Klausurkorrektur im Examen - Tipps direkt vom Prüfer

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  • čas přidán 24. 07. 2024
  • Wie bewerten die Prüferinnen und Prüfer eine juristische Examensklausur? Wäre es nicht die perfekte Vorbereitung auf den Ernstfall, einfach mal dabei zuschauen zu können, wie eine Klausur korrigiert wird? Sicher könnte man eine Menge darüber lernen, wie Prüfer denken. Bitte sehr: Laden Sie hier den Sachverhalt zur zivilrechtlichen Original-Referendarexamensklausur aus der JuS 6/2024 herunter (JuS 2024, 548), lösen Sie sie und sehen Sie in diesem Video, worauf ein Prüfer bei der Bewertung achtet: Akad. Oberrat Dr. Christian Deckenbrock von der Universität zu Köln gibt Einblicke und Tipps.
    Viel Spaß beim Video!
    Kostenloser Download - Sachverhalt: rsw.beck.de/docs/librariespro...
    Kostenloser Download - Bewertungsbogen: rsw.beck.de/docs/librariespro...
    Zum Beitrag inklusive Musterlösung, JuS 2024, 548, in beck-online: beck-online.beck.de/Dokument?....
    Weitere nützliche Examenstipps: www.Examenspaket.de
    Noch kein JuS-Abo (inkl. Online-Zugang und Klausurfinder)? Dann hier entlang: ch.beck.de/JuS-gratis-testen
    Themenliste:
    00:00 Start
    02:48 Bezeichnung der Anspruchsgrundlage
    07:15 Einsatz von Zwischenüberschriften
    11:34 Präziser Umgang mit dem Gesetzeswortlaut als Voraussetzung für die Subsumtion
    20:09 Ausschöpfen des Sachverhalts
    23:28 Benennung von Rechtsproblemen, Auslegung und Argumentation
    29:55 Anknüpfung an Rechtssätze
    35:20 Einbinden von Gegenansprüchen
    40:57 Kohärenz von Obersatz und Schlusssatz
    47:05 Andeutung rechtlicher Aspekte im Sachverhalt
    52:11 Subsumtion statt Sachverhaltsnacherzählung
    54:20 Strukturierte Gedankenführung
    58:31 Systemverständnis beweisen
    1:03:07 Zusammenfassendes Prüfergutachten (hier herunterladen)
    1:12:20 Gesamtwürdigung
    1:14:41 Arbeiten mit dem JuS-Klausurbewertungsbogen
    1:19:34 Schlusswort
    Prüfungsgliederung:
    02:48 Frage 1 I-II
    35:20 Frage 1 III
    42:03 Frage 2
    49:24 Frage 3
    1:03:07 Zusammenfassendes Prüfergutachten
    1:12:20 Gesamtwürdigung
    1:14:41 Arbeiten mit dem JuS-Klausurbewertungsbogen
    1:19:34 Schlusswort
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Komentáře • 21

  • @Grigori181
    @Grigori181 Před měsícem +31

    sehr gerne mehr solcher Videos. Genau das fehlt in der juristischen Ausbildung

  • @MaxMustermann-ym3wb
    @MaxMustermann-ym3wb Před měsícem +8

    Kommen in Zukunft weitere solcher Videos? Das wäre sehr hilfreich. Das ist echt eine Marktlücke!

  • @user-eh1es3hr9u
    @user-eh1es3hr9u Před 6 dny

    Vielen Dank. Super hilfreiches Video. Unbedingt mehr davon!

  • @Pacifista09
    @Pacifista09 Před měsícem +18

    Wow, was ein informativ hochwertiges Video! Bitte mehr davon! 🙏🏻🙏🏻🙏🏻

  • @diamondish6613
    @diamondish6613 Před měsícem +9

    Echt gut zu wissen, danke! Bitte mehr von solchen Videos!

  • @lordchickenwing7948
    @lordchickenwing7948 Před měsícem +1

    Wirklich sehr gelungenes, aufschlussreiches Video aus aus eine Perspektive die einem leider oft verschlossen bleibt. Gerne mehr davon!

  • @fresch4853
    @fresch4853 Před 29 dny +2

    Schönes Format, hätte ich damals im Jahr 2016 auch gerne gehabt.
    Ich fand die Bewertung in den ersten Minuten recht streng, weil sehr stark auf Formalia geachtet wurde. Für mich war beim Korrigieren von Probeklausuren immer Maßstab, ob ich von meinem Empfängerhorizont aus verstehe, was der Prüfling mir sagen will. Stil war aber ein wichtiges weiches Kriterium, das in beide Richtungen stark ins Gewicht fallen konnte. Aus meiner eigenen Erfahrung als Kandidat und Probeexamensprüfer kann ich den allgemeinen Tipp geben, es mit dem Gutachtenstil nicht in schuljungenartiger Art zu übertreiben. Bei unproblematischen Dingen finde ich "abhakbare Feststellungen" völlig ausreichend, wenn dafür bei den problematischen Punkten richtig sauber begutachtet wird und gezeigt wird, dass man es verstanden hat.
    Für die Examenskandidaten: Die Korrektur ist hier sehr nachvollziehbar und ausführlich begründet. Das ist aus meiner persönlichen Erfahrung eher die Ausnahme. Die meisten Prüfer wagen sich nicht so weit aus der Deckung (Zweitkorrektoren schon gar nicht).
    Viel Erfolg allen!

