie meine Frage nicht verstanden haben. Wenn die Anlage in 2022 angeschafft wurde, aber erst in 2023 in Betrieb genommen wurde, macht eine rückwirkende Erklärung zum 01.01. keine Sinn. Darauf hat Herr Mücke auch im Begleitschreiben hingewiesen, dass hier noch eine Klärung aussteht. In diesem Sinne ihnen einen schönen Sonntag

    • @geraldperthel5230
      @geraldperthel5230 Před 7 měsíci

      @@AndreasBorner-ix2pl, sorry, wann war denn die Inbetriebnahme genau? Im Januar, im Dezember, oder zwischendrin? Ich würde die Anlage spätestens ab dem Tag der Inbetriebnahme wieder entnehmen, keine Ahnung, warum die rückwirkende Entnahme ausgerechnet in Ihrem Fall nicht möglich sein sollte. Ihnen natürlich auch noch einen schönen Sonntag, genießen Sie die Ruhe vor dem Sturm ;-)

    • @AndreasBorner-ix2pl
      @AndreasBorner-ix2pl Před 7 měsíci

      Mitte Februar. Die Entnahme sollte auch kein Problem sein. Geht mir nur darum wenig Diskussion mit dem FA zu haben. Wäre auch gar nicht auf die Idee gekommen, wenn es nicht explizit beim Plattenbergmodell aufgeführt gewesen wäre.

    • @POR5CH
      @POR5CH Před 7 měsíci

      Diese Fragestellung treibt mich ebenfalls um, wobei ich das BMF-Schreiben so verstehe, dass eine rückwirkende Entnahme nur mit Wirkung zum 1.1.2023 möglich ist und nicht zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt. Eine Antwort auf die Konstellation Anschaffung 2022 / Inbetriebnahme 2023 gibt es m. E. noch nicht.

  • @fbergmann3613
    @fbergmann3613 Před 7 měsíci +1

    Hallo Herr Mücke, ich bin Bezieher des Plattenbergmodells und habe meine Entnahme zum 01.04.2023 erklärt. In Ihrer E-Mail weisen Sie auf einen ergänzenden Schriftsatz hin, der bis zum 11.01.2024 beim Finanzamt eingereicht werden sollte. Leider ist nach Durchsicht der Module nicht ersichtlich um welches Dokument es sich handeln soll. Vielleicht könnten Sie das noch näher erklären. Vielen Dank.

    • @user-em5xk9sw2g
      @user-em5xk9sw2g Před 7 měsíci

      Ja, ich bin total verwirrt, habe auch die Module gekauft und bearbeitet und habr bisher noch nichts erklärt und am Ende der Module gibt es zwei verschiedene Briefe... Nur welchen nimmt man?

    • @fbergmann3613
      @fbergmann3613 Před 7 měsíci +1

      @@user-em5xk9sw2g Ich denke, es ist das Dokument mit der Rückwirkenden Entnahme zum 01.01.2023!
      Auf jeden Fall geht dieses Schreiben morgen an mein FA.

  • @helmutschmitt3175
    @helmutschmitt3175 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, auch ihnen und ihrem Team alles Gute für 2024! Ich bin jetzt unsicher. PV angeschafft 2009, kein Eigenverbrauch. Beziehe die Umsatzsteuer. PV erklären in der Einkommenssteuer muss ich nicht mehr, muss ich dennoch die Umsatzsteuererklärung machen?

  • @user-hu1qu8tm3z
    @user-hu1qu8tm3z Před 7 měsíci +1

    Hallo Herr Mücke, Ihr Video könnt gerade wieder genau zur richtigen Zeit ❤
    Ich bin gerade dabei das Plattenbergmodell bis zum 11.4. zu erklären, da sie empfohlen hatten bei Anschaffung der Anlage am besten dies erst 2024 wegen dem IAB durchzuführen. Die Möglichkeit der rückwirkenden Entnahme zum 1.1.2023 würde ich gleich mit wählen. Hierzu hätte ich jedoch noch eine Frage:
    Ich hatte bisher die quartalsweise Voranmeldung gemacht. Muss ich jetzt zuerst die Voranmeldung für Q4 machen und dann gleich die Jahreserklärung oder kann die Erklärung Q4 entfallen?
    Bei den Voranmeldungen hatte ich bisher den Eigenverbrauch mit angegeben, diesem würde ich bei der Jahreserklärung auf 0 setzen. Richtig?
    Und noch eine Thema ist mir aufgefallen. Ich hatte die Vorauszahlung der Einspeisung (bisher nur die Endabrechnung) nicht im Q2 mit angegeben, was ich nach dem Hinweis in Video jedoch mit hätte angeben sollen. Soll ich hier die Voranmeldung korrigieren oder die Zahlung einfach in der Voranmeldung Q4/Jahresmeldung nachholen?
    Ich würde mich freuen wenn Sie mir hierzu Ihre Empfehlung geben könnten. Vielen Dank

