Falltraining - § 252 und der besitzlose Schläger ► juracademy.de

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  • čas přidán 22. 10. 2019
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    In diesem Video schauen wir uns einmal an, ob der Beihelfende zur Vortat des Diebstahls gem. § 242 StGB später Täter des räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB sein kann, wenn er Gewalt anwendet, um dem Dieb den Besitz an der Sache zu erhalten.
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Komentáře • 6

  • @bimonmaraka9669
    @bimonmaraka9669 Před 4 lety +10

    Ich finde diese Videos super. Bin gerade im kommerziellen Repetitorium in Bayern und gerade Strafrecht ist da richtig schlecht gemacht. Da wünscht man sich wirklich jemanden wie Sabine Tofahrn. Danke und liebe Grüße

  • @nikoscholz86
    @nikoscholz86 Před 2 lety +1

    Ergibt sich das Problem der Zurechnung der Wegnahme der A nicht auch schon bei dem Raub (249) ? oder ist das hier anders zu beurteilen als bei der Prüfung des Diebstahls ?

    • @juracademy8947
      @juracademy8947  Před 2 lety

      Natürlich müsste auch beim Raub danach gefragt werden, ob die Wegnahmehandlung der A dem B über § 25 II zugerechnet werden könnte. Da es sich beim Raub um ein zweiaktiges Delikt handelt und B jedenfalls einen Akt = Gewalt selbst ausgeführt hat, wäre die Zurechnung nicht problematisch. Der Raub wurde allerdings schon aufgrund des subjektiv-finalen Zusammenhangs verneint, weswegen wir das Problem der Zurechnung bei § 249 nicht mehr angesprochen haben.

  • @Pacifista09
    @Pacifista09 Před měsícem

    Es muss sich um einen Tippfehler handeln, oder? Es gibt nämlich keine Absätze bei § 252 StGB.