  • @koray1988
    @koray1988 Před měsícem +4

    Das Format wäre vermutlich mit einer Bearbeitung im Bereich zwischen 9 und 11 Punkten deutlich ergiebiger und noch interessanter. Dort könnte man besser sehen, welche Fehler auch bei einer solchen, für die allermeisten Kandidaten wohl zufriedenstellenden, Leistung noch passieren bzw. passieren dürfen. Zudem wäre dies insofern hilfreicher, als dass man sehen könnte, wie solch eher unbekannte Probleme wie in den Abwandlungen, die wohl auch den Top 5-10% der Kandidaten nicht mehrheitlich aus dem Kopf bekannt sind, dennoch auf einem gewissen Niveau gelöst werden können.
    Hier sind ja eher Formalia bzw. eine zu lapidare Herangehensweise hinsichtlich Aufbau und Struktur und fehlendes Systemverständnis und materiell-rechtliches Wissen das Problem, was jeder Examenskandidat sich recht problemlos aneignen kann.

  • @MaxMustermann-ym3wb
    @MaxMustermann-ym3wb Před měsícem +11

    SEHR interessantes Format! Die Korrektur war für mich bisher immer eine Blackbox. Eine Frage habe ich aber: Wurde berücksichtigt, dass es nur eine Übungsklausur war oder wäre die Korrektur auch so ausgefallen, wenn genau diese Lösung im Examen geliefert worden wäre?

    • @JuS-Videocast
      @JuS-Videocast  Před měsícem +8

      Danke!
      Bei der Korrektur wurde unterstellt, dass es sich bei der eingereichten Klausur um eine Examensklausur gehandelt hat.

    • @MaxMustermann-ym3wb
      @MaxMustermann-ym3wb Před měsícem +1

      @@JuS-Videocast Das beruhigt ungemein. Ich dachte bisher immer, dass die Fehlertoleranz im Examen viel geringer ist.

  • @Youtubeaccount-hs5dr
    @Youtubeaccount-hs5dr Před 20 dny

    So eine Art Video für eine Klausur aus dem 2. Examen wäre toll!

  • @Simon-og3ht
    @Simon-og3ht Před měsícem

    👍👍👍

  • @noname45362
    @noname45362 Před 25 dny

    Wie weit darf das Wiedergeben von Normen gehen? Der 312c I und II wird ja schon sehr ausführlich und Wort für Wort abgeschrieben. Eventuell ein Begrenzen auf das für die Prüfung Relevante?
    MfG

    • @JuS-Videocast
      @JuS-Videocast  Před 22 dny

      Gegen Zitate von (für die Bearbeitung relevanten) Normen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Entscheidend ist allerdings, dass die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Norm klar benannt werden und dass an den richtigen Stellen durch saubere gutachterliche Subsumtion Schwerpunkte gesetzt werden.

  • @theodorzurc5297
    @theodorzurc5297 Před měsícem

    Coole Klausur, habe sie gerade gelöst. Wäre es auch vertretbar zu argumentieren, dass ein objektiver Empfänger die Zusendung der Widerrufsbelehrung in der E-Mail so auslegt, als gelte diese Belehrung für alle bestellten Waren (also auch den Stuhl) und man deshalb eine andere Vereinbarung nach § 312g II annimmt?

    • @JuS-Videocast
      @JuS-Videocast  Před měsícem

      Danke!
      Der Sachverhalt enthält den Hinweis, dass R eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 II und III EGBGB beigefügt war. Zu unterstellen ist also, dass die Widerrufsbelehrung der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Geht man davon aus, dass hinsichtlich des Schreibtischstuhls ein Widerrufsrecht besteht, ist nach § 1 II zu belehren. Wenn man der Auffassung ist, dass das Widerrufsrecht nach § 312g II Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, ist eine Information nach § 1 III erfolgt
      (kein Widerrufsrecht). Man darf den Sachverhalt also nicht so verstehen, als ob H dem R in seiner Belehrung mitgeteilt hat, dass ihm bezogen auf den Schreibtischstuhl in jedem Fall ein Widerrufsrecht zusteht. Vielmehr sollte der Inhalt der Widerrufsbelehrung gerade keine Rolle für die Lösung der Klausur spielen.

  • @JulianNagel-fs4fo
    @JulianNagel-fs4fo Před měsícem

    Wow

  • @kaiboxberg5505
    @kaiboxberg5505 Před 26 dny +1

    Warum wurde kein Rücktritt geprüft. Eine ungewünschte Gravur kann man doch unschwer als Mangel ansehen oder nicht ?

    • @JuS-Videocast
      @JuS-Videocast  Před 22 dny

      Die Prüfung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gem.
      §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB hinsichtlich der Wanduhr ist denkbar. Man wird
      aber wohl die Voraussetzungen eines Rücktrittsgrunds verneinen müssen,
      weil H kein angemessener Zeitraum für eine Nacherfüllung gem. § 475d I
      Nr. 1 BGB zur Verfügung gestanden hat (vgl. auch die Anmerkung in den
      Lösungshinweisen auf S. 554 unten). Es erscheint aber noch vertretbar
      einen Rücktrittsgrund nach § 475d I Nr. 3 BGB (schwerwiegender Mangel)
      mit der Begründung, dass H bewusst mangelhaft geliefert hat, zu
      bejahen (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Faust, 70. Edition, 1.5.2024, § 439
      Rn. 21).

    • @kaiboxberg5505
      @kaiboxberg5505 Před 22 dny

      Danke