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +5

      Guten Tag. Das freut uns, die passende Information zur richtigen Zeit. Bitte übermitteln Sie die Voranmeldung für das IV. Quartal 2024 (einen Selbstverbrauch brauchen Sie darin dann nicht mehr erklären). Eine Berichtigung einer früheren Voranmeldung ist nicht erforderlich. Die "Korrektur" erfolgt über die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2023. Die Umsatzsteuer für den erklärten Strom-Selbstverbrauch in den Voranmeldungen wird dann über die Jahreserklärung erstattet, da den Vorauszahlungen insoweit kein 19%iger Umsatz mehr in der Jahreserklärung gegenübersteht. Stefan Mücke

    • @floriankann716
      @floriankann716 Před 7 měsíci

      Hallo Herr Mücke, wird in der Voranmeldung Q4 2023 dann mit dem Nettobetrag det PV und des Speichers auch die Entnahme erklärt? Oder reihn der Verkaufte Strom. VG

  • @thorstenhansgehrig
    @thorstenhansgehrig Před 7 měsíci +1

    Hallo Hr. Mücke. Alles gute in 2024 und danke für das Video.
    Für den Fall 3 (Regelunternehmer, in 2021 IAB Beantragt) habe ich in 2022 natürlich die EÜR ausgeführt und den IAB verrechnet (was "natürlich" vom FA Aschaffenburg Abgelehnt wurde, Widerspruch läuft). In dem Video sagen Sie das auch für 2023 eine EÜR abgegeben werden muss - das verwirrt mich da eine Verrechnung des IAB ja nicht notwendig ist?! Trotzdem EÜR notwendig halt ohne Verrechnung IAB?
    (bin Mitglied im IAB-Complex)
    Gruß
    Thorsten Gehrig

    • @micha8765
      @micha8765 Před 7 měsíci

      bei Anschaffung der PV in 2023 ... ;)

  • @Thommyloader
    @Thommyloader Před 7 měsíci +2

    Hallo Herr Mücke, ich habe mir Ihren Kurs zum Plattenbergmodell gekauft. Kann ich das Schreiben zur Entnahme an das Finanzamt per Elster als "Sonstige Nachricht an das Finanzamt" senden und dort das Schreiben als Anhang anhängen? Somit wäre doch eine fristgerechte Abgabe sicher möglich.

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 Před 7 měsíci

      Ja, das geht. Das heißt eine Anlage kann man wohl nicht anhängen aber man kann den Text in das Textfeld der ELSTER Maske reinkopieren.

  • @bienthomas5250
    @bienthomas5250 Před 7 měsíci

    Wir haben 2021 eine PV als Ehegatten GBR erworben und haben 2023 erfolgreich das Plattenbergmodell angewandt.
    Danke dafür. Wir würden jetzt gerne die Anlage erweitern (10 kwp derzeit). Gibt es da etwas zu beachten ? Verlängert sich die dadurch der Zeitraum der Regelbesteuerung ? Wir haben ein Zweifamilienhaus derzeit nicht vermietet.

  • @ich170189
    @ich170189 Před 4 měsíci

    Hallo, ich habe 23 noch steuern auf eigenverbrsuch bezahlt. Aber rechtzeitig den Antrag gestellt. Wie bekomme ich meine Steuern zurück? Wie bei Typ 4? MfG

  • @vruser8430
    @vruser8430 Před 7 měsíci +1

    Hallo Hr. Mücke, wozu braucht es denn eine Formel für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes, wenn daraus mit 0% auch 0.-€ werden? Hier kann man doch faktisch jeden Wert heranziehen. Oder muss es konkret berechnet werden, weil die Abschreibungen hier einzahlen? Aber ist dann nicht der Marktpreis bei zb. gesunkenen oder gestiegenen Preisen auch relevant? Beste Grüße

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 Před 7 měsíci +2

      Im Prinzip ist es wohl egal, es sollte nur halbwegs realistisch sein. Ne Wissenschaft braucht man aus der Berechnung wohl nicht machen.

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Wie im Video dargestellt ist der Wert beim Nullsteuersatz im Ergebnis nicht relevant. Es muss jedoch erklärt werden. Die Berechnung dient im Zweifel auch den Entnahme Gegenstand zu bestimmen. Stefan Mücke

  • @oktp5693
    @oktp5693 Před 7 měsíci +1

    Danke für das, wiedermal, sehr informative Video. Ich habe meine Anlage zum März 2023 aus dem Unternehmen entnommen. Das würde ja bedeuten das ich bis zu diesem Zeitpunkt noch den Eigenverbrauch versteuern müßte. Wäre es noch möglich die Entnahme auf den 1.1.23 zu ändern? Oder geht das nicht mehr?
    Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag

    • @leonhardkurz744
      @leonhardkurz744 Před 7 měsíci

      Same. Muss zusätzlich eine Entnahme zum 01.01. erklärt werden und/oder die vorherige Entnahme rückgängig gemacht werden?

