Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - Was kostet das Verfahren? | ADAC | Recht? Logisch!

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  • čas přidán 25. 07. 2024
  • Ihr habt einen Bußgeldbescheid bekommen, weil ihr angeblich über eine rote Ampel oder zu schnell gefahren seid? Dann wollt ihr die Strafe vielleicht nicht akzeptieren und dagegen Einspruch einlegen. Allerdings sind mit einem solchen Verfahren auch Kosten verbunden.
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Komentáře • 12

  • @nachdenkenderbenutzer1260

    Danke für das Video und die hilfreichen Informationen.
    Es ist gut, mal einen Überblick zu haben.

  • @cuccaracha
    @cuccaracha Před rokem

    Können Zeugen-Gelder bereits in der (1.) Hauptverhandlung taxiert werden ?

    • @ADAC
      @ADAC  Před rokem

      Hallo Carol, leider verstehen wir deine Frage nicht. Könntest du uns diese kurz erläutern? VG Andi / Social Team

  • @viktorhugo8252
    @viktorhugo8252 Před rokem

    Bei 6:15, wieso übernimmt die ADAC Rechtschutz keine Bussgeldsachen bei Parkverstößen mehr? Bedeutet doch, dass man die Kosten des Rechtsanwaltes auch im Erfolgsfall selbst tragen muss.

    • @ADAC
      @ADAC  Před rokem

      Hallo Viktor Hugo, Halt- oder Parkverstöße sind bei uns nach wie vor abgesichert, allerdings bei neuen Verträgen nur über den ADAC Rechtsschutz Premium. VG Marion/ Social Team

  • @simonw9845
    @simonw9845 Před rokem

    Wie verhält es sich, wenn Polizisten als Zeugen gehört werden. Müssen diese ebenfalls entschädigt werden?

    • @ADAC
      @ADAC  Před rokem

      Hallo Simon, wenn ein Polizist, der im Schichtdienst arbeitet, während seiner Freizeit vor Gericht als Zeuge erscheinen muss, kann ihm jedenfalls eine Entschädigung für die Zeitversäumnis zustehen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt aktuell 4 Euro pro Stunde. VG Andi / Social Team

    • @simonw9845
      @simonw9845 Před rokem

      @@ADAC hi, danke für die antwort. Ich präzisiere: gemeint ist der Polizist, der meint ich hätte das Handy während der Autofahrt genutzt. :-)

  • @losttownstreet3409
    @losttownstreet3409 Před 2 lety

    Auch wenn man keinen Erfolg vor Gericht hat, braucht man nicht immer die Gerichtskosten und die Bußgeldgebühren bezahlen.
    Es gibt auch einen Gerichtsbeschluss: Sie sind Schuld (die Form der Einstellung ist gemäß StPO nur zulässig, wenn der Beschuldigte als in der Hauptvorhandlung ordnungsgemäß als schuldig erkannt wurde) , das Verfahren wird eingestellt, die Kosten trägt der Staat und Auslagen jeder selbst.
    Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss sind nicht zulässig.
    Gemäß StPO sind bei einer Einstellung grundsätzlich die Auslagen (Rechtsanwaltsgebühren) durch den Staat zu übernehmen, außer der Beschuldigte gilt als in der Hauptverhandlung als ordnungsgemäß überführt oder der Beschuldigte stimmt der Auslagenübernahme zu (BVerfG 2 BvR 2436/14 - Beschluss vom 13. Oktober 2015 ).

    • @ADAC
      @ADAC  Před 2 lety +2

      Hallo losttownstreet, der Grundsatz der Kostentragung ist in § 467 Absatz 1 StPO i.V.m § 46 Absatz 1 OWiG geregelt und besagt u.a., dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei einer Einstellung des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen. Ausnahmen sind jedoch möglich, z.B. bei einer Einstellung nach § 47 Absatz 2 OWiG. Trifft das Gericht eine solche vom Grundsatz abweichende Entscheidung, dann muss diese auch begründet werden. Um einen Fall der fehlenden Begründung und einer somit ergangenen willkürlichen Kostenentscheidung ging es u.a. in der zitierten Entscheidung des BVerfG. VG Marion vom ADAC Team