Verfahrenshindernisse ► juracademy.de
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- čas přidán 10. 10. 2018
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In diesem Video beschäftigen wir uns einmal mit den strafprozessualen Verfahrenshindernissen wie z.B. der Verjährung, der entgegenstehenden Rechtskraft oder der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation.
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Sehr sympathische Juristin!
Super erklärt. Danke
Gut
Sehr gutes Video. Auch wenn es nicht das Hauptthema des Videos ist, habe ich dennoch eine Frage. In dem Beispielsfall bei Min. 2.55 wird gesagt, dass sich der Täter eines versuchten Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 5 strafbar gemacht habe. Handelt es sich nicht nicht um einen vollendeten Betrug, da man eine konkrete, schadensgleiche Vermögensgefährdung bejahen kann?
Es freut mich, dass Ihnen das Video gefällt :-). Zu Ihrer Frage: Es kommt nur versuchter Betrug in Betracht, da objektiv nur die Täuschungshandlung angenommen werden kann. Vor der Auszahlung der Versicherungssumme (= Vermögensverfügung) kommt noch die Prüfung des Vorgangs durch die Versicherung selber. Diese Prüfung ist ein wesentlicher Punkt. Es hängt also nicht nur vom "rettenden Zufall" ab, ob eine Vermögensminderung stattfindet oder nicht. Vielmehr hängt es von der Prüfung der Versicherung ab, die in der Regel in solchen Fällen auch eigene Brandermittler einschaltet.
@@juracademy8947 Und wie sieht es aus, wenn ein Antragsteller in einem Zivilprozess, hier Antrag auf Zuweisung der eheliche Wohnung (§ 1361b BGB) andere Angaben macht, wie in einem Strafverfahren gegen den Ehepartner (hier als Belastungszeuge)?
Ist das dann Prozessbetrug im Zivilverfahren § 263 StGB, oder uneidliche Falschaussage im Strafverfahren (§ 153 StGB), oder beides?
@@willywinzig8311 Prozessbetrug kommt in einem zivilrechtlichen Verfahren grundsätzlich in Betracht, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung zu einem Irrtum und alsdann zu einer Vermögensverfügung z.B. in Gestalt eines Urteils führt. § 153 StGB ist nur vor einer Stelle möglich, die zur Abnahme von Eiden zuständig ist. Diese Zuständigkeit haben Strafrichter/innen, so dass eine falsche uneidliche Aussage hier strafbar sein könnte.
@@juracademy8947 Danke für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
hat jmd ein AZ zur BGH entscheidung?
Ich vermute, Sie meinen die BGH Rechtsprechung zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation? Dann schauen Sie doch einmal im JURACADEMY Club vorbei. Dort haben die aktuelle Entwicklung ausführlich dargestellt: www.juracademy.de/rechtsprechung/article/rechtsstaatswidrige-tatprovokation-verfahrenshindernis
Ich denke es hat sich ein Fehler eingeschlichen, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich doch nach §§7 ff. StPO und nicht nach dem StGB
immer wenn sie verfahren sagt einen trinken :D
Na dann: "cheers" und einen schönen Abend ;-)