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Wir empfehlen unseren zusätzlichen Schriftsatz aus Lektion 4 im Modul 5 zu nutzen und diesen dem Finanzamt bis 11.1.2024 übermitteln. Stefan Mücke

    • @MK-tp1cl
      @MK-tp1cl Před 7 měsíci

      Dann erhält man auch die bereits gezahlte Vorsteuer zurück?

    • @gerdfehrenbach8875
      @gerdfehrenbach8875 Před 7 měsíci

      @@MK-tp1cl Dann nicht mehr! Passen Sie auf! Das ist nämlich der Pferdefuss bei der Entnahme ins Privatvermögen. Rückzahlungen gehen nur an ein Unternehmen.

  • @alanatrebond4550
    @alanatrebond4550 Před 7 měsíci

    Guten Tag Herr Mücke, vielen Dank für ihr Video. wie ist das dann, wenn wir in 2 Jahren einen E-Dienstwagen bekommen? wie Rechnen wir dann die Kosten ab? Vielen Dank nochmal

  • @thomasbaumgart4274
    @thomasbaumgart4274 Před 7 měsíci

    Hallo, und danke für den Kommentar! Ich habe ein verständnisproblem! Ich habe Liebhaberei angemeldet und bekommen vom Finanzamt eine Aufforderung für Umastzsteuer 2021 & 2022, ich dachte mit Lebhaberei sei ich aus allen Steuerthemen raus! Was muss ich hier ggfs. tun? Vielen Dank

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +2

      Guten Tag. Die Liebhaberei ist eine Frage bzw. ein Thema bei der Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer ist losgelöst davon. Wenn Sie z. B. in 2021 eine Anlage angeschafft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, dann müssen Sie neben der Einspeisung den Strom-Eigenverbrauch in 2021 und 2022 besteuern. Für 2023 können Sie noch das Plattenbergmodell nutzen. Ohne Vorsteuerabzug sind Sie Kleinunternehmer und müssen zumindest bis 2022 eine Umsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer abgeben. Stefan Mücke

  • @OstWindimMittelmeer
    @OstWindimMittelmeer Před 5 měsíci

    Liebe Community, sollte es unter euch einen gleichen Fall, Rückforderung der Vorsteuer, geben, wäre ich sehr dankbar über eine Info, wie diesem fehlerhaften Bescheid widersprochen wurde. Siehe mein Kommentar.

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 5 měsíci

      Guten Abend. Die Festsetzung der Umsatzsteuer ist fehlerhaft. Wollen Sie uns mal Ihre übermittelte Erklärung und den Umsatzsteuerbescheid mailen. Die Mailadresse lautet info@steuerakademie.de.
      Stefan Mücke

    • @OstWindimMittelmeer
      @OstWindimMittelmeer Před 5 měsíci

      @@SteuerberaterMueckeHallo Herr Mücke, die Mail ging soeben um 10:04h raus, Betreff "Ihre Nachricht auf CZcams: Photovoltaik Umsatzsteuererklärung...". Ganz herzlichen Dank, dass Sie sich die Sache einmal ansehen. Mit besten Grüßen

  • @Markese00
    @Markese00 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke,
    zunächst Wünsche ich Ihnen und Ihrem Team ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr.
    Eine Frage zur rückwirkenden Entnahme zum 01.01.2023 und der 10%-Hürde: Meine PV-Anlage hatte IBN in 12/2022. Streng genommen ist die 10%-Hürde für die Unternehmensnutzung der PV-Anlage in 12/2022 noch nicht erreicht worden, da im Dezember die Einspeiseumsätze nahezu gegen 0 gingen (einfach zu wenig Sonnenertrag). Die Absicht Einspeiseumsätze größer 10% zu erzielen war jedoch vorhanden und spätestens in 02/2023 und Folgemonate erfüllt. Wenn ich jedoch jetzt die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen zum 01.01.2023 erkläre, dann ist nach meinem Verständnis der gewährte Vorsteuerabzug aus dem Anlagenkauf in Gefahr, da die 10%-Hürde nie erfüllt wurde? Anlage wäre ja dann nur 1 Monat (12/2022) dem Unternehmensvermögen zugeordnet gewesen und aufgrund geringer Einspeiseumsätze nie zu 10% unternehmerisch genutzt. In dem Fall wäre doch die Entnahme zum 01.01.2024 der bessere und sichere Weg. Stimmt dies so oder habe ich einen Denkfehler?

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Die Zuordnungsentscheidung ist bei Leistungsbezug zu treffen. Auch wenn vorübergehend nur eine nicht unternehmerische Nutzung erfolgen soll, ist die Zuordnung möglich. Siehe hierzu auch 15.2c Abs. 13 UStAE. Eine jetzt erklärte rückwirkende Entnahme zum 1.1.2023, die es als tatsächlichen Vorgang nicht gibt (und auch keiner gerichtlichen Prüfung stand hält), kann die Zuordnung mE nicht beeinträchtigten. Stefan Mücke

    • @Markese00
      @Markese00 Před 7 měsíci

      @@SteuerberaterMuecke Heißt auch die rückwirkend Entnahme zum 01.01.2023 dürfte "normalerweise" keine negativen Auswirkungen auf einen erhaltenen Vorsteuerabzug haben. Wenn ich jedoch sicher gehen will und Diskussion mit dem FA vermeiden möchte, beiße ich für das eine Jahr in dem sauren Apfel und erkläre die Entnahme erst zum 01.01.2024, korrekt?

