Founding a company abroad: Avoid these 7 mistakes

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  • čas přidán 6. 09. 2024

Komentáře • 4

  • @jayfraxtea
    @jayfraxtea Před rokem +1

    Einer der besten Beiträge die ich in den letzten Jahren zu diesem Thema sehen durfte, vielen Dank dafür. Beim Thema der Geschäftsführung wäre eine Begründung noch gut gewesen, z.B. sehe ich die Geschäftsführung eines im benachbarten Ausland liegenden Unternehmens hinsichtlich der Verwaltungssitzproblematik nicht so schädlich.

    • @PerspektiveAusland
      @PerspektiveAusland  Před rokem

      Danke dir! Wohnsitz Geschäftsführung = Ort der geschäftlichen Oberleitung = Betriebsstätte = Ort der Besteuerung. Jede Auslandsgesellschaft, die aus dem Inland geleitet wird, unterliegt somit potenziell der inländischen Besteuerung.
      Nachbarland oder nicht macht per se keinen Unterschied. Ein Geschäftsführer einer Auslandsgesellschaft mit deutschem Wohnsitz ist nur vertretbar, wenn es im Sitzstaat einen „Hauptgeschäftsführer“ mit Kontovollmacht, Einzelunterschrift, Gehalt usw. gibt.

    • @jayfraxtea
      @jayfraxtea Před rokem

      @@PerspektiveAusland, das sehe ich anders, ein Beispiel:
      X wohnt im deutschen Frankfurt (Oder).
      Y ist eine Körperschaft im polnischen Slubice.
      Solange X die Geschäfte der Y nur von Slubice aus führt, ist sein deutscher Wohnort körperschafts- und gewerbesteuerrechtlich irrelevant und das alleinige Besteuerungsrecht der Y liegt bei Polen.
      X selbst wäre dann Grenzgänger mit vermutlich persönlicher Besteuerung in Dtl. aber SV in Polen, sofern im DBA nichts anderes geregelt ist (was AFAIK z.B. für die Schweiz der Fall wäre).

    • @jayfraxtea
      @jayfraxtea Před rokem

      @@berndfreudinger7254, in der Tat! Gerade die Betriebsstätte ist sowas von unklar hinsichtlich der Mindestdauer ihres Bestehens ... vielen Dank für Nichts an den Gesetzgeber! Der neueste Irrsinn ist die "Serverbetriebsstätte", die laut einiger Meinungen vorliegt wenn wesentliche Datenverarbeitungen in einem deutschen Rechenzentrum vorgenommen werden. Zum Glück ist die Finanzverwaltung darauf noch nicht angesprungen.