BGH-Urteil: Sportlehrer haben Amtspflicht, bei Notfällen im Sportunterricht zu helfen

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  • čas přidán 26. 07. 2019
  • BGH-Urteil vom 04.04.2019
    Januar 2013. Die Abiturklasse eines Wiesbadener Gymnasiums hat Sportunterricht. Fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings bricht der 18 jährige Schüler Sören Z. an der Seitenwand der Halle zusammen, ist nicht mehr ansprechbar. Die Lehrerin ruft bei der Rettungsleitstelle an; bis dann nach fünf bzw. acht Minuten Rettungswagen und Notarzt kamen, hat er einen sog. Hypoxischer Hirnschaden erlitten, wegen Sauerstoffmangels nach Atemstillstand.
    Der III. #Bundesgerichtshof-Senat sagt: Sportlehrer sind verpflichtet, bei Notfällen im Unterricht zu helfen. Sie haben eine #Amtspflicht, alle erforderlichen und zumutbaren #ErsteHilfe-Maßnahmen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen. Hilft ein Sportlehrer nicht, haftet das Land für etwaige Schäden von Schülern. Der BGH überdehnt dabei nicht die Verantwortung für Sportlehrer, denn er sagt: sie haften nicht wie professionelle Helfer, etwa Bademeister im Schwimmbad oder Sanitäter beim Hausnotruf; erste Hilfe oder Leben Retten sei nicht wie dort ihre Kernaufgabe, aber eben - bei Sportlehrern zumindest - eine Nebenpflicht. Der Staat könne schlecht #Sportunterricht zum Pflichtfach machen, und wenn dann was passiert, sagen: wir haften nur in Ausnahmefällen.
    Der III. Zivilsenat, der für Amtshaftung zuständig ist, hatte sein Urteil damit begründet, dass Sportlehrer verpflichtet sind, bei Notfällen im Unterricht zu helfen. Sie haben eine Amtspflicht, alle erforderlichen und zumutbaren Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen. Hilft ein Sportlehrer nicht, haftet das Land für etwaige Schäden von Schülern. Der BGH überdehnt dabei nicht die Verantwortung für Sportlehrer, er sagt: sie haften nicht wie berufliche Helfer, etwa Bademeister im Schwimmbad oder Sanitäter beim Hausnotruf; denn ihre Kernaufgabe sei Erste Hilfe oder Leben-Retten nicht, aber eben doch eine Nebenpflicht - bei Sportlehrern zumindest. Der Staat könne schlecht Sportunterricht zur Pflicht machen, und wenn dann was passiert, sagen: wir haften nur in Ausnahmefällen.

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