  • @j.schmidt7675
    @j.schmidt7675 Před 7 měsíci

    Hallo Hr. Muecke, ich habe mich gestern auch noch spontan zum Plattenbergmodell angewendet und die Entnahmeerklärung befüllt. Wir haben im Gegensatz zu vielen anderen PV-Betreibern noch keinen Batteriespeicher, aber seit Juli 23 ein e-Auto (ausschließlich privat genutzt) und ab April 24 auch eine Wärmepumpe. Ist das ein Risiko im Hinblick auf die 90% Hürde (weil wir die ja dann erst zum Juli 23 erfüllen würden) und die rückwirkende Entnahme zum 1.01.23? Die PV-Anlage ging erst im Dezember 22 in Betrieb. Danke für die Rückmeldung und weiter so!!!

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag, das E-Auto ist ausreichend für die 90 Prozent Hürde. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt die Entnahme dann erst ab Juli 2023 anerkennen will. Ein Risiko besteht insoweit nicht. Stefan Mücke

  • @dcmediaproduction4920
    @dcmediaproduction4920 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, wenn keine Umsatzsteuer-Voranmeldung getätigt werden musste, reicht die Abgabe der Umsatzsteuererklärung bis 31. August 2024, oder muss diese gleich der Entnahme aus dem Plattenbergmodell bis 11.01.2024 beim Finanzamt eingehen? Vielen Dank für Ihre Unterstützung !

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung bleibt, dh nur die Entnahme muss bis 11.1.2024 erklärt werden. Stefan Mücke

  • @michelaustria5499
    @michelaustria5499 Před 7 měsíci +1

    Hallo wertes Team,
    Vielen Dank für das informative Video!
    Wie stellt man sicher, dass das Schreiben nach dem Plattenbergmodell auch zum 11.01.2024 zugeht? Reicht hier die Übermittlung über das Elsterportal, oder ein bestätigter Eingang direkt beim Finanzamt (persönlich oder per Einschreiben).

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 Před 7 měsíci +1

      Man kann die Erklärung online über das ELSTER Formular "Sonstige Nachrichten" an das Finanzamt übersenden. Das geht am schnellst und man hat online den Nachweis.

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Sie können unser Zusatzschreiben per Mail (abhängig vom Bundesland), per Fax oder per Elster übermitteln. Stefan Mücke

    • @michelaustria5499
      @michelaustria5499 Před 7 měsíci

      Ich bedanke mich recht herzlich für beide Antworten!

    • @davidkarsten412
      @davidkarsten412 Před 7 měsíci

      Wenn ich das Plattenbergmodell zum 01.06 genutzt habe,wie Stelle ich jetzt noch sicher daß es rückwirkend zum 01.01.23 akzeptiert wird

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +2

      @@davidkarsten412 Guten Tag. Bitte nutzen Sie unsere zusätzliche Vorlage im Mitgliederbereich des Plattenbergmodell. Stefan Mücke

  • @djquarantane4542
    @djquarantane4542 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, auch von mir die besten Wünsche für ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2024 für Sie und Ihr Team.
    Zum Plattenberg-Model hätte ich noch eine Frage zur Entnahmeerklärung. Ich habe am 24.06.23 die Entnahme dem FA gegenüber erklärt u. am 26.06.23 den Bescheid erhalten, dass die Voraussetzungen zur Entnahme der PV-Anlage erfüllt sind und die Entnahme in der nächsten UstVA zu erklären ist. Auf telefonische Nachfrage teilte man mir, dass die Befreiung der Ust auf den Eigenverbrauch Rückwirkend zum 01.01.2023 gilt. Ist es diesem Fall ebenfalls notwendig, die Entnahme der PV-Anlage gegenüber dem FA bis zum 11.01.24 erneut zu erklären. Bin nur Mitglied im IAB-Complex und weiß daher nicht, ob die Frage bereits im Forum des Plattenbergmodells beantwortet wurde. Vielen Dank!

