RÜ-Video 07/21 Generationengerechtigkeit beim Klimaschutz

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  • čas přidán 21. 08. 2024

Komentáře • 15

  • @alpmann_schmidt
    @alpmann_schmidt  Před 3 lety +9

    Aktueller Hinweis: Der Bundestag hat das neue Klimaschutzgesetz am 24.06.2021 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.06.2021 darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit ist das Gesetz zustandegekommen (Art. 78 GG) und tritt am Tag nach der Verkündung im BGBl. in Kraft.

  • @JoeStrummersGewissen
    @JoeStrummersGewissen Před 3 lety +11

    Vielen Dank für diese systematische Aufbereitung des Klimaschutz-Beschlusses. Spannend ist überdies, inwieweit sich die Figur der intertemportalen Freiheitssicherung auf andere, durch generationengerechte Erwägungen geprägte Politikfelder (Stichwort: Sozialversicherung) auswirken wird.

    • @highereb9201
      @highereb9201 Před 3 lety +2

      Das kann man auch etwas weniger komplex verfassen.

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent Před 3 lety +8

    Super Video, zu einem der wohl wichtigsten Urteile des BVerfG

  • @rudiausbuddeln
    @rudiausbuddeln Před rokem +4

    Hätte ein Jurastudent zuvor diese Klage so gelöst, hätte der Korrektor einen Vogel gezeigt und 2 Punkte wegen Kreativität gegeben.

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  Před rokem

      Kreativität ist eben nicht nur dem BVerfG vorbehalten. Und grundrechtsdogmatisch ist die Entscheidung konsequent.

    • @rudiausbuddeln
      @rudiausbuddeln Před rokem

      @@alpmann_schmidtAlleine das Institut der „Grundrechtsvorwirkung“ und die Argumentation, dass eine gegenwärtige und unmittelbare Verletzung schon jetzt vorliegen soll, erschließt sich mir dogmatisch gänzlich nicht und muss denklogisch Popularklagen vor dem BVerfG zur Folge haben.
      Auch das Ergebnis, dass eine Co2-Reduktion um 55% verfassungswidrig sein soll, selbige um 65% nun verfassungskomform, obwohl jedem klar ist, dass dieser kleine Schritt nahezu keinen Unterschied für die Umweltbelastung macht, ist äußerst dubios.

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  Před rokem +2

      @@rudiausbuddeln Es wird allgemein bedauert, dass sich das BVerfG gerade in sensiblen Bereich zum Ersatzgesetzgeber entwickelt. Da kann der eine wie der andere Weg verfassungskonform sein. Die Grenze müsste eigentlich der Gesetzgeber ziehen. Mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) ist die Festlegung durch das Gericht sicher bedenklich, aber wenn der eigentlich dafür zuständige Legislator untätig bleibt, bleibt im Rechtsstaat kein anderer Weg.

    • @rudiausbuddeln
      @rudiausbuddeln Před rokem

      @@alpmann_schmidt Ich verstehe diese Argumentation. Die juristische Dogmatik hinter der Entscheidung irritierte mich lediglich an der ein oder anderen Stelle. Danke dennoch für die Erläuterungen.

    • @t.j.e.h.7099
      @t.j.e.h.7099 Před měsícem

      Ihnen ist Recht zu geben, @rudiausbuddeln. Zwar ergeben sich an der Legitimät des BVerfG keine Zweifel. Jedoch ist anzumerken, dass die Begründheitsprüfung dogmatisch sehr problematisch war, da mE lediglich die Prüfung der Schutzpflichten sich in der Kontinutität der Rechtssprechung des BVerfG verankern lässt. Die rechtsfortbildende Erweiterung des Grundrechtsschutzes durch Annahme potenzieller Grundrechtseingriffe in der Zukunft und die Verzerrung der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind hingegen einmalig. In Hinsicht auf den Klimaschutz und dem symbolischen Gehalt der Entscheidung zwar begrüßenswert aber dogmatisch ein problematisches Novum. Dies erklärt vielleicht die Rezeptionsverweigerung von der Politik und den Verwaltungsgerichten...

  • @0jakeJAKEjake0
    @0jakeJAKEjake0 Před 3 lety +2

    Ist die Gegenwärtigkeit nicht vielmehr deshalb zu bejahen, weil hier ein Abwarten unzumutbar ist? Also mit ähnlicher Argumentation wie die Unmittelbarkeit anzunehmen?

    • @alpmann_schmidt
      @alpmann_schmidt  Před 3 lety +5

      In der Tat überschneidet sich die Argumentation in gewisser Weise. Bei der gegenwärtigen Betroffenheit kommt es nach der Rspr. des BVerfG i.d.R. nur darauf an, dass der Beschwerdegegenstand den Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde betrifft und nicht nur „irgendwann einmal in der Zukunft“. Die Gegenwärtigkeit ist daher ein formales (zeitliches) Kritierium. Die Unzumutbarkeit im Rahmen der Unmittelbarkeit ist dagegen eher ein materielles Kriterium, bei dem darauf abgestellt wird, dass nicht der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, sondern erst ein denkbarer Vollzugsakt die eigentliche Grundrechtsbeeinträchtigung bewirkt.

    • @0jakeJAKEjake0
      @0jakeJAKEjake0 Před 3 lety

      Danke!

    • @t.j.e.h.7099
      @t.j.e.h.7099 Před měsícem

      @@0jakeJAKEjake0 Grundsätzlich gibt es drei Ausnahmen von der klassischen Auffassung des Tatbestandes der Gegenwärtigkeit im Rahmen der Beschwerdebefugnis: bei sog. "self-executing" Gesetze, bei Eingriffen ohne Vollzugsakte (wie hier) sowie bei Unzumutbarkeit des Abwartens (ebenfalls hier).

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 Před 2 lety

    Bitte noch mehr ✊