Außerordentliche Kündigung - Wann kann einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden? | Betriebsrat

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  • čas přidán 9. 09. 2024
  • Während der aktiven Amtszeit, also normalerweise immer in diesem Vier-Jahres-Rythmus, 2014-2018, 2018-2022, die Ausnahmen der außerordentlichen Betriebsratswahlen lassen wir mal weg, da sind Sie als Betriebsrat gewählt worden und genießen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG.
    Und da steht eben drin, dass der Arbeitgeber Sie eben nicht einfach so kündigen kann. Er kann, wenn überhaupt, nur mit einem wichtigen Grund außerordentlich, also fristlos, jetzt kommt die Besonderheit, nur wenn der Betriebsrat dem zugestimmt hat. Diese Zustimmung des aktuellen Betriebsrats ergibt sich aus § 103 BetrVG. Darauf verweist auch § 15 KSchG.
    Wichtig eben nur:
    Wenn man die Zustimmung des Betriebsrats braucht und Sie wären der betroffene Betriebsrat, der jetzt gekündigt werden soll wegen eines angeblich wichtigen Grundes, dann dürfen aber Sie als betroffener Betriebsrat bei diesem Tagesordnungspunkt nicht mit abstimmen. Sie sind persönlich daran gehindert, weil es nämlich einen Rechtsgrund gibt, weil man natürlich weiß, wie Sie abstimmen würden, wenn es um Ihre Kündigung geht. Aber bitte da keinen Fehler machen bei diesem Abstimmungsverhalten. Es muss noch das richtige Ersatzmitglied für Sie, für diesen Tagesordnungspunkt nachgeladen werden. Da stellt sich gleich die nächste Frage:
    Bei dieser fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, wenn ich da gar nicht selber als betroffener mit abstimmen darf und ein Ersatz muss geladen werden, wer ist denn das Ersatzmitglied?
    Auch dafür gibt es eine Lösung. In der Betriebsverfassung, § 25, da ist die Reihenfolge des Nachrückens für Ersatzmitglieder geregelt, wenn ein Verhinderungsfall vorliegt, wie hier ein rechtlicher Verhinderungsgrund.
    Und jetzt müssen Sie gucken, wie wurde denn damals Ihr Betriebsrat gewählt? War das Listenwahl oder war das eben Personenwahl mittels einer Liste?
    Wenn es jetzt Verhältniswahl war, also Listenwahl, und Sie haben das Geschlecht in der Minderheit noch zu beachten. Das hat ja der Wahlvorstand damals festgestellt, wer das Geschlecht in der Minderheit im Betrieb ist. Dann muss beim Nachrücken jetzt für Sie als betroffener Betriebsrat, dem gekündigt werden soll, jetzt eben auch das Geschlecht in der Minderheit nachrücken, wenn durch Ihren Wegfall aus dem Gremium, das Geschlecht in der Minderheit unterrepräsentiert wäre. Aber nicht von irgendwo, sondern genau von der Liste, wo Sie jetzt entschwinden als betroffener Betriebsrat.
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