  • @PGlex998
    @PGlex998 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, ich habe mot dem FA schriftlich eine Entnahme zum 31.03.2023 getätigt. Dem Antrag wurde nach Nachweiß über den Batteriespeicher entsprochen. Damit wäre ab Q2 2023 der Eigenverbrauch nichtmehr zu versteuern. Sehen Sie eine Chance schriftlich die Entnahme auch schon zum 1.1.2023 zu tätigen (um auch die 100 Euro für den EV in Q1 2023 zu sparen? ) leider habe ich auch schon dienUmsatzsteuererklärubg für 2023 abgegeben :)Vielen Dank

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Ja, wir sehen darin kein Problem. Sie müssen dazu bis zum 11.1. tätig werden. gerichtlich wird man übrigens eine Entnahme zum 1.1.2023 nicht durchsetzen können. Stefan Mücke

  • @user-je1wf3xy7l
    @user-je1wf3xy7l Před 2 měsíci

    Hallo Herr Mücke,
    sehr gute und informative Videos, eine kurze Frage: PV-Anlage angeschafft Mai 2018, IAB abgezogen, bin jetzt zum 01.01.2024 in die Kleinunternehmerregelung gewechselt. Muss ich für 2023 nun noch eine EÜR machen, ich kann ja auch keine Afa mehr absetzen?
    Danke für eine Antwort und beste Grüße

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 2 měsíci

      Guten Tag. Danke Ihnen. Eine Anlage EÜR ist in 2023 nicht mehr abzugeben. Stefan Mücke

  • @ch4ppy
    @ch4ppy Před 7 měsíci

    Guten Tag Herr Mücke. Dank dem Plattenbergmodell konnte ich die PV-Anlage erfolgreich in das Privatvermögen übertragen. Hat alles einwandfrei geklappt. Vielen Dank. Eine Frage hätte ich jedoch noch. Sollte man bei der USt 2023 die Tabelle zur Berechnung des Entnahmewertes an die Umsatzsteuererklärung (Elster) anhängen, oder reicht es wenn ich einfach nur den Betrag eintrage?

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Danke für Ihren Kommentar und Ihr positives Feedback. Es reicht, wenn Sie den Umsatz erklären; die Berechnung brauchen Sie nicht beifügen. Stefan Mücke

  • @hubi05privat98
    @hubi05privat98 Před 7 měsíci

    Muss ich im Plattenberg Modell auch den Nachweis des Eigenverbrauchs von 90% mit einem PV Speicher, Wärmepumpe oder E-Auto erbringen

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Als Alternative steht die Rentabilitätsberechnung zur Verfügung. Stefan Mücke

    • @hubi05privat98
      @hubi05privat98 Před 7 měsíci

      Funktioniert die Rentabilitäsberechnung für jede PV Anlage ?

  • @guido5168
    @guido5168 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke. Warum wird eigentlich der ermittelte "Restwert" der Anlage für die Entnahme nicht bei Position 28 / Lieferung und sonstige Leistungen zu 0% eingetragen?

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 Před 7 měsíci

      Weil die Entnahme der PV-Anlage, genau wie die Entnahme des Stroms für den Eigenverbrauch, eine Unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Daher Zeile 29, Feld 158.

  • @carstenscholl9910
    @carstenscholl9910 Před 7 měsíci

    Hallo herr Mücke,
    erstmal auch Ihnen und Ihrem Team ein gutes neues Jahr 2024 und vielen Dank für Ihre Bemühungen.
    Eine Frage hätte ich noch. Das Plattenbergmodell habe ich bereits erworben aber noch nicht angewendet.
    Muss ich jetzt beide Vorlagen, Antrag auf verbindliche Auskunft und die Entnahmeerklärung der PV-Anlage bei Vorhandensein eines Batteriespeichers und E-Autos und zukünftiger Wärmeluftpumpe, aus dem Plattenbergmodell einreichen ?
    Danke

    • @gerdfehrenbach8875
      @gerdfehrenbach8875 Před 7 měsíci

      Nur mehr die Entnahemerklärung. Die Auskunft ist veraltet.

  • @stefanellenberger2360
    @stefanellenberger2360 Před 7 měsíci

    Hallo Hr. Mücke. Alles gute in 2024 und danke für ihre vielen Videos.
    Ich habe mit Regelbesteuerung eine Anlage aus 2011 mit Volleinspeisung. In 2023 kam eine weitere Anlage auf meine Frau mit KUR und Eigenverbrauch dazu. Somit entfällt die USt. auf Eigenverbrauch.
    Sollte ich trotzdem bis 11.01.2024 noch von Regelbesteuerung auf KUR wechseln?
    Vielen Dank für eine Antwort

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Bei Anlagen mit Volleinspeisung ist die Regelbesteuerung nicht uninteressant, da für die Leistungseinkäufe der Vorsteuerabzug besteht. Nachteil ist nur die Erklärungspflicht. Stefan Mücke

  • @user-em5xk9sw2g
    @user-em5xk9sw2g Před 7 měsíci

    Moin Herr Mücke... Ich habe das Modul gekauft und durchgearbeitet, nur leider verstehe ich nicht welchen Brief ich am Ende abschicken soll, da gibt es ja zwei... Wahrscheinlich habe ich ein Brett vor dem Kopf... (meine Anlage von ende 21, Umst gezogen)

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Bitte nutzen Sie die Entnahmeerklärung in Modul 5, Lektion 2. Stefan Mücke

  • @peter8372
    @peter8372 Před 7 měsíci

    Wo trage ich die Einspeisevergütung in die UStVA ein wenn der Netzbetreiber diese mit 0% Umsatzsteuer ausweist? Ich bekomme also nur den Nettobetrag überwiesen. Ich bin aber kein Kleinunternehmer. Fehler vom Netzbetreiber?

