Welche Kosten der Schwerbehindertenvertretung (SBV) muss der Arbeitgeber tragen? | Betriebsrat Video

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  • čas přidán 5. 09. 2024
  • Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) verursacht Kosten, welche davon muss der Arbeitgeber übernehmen? Welche wesentlichen Posten zählen unstreitig zu den Kosten Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und müssen deshalb nach § 96 Absatz 8 Sozialgesetzbuch (SG) IX vom Arbeitgeber übernommen werden? Diese Frage klären wir für Sie in diesem Video.
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Komentáře • 3

  • @yamraptor
    @yamraptor Před 5 lety

    Wie ist hier der genauer Ablauf? Nehmen wir mal an, eine SBV ist in einer Sache der Meinung das die Interessen SB/GG ausreichend berücksichtig wurden. Kommt es zu keine Einigung, wie ist das Vorgehen der SBV? Kann die SBV einfach einen Juristen beauftragen um die Sachlage zu klären? Muss die SBV vorab um eine Kostenübernahme bitten?

    • @BetriebsratVideo
      @BetriebsratVideo  Před 5 lety

      Lieber Ingo on Tour,
      vielen Dank für Ihre interessante Frage. Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung
      entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. So bestimmt es § 179 Absatz 8 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB
      IX. Zu diesen 'Kosten' zählen auch Anwaltskosten, soweit diese erforderlich sind, was immer dann der Fall ist, wenn
      vorliegend die Rechte der Schwerbehindertenvertretung in Frage stehen und die diesbezüglichen Verhandlungen mit dem
      Inklusionsbeauftragten (vgl. § 181 SGB IX) bzw. dem Arbeitgeber ohne Ergebnis geblieben, mithin gescheitert sind. Ganz
      wichtig: Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen müssen Sie dabei - auch in Konfliktfällen - immer mit
      dem Arbeitgeber im Gespräch bleiben (vgl. die Kooperationsmaxime aus § 182 SGB IX - 'eng zusammenarbeiten'). 'Endlose
      Debatten' aber müssen und sollten Sie nicht dulden. Ob Sie den Arbeitgeber jedes Mal, bevor Sie einen Rechtsanwalt
      konsultieren, eigens 'vorwarnen' oder nicht, unterliegt keiner ausdrücklichen rechtlichen Regelung (anders bei der
      Beauftragung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat, siehe § 80 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Hier
      ist Ihr Fingerspitzengefühl, aber auch Ihre Entschlossenheit gefragt (immerhin genießen Sie Sonderkündigungsschutz).
      Eines noch: Viele wissen gar nicht, dass auch die Schwerbehindertenvertretung - und zwar unabhängig vom Betriebsrat -
      vor Gericht agieren kann (vgl. § 2 a Nr. 3 a Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG). Sogar dem einen oder anderen Arbeitsrichter
      werden Sie das im Streitfall vielleicht erst erläutern müssen.
      Es drückt Ihnen die Daumen
      Rechtsanwalt Niklas Pastille aus Berlin
      P.S. Wenn SBV-'Anfänger' einen Überblick über sämtliche Fehler gewinnen wollen, die Arbeitgeber im Schwerbehindertenarbeitsrecht begehen können empfehle ich einen Blick in § 238 Absatz 1 SGB IX. Die - wichtigsten - Arbeitgeberpflichten nennt §178 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX (unbedingt die dort erwähnten Paragraphen nachlesen!). Was Arbeitgeber und Betriebsrat speziell gegenüber der Schwerbehindertenvertretung für Pflichten haben, ergibt sich ebenfalls aus § 178 SGB IX
      (genauer: aus § 178 Absatz 2 und Absatz 4 SGB IX).

    • @yamraptor
      @yamraptor Před 5 lety +1

      Vielen Dank, für diese sehr ausführliche Antwort, das hilft mir schon weiter,DANKE!@@BetriebsratVideo