Verkürzung der Ausbildung / Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

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  • čas přidán 12. 09. 2024
  • Verkürzung der IHK- Ausbildung / Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Alles was du wissen musst.
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Komentáře • 13

  • @milkiwi_
    @milkiwi_ Před 3 měsíci +4

    Ich habe die vorzeitige Zulassung heute beantragt! Wie passend :)

  • @lisabusse4732
    @lisabusse4732 Před 3 měsíci +1

    Schön wieder von Ihnen zu hören.

  • @Fussball793
    @Fussball793 Před 3 měsíci +1

    Ja auf jeden Fall. Mach ein Video für Gründe die dafür und dagegen sprechen. Kann bei einer solchen Entscheidung sehr helfen. 👍

  • @Tjk_Olmon
    @Tjk_Olmon Před 2 měsíci

    Entscheidet IHK, wenn sowohl Betrieb als auch Schule zugestimmt haben für Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung? Oder es ist unwichtig? Meine Durchschnittliche Note ist 1.8, leider bei Zwischenprüfung habe ich 4 bekommen, wird zugestimmt, wenn ich beantrage?

  • @user-yz8ze6xb6f
    @user-yz8ze6xb6f Před 3 měsíci

    Können über Ergänzungen prüfen Video machen z.b über Bereich wiso 😢

  • @christianbenedikt7934
    @christianbenedikt7934 Před 3 měsíci

    Ich muss die Ausbildung in zwei Jahren absolvieren, wie kann ich mich am besten vorbereiten um dann auch gut mithalten zu können?

  • @flobateeryounan314
    @flobateeryounan314 Před 3 měsíci

    Kann man auch eine Schulische Ausbildung verkürzen. Ich mache gerade eine Schulische Ausbildung Richtung Wirtschaft und IT und am Ende der 2 Jahren bekomme ich auch die Fachhochschulreife

  • @eleni155
    @eleni155 Před 3 měsíci +1

    Gilt das auch bei Umschüler?

    • @herrgerold
      @herrgerold  Před 3 měsíci

      Die Unterschiede liegen im Wesentlichen in der kürzeren Dauer einer Umschulung im Vergleich zu einer Ausbildung und den Zugangsvoraussetzungen.
      Während eine kaufmännische Ausbildung regulär drei Jahre dauert, dauert eine kaufmännische Umschulung in Vollzeit inklusive Praktikum 21 Monate. Man kann auch eine Umschulung in Teilzeit in 33 Monaten absolvieren.
      Zur Teilnahme an einer Umschulung ist man nur dann berechtigt, wenn man im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG „Umschüler*in“ ist. Dies ist in der Regel dadurch gegeben, dass die Teilnahme durch die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder bspw. die Deutsche Rentenversicherung gefördert wird.