    • @gerdfehrenbach8875
      @gerdfehrenbach8875 Před 7 měsíci

      Der Netzbetreiber muss über den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung informiert werden....! Dann wird er auch mit der Berechung der Einspeisevergütung die USt bezahlen, allenfalls diese ihm in Rechung stellen!

  • @uli5630
    @uli5630 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, ich möchte für die GbR ( Eheleute ) das Plattenberhmodell rückwirkend zum 1.1.2023 ( wegen IAB bislang noch nicht ) umsetzen. In Ihrem Musterschreiben ist dabei die Überführung in das Privatvermögen genannt. Aus meiner Sicht hat die GbR aber kein Privatvermögen ( oder?) und die Vermögensüberführung fließt auf die beiden GbR-Gesellschafter.
    Benötigt das Musterschreiben dazu eine Ergänzung?
    Danke für Ihre Mühe und beste Grüße
    Uli Konnertz

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Die Finanzbehörden erkennen auch bei GbRs das Entnahmemodell an. Bei GbRs besteht die Möglichkeit, dass diese den Strom an die Ehegatten verkauft, was für eine Totalgewinnprognose interessant sein kann (Drittvergleich und tatsächliche Ausführung mit Überweisungen vorausgesetzt). Stefan Mücke

  • @danielkurth6707
    @danielkurth6707 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, ich habe Anlage aus 2009. Seit 2023 mit Kleinunternehmerregelung und die Anlage wurde von Volleinspeiser auf Eigenverbrauch umgestellt. D.h. ich bekomme für dem kompletten erzeugten Strom 43ct pro KWh ohne Steuer. Für den Anteil selbstverbrauchten Strom von der Gesamterzeugung zahle ich dem Energieversorger 18ct + Steuer zurück. Muss ich jetzt eine Umsatzsteuererklärung machen oder sollte ich auch warten (Typ 1).

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Abend. Sie sollen abwarten, bis die vorgesehene Befreiung von der Abgabefrist aus dem Wachstumschancengesetz Gesetz wird. Stefan Mücke

  • @ChristineSchmid
    @ChristineSchmid Před 7 měsíci

    Danke für die tollen Tipps. Welcher Preis wird denn pro kwh für den Eigenverbrauch zugrundegelegt steuerlich?

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt der Marktpreis, also den Preis, den Sie auch Ihrem Energieversorger bezahlen. Stefan Mücke

  • @pfaelzer_on_tour
    @pfaelzer_on_tour Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, wie immer ein tolles Video. Ich weiß, ich bin spät dran, aber ich möchte noch 1 Tag vor Fristende meine PV-Anlage ins Privatvermögen übertragen. Eine wichtige Frage zum Thema Entnahme der Anlage zu 0% Steuersatz. Ich gebe in dem Feld 29 den Entnahmewert an und lasse dafür Feld 23 leer, da ich für 2023 bereits durch die Voranmeldungen je Quartal Ust. abgeführt habe auf Eigenverbrauch.
    Somit würde ich eine Erstattung der bereits in 2023 gezahlten Ust. erhalten. Oder?
    Vielen Dank.

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Die Umsatzsteuererklärung muss nicht bis morgen beim Finanzamt sein. Nur die Entnahmeerklärung bzw das Zusatzschreiben muss bis morgen dem Finanzamt vorliegen. Stefan Mücke

    • @pfaelzer_on_tour
      @pfaelzer_on_tour Před 7 měsíci

      @@SteuerberaterMuecke vielen Dank für die prompte Rückmeldung. Die Entnahmeerklärung habe ich per Elster übermittelt. Können Sie noch etwas zu dem 2. Teil meiner Frage sagen? Ist mein Gedankengang korrekt mit den Werten in den entsprechenden Feldern?

  • @matthiasbauer4931
    @matthiasbauer4931 Před 6 měsíci

    Hallo Zusammen, ich habe mal eine Frage. Wenn die Anlage jetzt rückwirkend befreit wird und ich für das Jahr 2023 Quartalsweise den Stromeigenverbrauch besteuert und entsprechend an das Finanzamt überwiesen habe, bedeutet doch, ich muss diese Summe zurückfordern. Muss ich diesen Betrag in das Feld 118 eintragen? Oder bleibt das Feld leer und das Finanzamt rechnet die Differenz selbst aus?.LG

    • @matthiasbauer4931
      @matthiasbauer4931 Před 5 měsíci

      Hat jemand die UST 23 bereits ausgefüllt? Was passiert mit der bereits bezahlten Summe des Stromeigenverbrauchs?

  • @hunsrueckjan
    @hunsrueckjan Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, ich habe mir gestern Ihr Plattenbergmodell zugelegt und auch die Entnahme zum 1.1.23 erklärt - Die Anlage läuft seit Juli 2021. Jetzt stellt mich die EÜR etwas vor Herausforderungen - irgendwie habe ich einerseits verstanden, dass man keine mehr abgeben müsse, andererseits benötige ich sie doch weiterhin bzgl. der Einkommensteuer, explizit zur Berücksichtigung der Abschreibung, oder? Haben Sie da Tips / Hinweise auch ggfs. zum Ausfüllen? Danke!

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Eine EÜR ist für 2022 nach dem Gesetz nicht mehr erforderlich. Eine AfA oder Sonder-AfA kann nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn in 2021 ein IAB abgezogen wurde, dann muss die EÜR trotz der Befreiung übermittelt werden, da sonst der IAB an der fehlenden Gewinnhinzurechnung scheitert. Stefan Mücke

    • @hunsrueckjan
      @hunsrueckjan Před 7 měsíci

      @@SteuerberaterMuecke Vielen Dank für die prompte Antwort. Schade, sowas hatte ich befürchtet. Hätte ich das letztes Jahr gewusst, hätte ich die Sonder-Abschreibung gleich in den ersten 2 Jahren 21-22 voll ausgeschöpft.

  • @johannaapfelhofer7964
    @johannaapfelhofer7964 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, eine Frage - Anlage ist in 2022 angeschafft. Zahlung des Kaufpreises und Vorsteuer Rückerstattung im Jan. 2023. Ich gehe davon aus, dass die Entnahme erst frühestens ab Feb. 2023 bzw. erst zum 1.1.24 erfolgen kann. Richtig? Danke

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      Guten Tag. Sie können die Entnahme unter die übrigen Voraussetzungen rückwirkend zum 1.1.2023 erklären. Die Erstattung der Vorsteuer erst in 2023 ist ohne Bedeutung. Der Vorsteuerabzug in 2022 setzt unabhängig von der Entnahme die Erfüllung der 10% Hürde voraus. Stefan Mücke

    • @johannaapfelhofer7964
      @johannaapfelhofer7964 Před 7 měsíci

      @@SteuerberaterMuecke: Vielen dank. Kurz in meinen Worten zugefasst. D.h. trotz der Entnahme zum 1.1.23 findet keine Korrektur der in 2023 gezahlten und erstatten Vorsteuer statt? Die Entnahme setzt voraus, dass mind. 10% unternehmerische Tätigkeit in 2022 bestand, das bedeutet, dass wenn Anlage bspw. im Dez erst in Betrieb gegangen ist und damit kaum eingespeist wurde (

    • @gerdfehrenbach8875
      @gerdfehrenbach8875 Před 7 měsíci +1

      @@johannaapfelhofer7964 So ähnlich habe ich auch gedacht und es gehandhandhabt, da mein Zweiwegestromzähler erst im Laufe des Jahres 2023 eingebaut wurde.

  • @HendrikLehmann-bj8hi
    @HendrikLehmann-bj8hi Před 4 měsíci

    Hallo Herr Mücke,
    ich habe es leider verpasst zum Stichtag (11.01.2024) dem FA die Entnahme ins Privatvermögen anzuzeigen.
    Ist dies jetzt rückwirkend zum 01.01.2024 genauso möglich?

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 4 měsíci

      Guten Tag. Eine Entnahme ist leider rückwirkend nicht möglich. Sie könnten die Entnahme zum 1.1.2024, hilfsweise "per heute" erklären. Stefan Mücke

    • @michaeldenecke1888
      @michaeldenecke1888 Před měsícem

      @@SteuerberaterMuecke darf ich Ihre Antowrt so verstehen, dass diese Übernahme dann zum 1.1.24 erklärt werden kann und die Regelung dann ab 2024 zieht oder ist diese Entnahme grundsätzlich nicht mehr möglich. ? Vielen Dank für Ihre Antwort

  • @danielzadrus4494
    @danielzadrus4494 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke, meine Anlage aus 1/2022 habe ich zum 1.3.2023 entnommen. Ist ein ergänzendes Schreiben in meinem Fall unbedingt erforderlich? Bin "nur" Mitglied im 7G/IAB Complex. VG

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Bitte senden Sie uns eine Mail an info@steuerakademie.de. Wir senden Ihnen das Zusatzschreiben zu. Stefan Mücke

  • @Andreas-pl1np
    @Andreas-pl1np Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke,
    Ich hatte das Plattenbergmodell für meine in 2022 angeschaffte Anlage im September gebucht und die Entnahme zum 30.09.2023 erfolgreich erklärt. Kann ich die Erklärung jetzt nochmal weiter zurückliegend ein zweites Mal erklären? Befürchte, dass ich so das Finanzamt komplett verwirre…
    Wenn ich das nicht machen würde, dann wäre für mich eine Abgabefrist 11.01. auch erstmal nicht relevant, oder?

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Wir empfehlen bis zum 11.1. unser Zusatzschreiben zu nutzen. Stefan Mücke

    • @Andreas-pl1np
      @Andreas-pl1np Před 7 měsíci

      @@SteuerberaterMuecke Super vielen Dank, habe Ihre Email diesbezüglich von heute Morgen erst eben gesehen.
      Top Service, kann jeden nur ihr Plattenbergmodell nebst Service wärmstens empfehlen!

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci

      @@Andreas-pl1np Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Lob. Danke. Stefan Mücke

  • @oliverboff8850
    @oliverboff8850 Před 7 měsíci

    Hallo Herr Mücke! Mit den besten Wünschen für das Jahr 2024 eine Frage zu UmSt. Jahreserklärung. Der letzte Abschlag im Jahr für die Einspeisevergütung wird von der EAM auf den 29.12. im Verwendungszweck deklariert, jedoch nun zum zweiten Mal erst am 03.01. des Folgejahres auf dem Girokonto gut geschrieben. Auch in der Endabrechung des Vorjahres wird die letzte Zahlung auf den 03.01. datiert. Gehört diese Zahlung UmSt.rechtlich nun noch zu 2023 oder bereits zu 2024. Danke für eine Info. VG Oliver Böff

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Guten Tag. Bei der Istbesteuerung ist der Zufluss maßgebend, konkret die Bankgutschrift. Wenn der Abschlag erst am 3.1.2024 gutgeschrieben wurde, dann gehört der Zufluss und der Umsatz in das Jahr 2024. Stefan Mücke

    • @gerdfehrenbach8875
      @gerdfehrenbach8875 Před 7 měsíci +1

      ​@@SteuerberaterMuecke Dann ist es aber spannend, wie im 6. Jahr - wenn die Rückkehr in die KUR erfolgt - die USt einer nachträglich gutgeschriebenen Einspeisevergütung des Netzbetreibers noch ans Finanzamt weitergeleitet werden kann / soll, wenn doch keine JStE fürs 6. Jahr mehr gemacht werden muss. Entfällt die Pflicht?

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 Před 7 měsíci

      @@gerdfehrenbach8875 Vor dem Wechsel in die KUR ist der Netzbetreiber zu informieren. Wenn das passiert ist, wird der Netzbetreiber die Auszahlungen ab dem Stichtag ohne Umsatzsteuer auszahlen. Somit ist dann auch keine Steuer mehr ans FA abzuführen.

  • @guidol.1858
    @guidol.1858 Před 7 měsíci

    Guten Morgen, Herr Mücke,
    Ich habe eine Frage, da ich es bisher so verstanden habe, dass ich in meiner Konstellation erst in 2024 die Entnahme erklären kann. Sachverhalt:
    Verzicht Kleinunternehmen
    Inbetriebnahme 04/2022
    IAB 2021 geltend gemacht.
    Mitglied im IAB-Complex und Plattenbergmodell, aber Entnahme noch nicht erklärt.
    Frage1: Muss ich bis 11.01.2024 für 2023 die Entnahme erklären?
    Frage 2: Wenn ja, falle ich dann unter den Typ 3 Ihres Videos und wenn nein, falle ich ich unter welchen Typ für die EÜR 2023? Vielen Dank und ebenfalls ein frohes, neues und gesundes Jahr wünsche Ihnen und allen anderen.

    • @geraldperthel5230
      @geraldperthel5230 Před 7 měsíci

      Hallo, also vorausgesetzt, Sie haben den im Jahr 2021 gebildeten IAB im Jahr 2022 vollständig aufgelöst, wäre meine Antwort auf Ihre beiden Fragen zwei Mal JA. Dann also keine Anlage EÜR für das Jahr 2023.

    • @guidol.1858
      @guidol.1858 Před 7 měsíci

      @@geraldperthel5230 gar keine EÜR mehr? Ich habe gerade das Gefühl, jetzt komplett verwirrt zu sein 🙈

  • @MrWiredEbayGearFreak
    @MrWiredEbayGearFreak Před 7 měsíci +4

    Ich erkenne einfach keinerlei Logik in diesem lächerlich absurden Steuer-Regel-Irrsinn.

    • @georget9218
      @georget9218 Před 7 měsíci +1

      Das dient dazu dem Berufsstand der Steuerberater eine Existenzgrundlage zu schaffen 😂

  • @jmz8298
    @jmz8298 Před 7 měsíci

    Bahnhof 😂

    • @SteuerberaterMuecke
      @SteuerberaterMuecke  Před 7 měsíci +1

      Nord oder Süd? 🤣

    • @jmz8298
      @jmz8298 Před 7 měsíci +1

      @@SteuerberaterMuecke Wir haben unsere PV in 2023 komplett netto bezogen und speisen auch Überschuss ein. Ich hab das jetzt leider nicht ganz verstanden ob wir jetzt irgendwas bei der Steuererklärung angeben müssen und ob wir bis zum 11.01.2024 was einreichen sollten.. Wir werden das dieses Jahr an einen Steuerberater abgeben da Hochzeit Haus und Nebengewerbe einfach zu kompliziert ist.